RRB Nr. 1337/2021
Gemeindewesen, Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Weinland, neue Statuten, Genehmigung
24. November 2021Deutsch4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Weinland, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. November 2021
1337. Gemeindewesen (Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Weinland)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Adlikon, Andelfingen, Benken, Berg a. I., Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen, Flaach, Flurlingen, Henggart, Humlikon, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Ossingen, Rheinau, Stammheim, Thalheim a. d. Th., Trüllikon, Truttikon und Vol- ken bilden seit 1978 einen Zweckverband zur Förderung einer geordne- ten räumlichen Entwicklung im Verbandsgebiet (RRB Nr. 3731/1978). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statu- ten beschlossen. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Sta- tuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Weinland enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttre- tens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 20. September 1978.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Statuten müssen Auskunft darüber geben, in welchem Verhält- nis die Verbandsgemeinden am Zweckverband beteiligt sind. Die Notwen- digkeit der Regelung eines Beteiligungsverhältnisses ergibt sich auch aus § 19 Abs. 2 der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 (LS 131.11). Die Beteiligungsverhältnisse der Trägergemeinden am Eigenkapital sind im Anhang der Jahresrechnung aufzuführen. In den Zweckverbandsstatu- ten findet sich keine Bestimmung zu den Beteiligungsverhältnissen der Verbandsgemeinden. Aufgrund des Fehlens einer solchen Bestimmung ist im Sinne einer Lückenschliessung davon auszugehen, dass sich die Be- teiligungsverhältnisse nach Art. 50 der Statuten richten und somit die Ein-
wohnerzahl des Vorjahres gemäss Mitteilung des Statistischen Amtes die Eigentumsverhältnisse gemäss Art. 45 der Statuten bestimmt. Es han- delt sich hierbei um eine Übergangslösung. Bei einer nächsten Anpassung der Zweckverbandsstatuten sind die Beteiligungsverhältnisse zu defi- nieren. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die in Ziff. 3 der Erwägungen angebrachte Bemerkung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Zürcher Planungsgruppe Weinland werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Weinland wird ver- pflichtet, bei der nächsten Revision der Zweckverbandsstatuten Art. 45 der Statuten im Sinne der Erwägung 3 anzupassen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Zürcher Planungsgruppe Weinland, c/o Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 2, 8458 Dorf, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Adlikon, Unterdorfstrasse 1, 8452 Adlikon, – Andelfingen, Thurtalstrasse 9, 8450 Andelfingen, – Benken, Zentrumsplatz 2, 8717 Benken, – Berg a. I., Winkel 13, 8415 Berg am Irchel, – Buch a. I., Kirchstrasse 1, 8414 Buch am Irchel, – Dachsen, Dorfstrasse 16, 8447 Dachsen, – Dorf, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 2, 8458 Dorf, – Feuerthalen, Gemeindehaus Fürstengut, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen, – Flaach, Wesenplatz 1, 8416 Flaach, – Flurlingen, Dorfstrasse 36, 8247 Flurlingen, – Henggart, Flaachtalstrasse 15, 8444 Henggart,
– Humlikon, Andelfingerstrasse 5, 8457 Humlikon, – Kleinandelfingen, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen, – Laufen-Uhwiesen, Dorfstrasse 28, 8248 Uhwiesen, – Marthalen, Underdorf 2, 8460 Marthalen, – Ossingen, Truttikerstrasse 7, 8475 Ossingen, – Rheinau, Schulstrasse 11, 8462 Rheinau, – Stammheim, Gemeindehausplatz 2, 8476 Unterstammheim, – Thalheim a. d. Th., Thurtalstrasse 19, 8478 Thalheim an der Thur, – Trüllikon, Diessenhoferstrasse 11, 8466 Trüllikon, – Truttikon, Hinterdorfstrasse 2, 8467 Truttikon, – Volken, Flaachtalstrasse 17, 8459 Volken, – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli