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Entscheid

RRB Nr. 1324/2023

Änderung des Zivilgesetzbuches, Gewaltfreie Erziehung, Vernehmlassung

15. November 2023Deutsch4 min

Source zh.ch

Änderung des Zivilgesetzbuches, Gewaltfreie Erziehung, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. November 2023

1324. Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung);

Erwägungen

Vernehmlassung Mit Schreiben vom 23. August 2023 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Vernehmlassung zur Änderung des Zivil- gesetzbuches betreffend gewaltfreie Erziehung. Nach geltendem Recht ist Gewalt gegenüber Kindern im Rahmen der elterlichen Erziehung nicht erlaubt. Dennoch wurde von verschiedener Seite wiederholt ein ausdrückliches gesetzliches Verbot von Körperstra- fen und anderer erniedrigender Handlungen bzw. das Recht auf eine ge- waltfreie Erziehung gefordert. Die Schweiz wurde ausserdem auf inter- nationaler Ebene mehrmals zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung ermahnt. Mit dem vorliegenden Lösungsvorschlag soll die in Art. 302 ZGB (SR 210) geregelte Erziehungspflicht der Eltern in zwei Punkten ergänzt werden. In einem ersten Punkt werden die Eltern mit einer neuen Be- stimmung ausdrücklich dazu verpflichtet, das Kind ohne Anwendung von körperlichen Bestrafungen und anderen Formen entwürdigender Gewalt zu erziehen. Es handle sich dabei um eine Gesetzesnorm des Familien- rechts mit Leitbildcharakter, welche insbesondere auch die Stärkung der Prävention zum Ziel hat. Zur Förderung der Umsetzung soll in einem zweiten Punkt eine Regelung zur Verbesserung des Zugangs zu Erzie- hungsberatungsstellen aufgenommen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Zustellung auch per E Mail als PDF- und Word-Version an zz@ bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 23. August 2023 haben Sie uns eingeladen, zur Än- derung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) Stellung zu neh- men. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die Schweiz hat das Übereinkommen der UNO über die Rechte des Kindes 1997 ratifiziert. Art. 19 verpflichtet die Vertragsstaaten, alle ge- eigneten Gesetzgebungs- sowie weitere Massnahmen zu ergreifen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernach- lässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung (einschliesslich des sexuellen Missbrauchs) zu schützen.

Das geltende Recht verbietet Körperstrafen und andere erniedrigen- den Handlungen an Kindern. Dieses Verbot wird bisher aus bestehenden Gesetzesbestimmungen abgeleitet. So unterstehen Kinder dem Schutz des Strafrechts. Gleichwohl zeigt die Nationale Kinderschutzstatistik aus dem Jahr 2022, dass die Zahl der körperlich und psychisch misshandel- ten Kinder erneut gestiegen ist. Auffällig ist insbesondere der Anstieg bei psychischen Misshandlungen sowie das Resultat, wonach in drei Vier- teln aller Fälle die Täterinnen und Täter in der Familie zu suchen sind. Fast die Hälfte aller Schweizer Kinder erlebt physische oder psychische Gewalt in der Erziehung. Dies zeigen verschiedene Studien (Studie UNICEF «Kinderrechte-Studie Schweiz und Liechtenstein 2021» sowie Studie im Auftrag der Stiftung Kinderschutz Schweiz, 2020 «Bestrafungs- verhalten von Eltern in der Schweiz). Sie offenbaren, dass Gewalt in der Erziehung noch stark verbreitet ist, obwohl das Züchtigungsrecht längst abgeschafft wurde. Gleichzeitig wird insbesondere psychische Gewalt regelmässig unterschätzt oder verharmlost. Die Auswirkungen des Er- lebens von Gewalt in der Erziehung können sich bis in das Erwachsenen- leben ziehen und fortbestehend sein. Wir begrüssen die unterbreiteten Änderungen im ZGB und schlagen zudem folgende Ergänzungen vor: Zu Art. 302 Abs. 1 E-ZGB: In der Praxis zeigt sich, dass psychische Ge- walt (z. B. auch das Miterleben häuslicher Gewalt) einen grossen Anteil unter den bei der Erziehung von Kindern vorkommenden Gewaltformen einnimmt und vermutlich gar die häufigste Gewaltform darstellt (Erläu- terungen, S. 12). Auch diese Form der Gewalt soll unter die vorgeschla- gene Gesetzesbestimmung fallen. Im Gegensatz etwa zu körperlichen Bestrafungen würde sie darin aber nicht ausdrücklich genannt, sondern wäre nur von der Auffangformulierung «und anderen Formen entwür- digender Gewalt» mitumfasst. Zur Begründung werden unter anderem mögliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung angeführt (Erläuterun- gen, S. 13 f.). Dies vermag nicht zu überzeugen, würde sich daran doch auch mit Abbildung über die Auffangformulierung nichts ändern. Angesichts des in der Praxis gegebenen Ausmasses und der Auswirkungen psychischer Gewalt erscheint vielmehr eine ausdrückliche Nennung im Gesetzestext angebracht. Kinder sollen auch ohne Anwendung psychischer Verletzun- gen und Gewalt erzogen werden. Dies entspricht auch dem Leitbildcha- rakter der Gesetzesnorm im Hinblick auf die angestrebte Prävention: 1 […] Insbesondere haben sie das Kind ohne Anwendung von körper-

lichen Bestrafungen, psychischer Gewalt und anderen Formen entwür- digender Gewalt zu erziehen.

Dem erläuternden Bericht (S. 17) zufolge besteht bereits ein gut aus- gebautes Netz an Hilfsangeboten; der Zugang sei aber nach Ansicht der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen aufgrund regionaler Unterschiede in der Versorgung nicht überall gleichermassen gewährleistet. Für den Kanton Zürich sind in diesem Sinne vorab eben- falls bestehende Angebote auszuschöpfen und zu koordinieren.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli