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Entscheid

RRB Nr. 1329/2009

Anfrage Carmen Walker Späh, Zürich, Dieter Kläy, Winterthur, und Thomas Vogel, IlInauEffretikon, betreffend Opferschutz oder Täterschutz?, Beantwortung

26. August 2009Deutsch6 min

Source zh.ch

Anfrage Carmen Walker Späh, Zürich, Dieter Kläy, Winterthur, und Thomas Vogel, IlInauEffretikon, betreffend Opferschutz oder Täterschutz?, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 174/2009

Sitzung vom 26. August 2009

1329. Anfrage (Opferschutz oder Täterschutz?) Kantonsrätin Carmen Walker Späh, Zürich, sowie die Kantonsräte Dieter Kläy, Winterthur, und Thomas Vogel, Illnau-Effretikon, haben am 8. Juni 2009 folgende Anfrage eingereicht: In seiner Antwort auf die Anfrage KR-Nr. 410/2008 hat der Regie- rungsrat gegenüber dem Thema Videoüberwachung und Jugendgewalt erhebliche Zweifel angemeldet. Dennoch: der kürzliche Gewaltexzess in Kreuzlingen mit dem raschen Fahndungserfolg infolge der vorhandenen Videoüberwachung hat klar gezeigt, dass die Täter dank deren Einsatz rasch gefunden werden konnten. Die gezielte Videoüberwachung scheint daher ein sehr effektives Mittel in der Bekämpfung von Jugendgewalt zu sein. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat nun doch bereit, gestützt auf die neusten Er- kenntnisse, Videoüberwachung an den neuralgischen Stellen (Bahn- hofsareale, Umfeld von Diskotheken und Jugendtreffs) im Zusammen- hang mit Jugendgewalt neben der verstärkten Präsenz der Polizei- kräfte einzusetzen? 2. Wenn nein, warum (immer noch) nicht?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Carmen Walker Späh, Zürich, Dieter Kläy, Winterthur, und Thomas Vogel, Illnau-Effretikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Das seit dem 1. Juli 2009 in Kraft stehende Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) sieht in § 32 vor, dass die Polizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben allgemein zugängliche Orte mit technischen Geräten offen oder verdeckt überwachen und soweit notwendig Bild- und Tonaufnahmen machen darf. Davon zu unterscheiden ist die Über- wachung im Rahmen der Strafverfolgung, wo Bild- und Tonaufnahmen der Beweissicherung dienen. In der Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 410/2008 betreffend Gewalt von und an Jugendlichen hat der Regie-

rungsrat darauf hingewiesen, dass die Überwachung bestimmter Örtlich- keiten mit Videogeräten zur allgemeinen Gefahrenabwehr eine örtlich begrenzte präventive Wirkung haben kann, dass aber mit Blick auf die damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Betroffener solche Überwachungen nur mit Zurückhaltung an besonders ausgewählten Standorten erfolgen dürfen. Im Kanton Zürich obliegt es den Gemeinden, für die Aufrechterhal- tung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art zu sorgen (§ 74 Gemeindegesetz; LS 131.1). Die Anordnung von Video- überwachungen ist deshalb grundsätzlich Sache der Gemeinden. Sie haben Standorte zu bestimmen, an denen eine Videoüberwachung durch das öffentliche Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig wäre. Für die Erfüllung dieser Aufgaben verfügen alle Gemeinden mit über 10 000 Einwohne- rinnen und Einwohnern über eine eigene Polizei. Insgesamt haben im Kanton Zürich rund 40 Gemeinden eine Gemeinde- oder Stadtpolizei. Bereits heute werden im Kanton Zürich sowohl im öffentlichen Raum als auch in öffentlich zugänglichen Räumen, insbesondere in Bahn- hofsarealen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bars und Diskotheken Videoüberwachungen durchgeführt. Für den öffentlichen Verkehr be- stehen dabei besondere Vorschriften. So regelt die kantonale Verord- nung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (LS 740.12) die Überwachung der festen und beweglichen Infrastruktur und des Be- triebs des öffentlichen Personenverkehrs im Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) durch Videogeräte. Die Videoüberwachung darf dabei nur zum Schutz der Reisenden sowie des Betriebs und der Infrastruktur einge- setzt werden. Sie soll insbesondere Personen vor Aggressionen und Be- lästigungen schützen, strafbare Handlungen gegen Personen und gegen die Infrastruktur der Transportunternehmen verhindern sowie die Auf- klärung von strafbaren Handlungen ermöglichen oder unterstützen (§ 2). Die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr ist insbesondere auf die Sicherheit der Reisenden in den Abend- und Nachtstunden, in unter- irdischen Anlagen und an Orten mit wenig Personalpräsenz sowie auf die Bekämpfung von Vandalismus ausgerichtet. Eine gute Sicherheitslage und ein gutes Sicherheitsgefühl bei den Fahrgästen und dem Fahrdienst- personal kann jedoch nicht allein durch Videoüberwachung erreicht werden. Notwendig sind vielmehr Massnahmen im Bereich der Präven- tion, Abschreckung, Intervention und Kommunikation. Dazu gehören neben Videoüberwachungsanlagen beispielsweise die Zugbegleitung ab 21 Uhr, der Einsatz der Bahnpolizei, der Hinweis auf die Notrufnummern in den Zügen und auf den Bahnhöfen sowie die Installationen von Not- sprechstellen.

Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) unterstehen bezüglich Videoüberwachung ihrer Züge und Eisenbahnanlagen der Verordnung über die Videoüberwachung durch die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Videoüberwachungsverordnung SBB, VüV-SBB; SR 742.147.2). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens errichten die SBB in ihrem Zuständigkeitsbereich seit Ende der 80er-Jahre pro Jahr 10 bis 20 neue Videoüberwachungsanlagen. Diese sind Bestandteil eines ausgewogenen, verhältnismässigen Sicherheitskonzepts. Aber auch die SBB setzen neben der Videoüberwachung vor allem auf personelle Präsenz von SBB- Personal, auf Patrouillen der Bahnpolizei und der Polizei, auf Objekt- schutz sowie auf das SBB-Gewaltpräventionsprogramm RailFair. Bei der in der Anfrage erwähnten kürzlichen Gewalttat in Kreuzlin- gen hat die Videoüberwachung des Tatortes die Begehung der Straftat nicht verhindert. Immerhin hat die Videoaufzeichnung und die gestützt darauf erfolgte Internetfahndung ermöglicht, die zunächst unbekannte Täterschaft rasch zu ermitteln. Weiter wird sie im Strafverfahren dazu beitragen, dass sich der Tatablauf rekonstruieren lässt und die einzelnen Tatbeiträge den verschiedenen Tätern zugeordnet werden können. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich eine Veröffent- lichung von Bildmaterial aufgrund der geltenden Bestimmungen nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig ist (vgl. insbesondere § 51 Abs. 2 Strafprozessordnung, StPO; LS 321). Eine Änderung dieser Rechtslage wird sich mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Straf- prozessordnung auf den 1. Januar 2011 ergeben (vgl. Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 170/2009 betreffend Mehr Sicherheit bei Veranstaltun- gen). Trotz dieser Einschränkung weist die Kriminalstatistik des Kantons Zürich (KRISTA) bei den von Jugendlichen begangenen Straftaten eine hohe Aufklärungsquote auf. Dazu kommt, dass die Zahl jugend- licher Tatverdächtiger bei den meisten Straftaten – auch bei Taten gegen Leib und Leben und bei weiteren Gewaltstraftaten – zurückgegangen ist (vgl. Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 410/2008 betreffend Gewalt von und an Jugendlichen). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Videoüberwachungen an be- sonders ausgewählten Standorten aus polizeilicher Sicht in erster Linie zur Verfolgung repressiver Anliegen sinnvoll sind. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Videoaufzeichnungen von Gewalttaten und gestützt darauf erzielte rasche Fahndungserfolge für künftige Täter eine gewisse abschreckende Wirkung entfalten können. Weiterhin soll die Jugendgewalt aber in erster Linie mit präventiven Mitteln wie sicht- barer Polizeipräsenz, Polizeikontrollen, polizeilicher Begleitung von jugendlichen Intensivtätern sowie mit Referaten von Angehörigen des Jugenddienstes der Kantonspolizei an Schulen bekämpft und nach

Möglichkeit verhindert werden. Eine Ausweitung der Videoüberwachung auf immer mehr Örtlichkeiten wäre als Massnahme gegen Jugend- gewalt mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar. Die mit Videoüberwachungen einhergehenden Eingriffe in die Grund- rechte führen denn auch immer wieder zu Diskussionen über die Zuläs- sigkeit von Überwachungen. Nicht zuletzt ist die Videoüberwachung auch Gegenstand der nach wie vor beim Bundesgericht hängigen Beschwerde gegen das Polizeigesetz.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regie- rungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi