RRB Nr. 1328/2012
Bundesgesetz und Verordnung über Bauprodukte, Totalrevision, Schreiben an das EFD
12. Dezember 2012Deutsch5 min
Source zh.ch
Bundesgesetz und Verordnung über Bauprodukte, Totalrevision, Schreiben an das EFD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2012
1328. Totalrevision des Bundesgesetzes und der Verordnung
Erwägungen
über Bauprodukte (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 21. September 2012 hat das Eidgenössische Finanz- departement (EFD) bei den Kantonen und den interessierten Kreisen das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Bauprodukte (BauPG) und der Verordnung über Bauprodukte (BauPV) eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 21. Dezember 2012. Die Bauprodukte haben eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeu- tung im Binnenmarkt, aber auch im Verhältnis zum gesamten europäi- schen Raum. So betragen die jährlichen Bauausgaben landesweit rund 60 Mrd. Franken. Im Bauproduktesektor sind die Staaten des Europäi- schen Wirtschaftsraumes EWR (EU und EFTA) die mit grossem Ab- stand wichtigsten Handelspartner der Schweiz. 2011 wurden Baupro- dukte im Wert von 4,6 Mrd. Franken importiert und für 1,3 Mrd. Franken in den EWR exportiert. Gemessen am Gesamthandel mit Bauproduk- ten mit dem Ausland, machte dies bei den Importen rund 96% und bei den Exporten fast 87% des Handelsvolumens aus. Das Bauprodukterecht des Bundes aus dem Jahre 2001 regelt die Grundsätze für das Inverkehrbringen von Bauprodukten in der Schweiz. Mit dieser Referenzgesetzgebung wurde die Grundlage dafür geschaf- fen, dass das Abkommen mit der EU über die gegenseitige Anerken- nung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA) 2008 um ein Kapitel für Bauprodukte erweitert werden konnte. Das MRA dient dem Abbau von technischen Handelshemmnissen und gewährleistet für die schweizerischen Exporteure, die am europäischen Binnenmarkt für Bauprodukte teilnehmen wollen, gleich lange Spiesse, weil Doppelprüfungen, Zusatzkosten, Verzögerungen und Wettbewerbs- nachteile entfallen. Ausserdem eröffnet das MRA einen europaweiten Markt für schweizerische Konformitätsbewertungsstellen, die Produkt- prüfungen, Produktzertifizierungen und Zertifizierungen der werk- seigenen Produktionskontrolle durchführen. Schliesslich profitieren von der Marktöffnung durch das MRA auch die Verwenderinnen und Verwender von Bauprodukten infolge eines deutlich gewachsenen Pro- duktangebots, einer schnelleren Markteinführung von Produkten und des entsprechenden Wettbewerbs in der Branche.
Die bisherige europäische Bauproduktrichtlinie 89/106/EWG wurde von der im April 2011 in Kraft getretenen europäischen Bauprodukte- verordnung Nr. 305/2011 abgelöst. Damit ist die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften der EU und der Schweiz nicht mehr gegeben. Diese Gleichwertigkeit ist jedoch die Voraussetzung für den Fortbe- stand des MRA in diesem Sektor. Die Revision des Bauprodukterechts des Bundes soll eine europakompatible Anpassung an das neue euro- päische Bauprodukterecht gewährleisten, damit das MRA-Bauprodukte- kapitel weitergeführt werden kann und dessen Vorteile für die Schwei- zer Volkswirtschaft auch zukünftig erhalten bleiben. Gleichzeitig soll das revidierte Bauprodukterecht Belastungen für die Wirtschaftsteil- nehmerinnen und -teilnehmer senken, für mehr Transparenz, Verfahrens- vereinfachungen und mehr Rechtssicherheit sorgen sowie zur Bauwerks- sicherheit und Nachhaltigkeit einen wichtigen Beitrag leisten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustell- adresse: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fachbereich Bau- produkte, Fellerstrasse 21, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Total- revision des Bundesgesetzes über Bauprodukte (BauPG) und zur Ver- ordnung über Bauprodukte (BauPV) und äussern uns wie folgt: Wir befürworten die Totalrevision des Bauproduktegesetzes und der -verordnung, ist doch aufgrund der neuen Europäischen Bauprodukte- verordnung nur so gewährleistet, dass das MRA-Bauproduktekapitel weitergeführt werden kann und Schweizer Unternehmen auf dem Europäischen Bauproduktemarkt gleich lange Spiesse wie die Markt- teilnehmer des EWR haben. Ohne Anpassung des Bauprodukterechts und des MRA würden aufgrund der einseitigen Anwendung des Cassis- de-Dijon-Prinzips Marktverzerrungen eintreten, da für Schweizer Produkte kein Gegenrecht im sonstigen europäischen Markt bestünde. Dienstleistungsunternehmen wie Prüfstellen könnten zudem ihre Dienst- leistungen nicht mehr europaweit anbieten. Gemäss erläuterndem Bericht ändert sich an der bestehenden Kom- petenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen durch das neue Bau- produkterecht nichts. Die Kantone bleiben im Grundsatz zuständig für die Regelung der Verwendung von Bauprodukten in Bauwerken und für die Sicherheit der Bauwerke. Dies schliesst auch die Kontrolle von in Bauwerken eingebauten Bauprodukten mit ein. Ebenso wird im
erläuternden Bericht ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 3 BauPG, wonach der Bundesrat die Grundanforderungen an Bauwerke konkretisiert, nicht zu einer Verschiebung von kantonalen Kompetenzen an den Bund führt. Die Kantone haben weiterhin die Kompetenz und Aufgabe, hinsichtlich einzelner, mehrerer oder aller Bauwerksanforderungen gesetzliche Vorschriften zu erlassen, mit denen nicht nur die Aus- prägung der entsprechenden Bauwerksanforderungen inhaltlich aus- gefüllt, sondern auch das einzuhaltende Sicherheitsniveau bezüglich Bauwerksanforderung festgelegt wird. Wir legen Wert darauf, dass sich die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen durch das revidierte Bauprodukterecht nicht verändert und die Kompetenz der Kantone nicht eingeschränkt wird. Weiter schlägt der Bund für die Klärung des Verhältnisses des Bau- produkterechts zum Bundesgesetz über Bauproduktesicherheit (PrSG) zwei Varianten vor. Die Variante I geht davon aus, dass die Äquivalenz der revidierten Bauprodukteerlasse mit der europäischen Gesetzgebung als Voraussetzung für die Fortschreibung des MRA-Bauprodukteartikels nur ohne die parallele Anwendung zusätzlicher Nachweisverfahren ge- mäss PrSG neben der Bauproduktegesetzgebung erreicht werden kann. Die Variante II geht dagegen auch in Zukunft von einer parallelen Anwendbarkeit des PrSG auf Bauprodukte und dessen Nachweisen im Hinblick auf das Inverkehrbringen aus. In diesem Zusammenhang folgen wir dem federführenden Departement und befürworten die Variante I. Eine parallele Anwendung des PrSG würde lediglich ein technisches Handelshemmnis schaffen. Schliesslich weisen wir noch darauf hin, dass die beiden Erlasse schwer verständlich sind. So ist etwa nicht verständlich, wie die in Art. 3 BauPG und in Anhang 1 der BauPV aufgeführten Grundanforderun- gen an Bauwerke zu verstehen sind. Viele Bauwerke (wie Brücken usw.) müssen diese Grundanforderungen nicht erfüllen. Diese Grund- anforderungen sind eher Vorgaben für die Planung und haben mit Bau- produkten, die vielseitig einsetzbar sind, nur einen indirekten Zusam- menhang. Ebenso ist etwa nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die im Anhang 5 der BauPV aufgeführten Produktbereiche ausgewählt wurden. Die erschwerte Lesbarkeit der Erlasse ist auf die weitgehende Übernahme der Europäischen Bauprodukteverordnung zurückzufüh- ren, die mit Blick auf die Weiterführung des MRA wohl unerlässlich ist. Damit das MRA für den Bauproduktesektor nahtlos weitergeführt werden kann, ist eine rasche Inkraftsetzung des BauPG und der BauPV erforderlich.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi