RRB Nr. 1325/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Neftenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
26. August 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Neftenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2009
1325. Gemeindeordnung (Neftenbach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die po- litischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Neftenbach haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen An- passungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politi- schen Rechte und an die neue Volksschulgesetzgebung. Der Gemeinde- rat ist zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Unterstützung des Gemeindereferendums. Erhöht werden die Finanz- kompetenzen der einzelnen Gemeindeorgane. Die Anzahl der Mitglie- der der Schulpflege wird von neun auf fünf Mitglieder herabgesetzt. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Neften- bach am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Gemeinde Neftenbach, Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 7, Postfach 332, 8413 Neftenbach, den Bezirksrat Winter- thur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi