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Entscheid

RRB Nr. 1337/2023

Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss November 2023

22. November 2023Deutsch17 min

Source zh.ch

Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss November 2023

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. November 2023

1337. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen; Sammelbeschluss November 2023)

A. Ausgangslage Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachste- henden Tarifen zur Genehmigung eingereicht: Vertragsparteien Leistung Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Tarifart Tarif Tarif Leistungserbringer, in Franken in Franken Versicherer1

1. USZ und Stationäre Akutsomatik, tarifsuisse SwissDRG Basisfallwert Groupe Mutuel 10 877 10 870 1.1.2019 bis 31.12.2019 tarifsuisse einschliesslich 10 870 10 870 1.1.2020 bis Groupe Mutuel, ohne 30.6.2023 Visana, ohne Swica 10 990 1.7.2023 bis 31.12.2023 tarifsuisse einschliesslich 11 100 ab 1.1.2024 Groupe Mutuel, Visana, Swica

2. USZ und HSK Stationäre Akutsomatik, 10 840 10 840 1.1.2022 bis SwissDRG-Basisfallwert 30.6.2023 10 990 1.7.2023 bis 31.12.2023 11 100 ab 1.1.2024

3. ipw, PUK, Stationäre Psychiatrie, 1.1.2023 bis Clienia TARPSY-Basispreis 31.12.2023 Schlössli AG, ipw 770 754 Sanatorium Kilchberg AG PUK 765 754 und CSS Clienia Schlössli AG 758 734 Sanatorium Kilchberg 741 732

4. Zurzach Care Rehaklinik Kilchberg, 955 1050 ab 1.1.2023 Zürich AG und stationäre Frührehabili- tarifsuisse tation, Tagespauschale 1 Nur, sofern der Leistungserbringer oder Versicherer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.

Vertragsparteien Leistung Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Tarifart Tarif Tarif Leistungserbringer, in Franken in Franken Versicherer1

5. Zurzach Care Rehaklinik Kilchberg, 1.1.2022 bis Zürich AG und stationäre Frührehabili- 31.12.2022 CSS tation Tagespauschale 920 920 Zuschlag Isolations- 187 – patienten

6. Zurzach Care Rehaklinik Kilchberg, sta- 920 1060 ab 1.1.2023 Zürich AG und tionäre Frührehabilita- CSS tion, Tagespauschale

7. ARTISET Akut- und Übergangs- 168 168 1.1.2020 bis Zürich und pflege im Pflegeheim, 31.12.2022 tarifsuisse Tagespauschale 220 ab 1.1.2023

8. PUK und Hometreatment- – 300 ab 1.3.2023 tarifsuisse Programm für Kinder und Jugendliche, Tagespauschale

9. PUK und HSK Hometreatment- – 300 ab 1.9.2023 Programm für Kinder und Jugendliche, Tagespauschale

10. PUK und CSS Hometreatment- – 300 ab 1.1.2023 Programm für Kinder und Jugendliche, Tagespauschale

11. Stiftung Sozial- Sune-Egge, Ambulante, ab 1.1.2023 werke Pfarrer ärztlich kontrollierte E. Sieber und Substitutionsbehandlung tarifsuisse bei Opiatabhängigkeit (Pauschalen neu ohne Medikamentenkosten) Konsultationspauschale 145 145 für ärztliche Grund- versorgung Wochenpauschale für 110 110 Substitutionsbehandlung Wochenpauschale für 47 47 Psychotherapie Wochenpauschale 560 160 behandlung 1 Nur, sofern der Leistungserbringer oder Versicherer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.

Legende: ARTISET Zürich ARTISET Zürich, Branchenverband der Dienstleister für Menschen mit Unterstützungsbedarf CSS CSS Kranken-Versicherung AG Groupe Mutuel die der Groupe Mutuel angeschlossenen Versicherer (einschliesslich Tochtergesellschaften) HSK die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer ipw Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland PUK Psychiatrische Universitätsklinik Zürich SWICA die der SWICA angeschlossenen Versicherer (einschliesslich Tochtergesellschaften) SwissDRG schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Akutsomatik SwissDRG-Basisfallwert SwissDRG-Fallpauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Fall tarifsuisse die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer TARPSY schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Psychiatrie TARPSY-Basispreis TARPSY-Tagespauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Tag USZ Universitätsspital Zürich Visana die der Visana angeschlossenen Versicherer (einschliesslich Tochtergesellschaften)

Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarif- verträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prü- fung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarif- partner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.

B. Anhörung der Preisüberwachung und der Patientenschutz- organisationen Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwa- chungsgesetz [SR 942.20]). Soweit die Preisüberwachung bei einem Leis- tungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört worden ist oder bereits eine von der Preisüberwa- chung geltende Empfehlung vorlag, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dies betrifft die Tarifverträge Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10 und 11. Bei den Tarifverträgen Nrn. 7 und 8 hat die Preisüberwachung auf eine Stellungnahme verzichtet. Betreffend die Tarifverträge Nrn. 1 und 2 empfiehlt die Preisüberwa- chung mit Schreiben vom 31. Mai 2023 und vom 18. März 2019, für die Behandlung stationärer Patientinnen und Patienten im Akutspital höchs- tens folgende SwissDRG-Basisfallwerte zu genehmigen:

– Fr. 9353 ab 2023 – Fr. 9235 für 2022 – Fr. 9231 für 2021 – Fr. 9349 für 2020 – Fr. 9315 ab 2019 Die Preisüberwachung hat den Benchmarkwert ab 2023 anhand von Kosten- und Leistungsdaten basierend auf ITAR-K (integriertes Tarif- modell auf Kostenträgerrechnungsbasis, V12.0) des Jahres 2021 berechnet. Als Effizienzmassstab hat die Preisüberwachung das 20. Perzentil ange- wendet. Die Benchmarkings für 2020 und 2021 erfolgten analog unter Berücksichtigung der Daten für 2018 und 2019. Die Empfehlung für 2022 beruht auf demselben Benchmarking wie für 2023 (basierend auf Daten 2021) unter Berücksichtigung eines Faktors für die Teuerung, denn ein Benchmarking basierend auf Kosten- und Leistungsdaten des Jahres 2020 wäre wegen der Coronapandemie stark verzerrend. Das Benchmarking für 2019 wurde anhand von Kosten- und Leistungsdaten der Kranken- hausstatistik und der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser des Bundesamtes für Statistik erstellt. Die Preisüberwachung macht geltend, im Rahmen der Regulierung sei das fehlende Wettbewerbselement einzubringen, da die Nachfrage- seite im Bereich der sozialen Krankenversicherung zwar ein Interesse an guter Qualität und Innovation, nicht aber an einem günstigen Preis habe. Überdies sei das Schweizer Tarifniveau für akutstationäre Spital- behandlungen sehr hoch. Im Vergleich zu Deutschland hinke die Behand- lungseffizienz in der Schweiz deutlich nach. Folglich sei ein Benchmarking auf Basis des 20. Perzentils notwendig, um die Effizienz der Schweizer Spitäler im Vergleich zu denjenigen Deutschlands einen Schritt näher zu bringen. Ein separates Benchmarking für Universitätsspitäler sei in der Einführungsphase der SwissDRG-Tarifstruktur sinnvoll gewesen. Diese sei jedoch seit 2016 beendet, da die Tarifstruktur die Inlier-Fälle seither gut abbilde und zudem relativ viele Zusatzentgelte für besonders teure Medikamente, Implantate und Verfahren berücksichtige. Da begründete Kostenunterschiede in der Tarifstruktur abgebildet seien, sei ab 2016 ein einziges Benchmarking mit allen Spitalkategorien angezeigt. Die vom USZ verhandelten Tarife (Tarifverträge Nrn. 1 und 2) hielten demnach der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Preisüberwachung nicht stand. Bezüglich Tarifvertrag Nr. 3 empfiehlt die Preisüberwachung mit Schreiben vom 14. Februar 2023, für das Jahr 2023 einen Basispreis von höchstens Fr. 636 (Benchmarkwert) zu genehmigen. Die Preisüberwa- chung hat den Benchmarkwert 2023 anhand von schweizweiten Kosten- und Leistungsdaten des Jahres 2021 basierend auf ITAR-K (integriertes Tarifmodell auf Basis der Kostenträgerrechnung, V12.0) sowie zusätzlich

erhobenen Daten berechnet. Als Effizienzmassstab hat die Preisüber- wachung das 20. Perzentil nach Anzahl Spitälern plus einer Toleranz- marge von 5% gewählt. Gemäss Preisüberwachung liegen die in Tarif- vertrag Nr. 3 vereinbarten Tarife über dem Benchmarkwert der Preis- überwachung von Fr. 636 und würden aus ihrer Sicht somit einer Wirt- schaftlichkeitsprüfung nicht standhalten. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind diejenigen Organisatio- nen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Deshalb wurde beim Tarifvertrag Nr. 7 die Schweizerische Stiftung SPO Patientenorganisation, der Dachverband der Schweizeri- schen Patientenstellen, eingeladen, sich zu äussern. Sie hat sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.

C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Tarife und Preise orientieren sich gemäss Art. 43 Abs. 4bis und Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG an der Entschädigung jener Leistungserbringer, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die zur Genehmigung bean- tragten Tarife für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung sind auf ihre Gesetzeskonformität und insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten geprüft worden:

1. Massgebliche Vergleichsgrösse: – Orientierung am Benchmark der Gesundheitsdirektion und an wei- teren Benchmarks, unter Berücksichtigung der Kosten- und Mengen- entwicklung, – Repräsentativität und Aussagekraft der Vergleichsgrösse, – Berücksichtigung der Änderung der Tarifstruktur, sofern die Ver- gleichsgrösse auf frühere Jahre gründet, – Orientierung an bereits vom Regierungsrat genehmigten Tarifen anderer Krankenversicherer für identische Leistungen desselben Leistungserbringers.

2. Beurteilung von Abweichungen von der Vergleichsgrösse: – Plausibilität der Begründung bei Abweichungen von der Vergleichs- grösse, – Abbildungsgüte der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur, – zeitlicher Geltungsbereich des Tarifs (Ein- oder Mehrjahresver- trag).

3. Sofern kein aussagekräftiges Benchmarking möglich ist: – Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht.

Betreffend die zur Genehmigung beantragten Tarife des akutstatio- nären Bereichs (Tarifverträge Nrn. 1 und 2) ist Folgendes festzuhalten: Die vom USZ mit der tarifsuisse und der HSK vereinbarten Tarife liegen klar über den Tarifen für nichtuniversitäre Spitäler. Die Preisüberwa- chung empfiehlt jedoch, für das USZ einen Tarif in der Grössenordnung des Tarifs für nichtuniversitäre Spitäler zu genehmigen, weil die Einfüh- rungsphase der SwissDRG-Tarifstruktur abgeschlossen sei und die Inlier- Fälle von dieser gut abgebildet würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Empfehlung der Preisüberwachung mitsamt der verlangten Annähe- rung an das Preisniveau deutscher Spitäler zu streng formuliert ist und der Sicherstellung der Versorgung im Allgemeinen und durch universi- täre Strukturen im Besonderen zu wenig Beachtung schenkt. Entspre- chend deckt der von der Preisüberwachung empfohlene Basisfallwert nicht einmal 5% der im Kanton Zürich erbrachten stationären akutsomatischen Leistungen ab. Entgegen der Empfehlung der Preisüberwachung recht- fertigt es sich vorliegend nicht, in die Tarifautonomie der Vertragsparteien einzugreifen. Betreffend die zur Genehmigung beantragten Tarife für stationäre psychiatrische Leistungen (Tarifvertrag Nr. 3) ist Folgendes festzuhalten: Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direkto- ren erachtet die Datenlage für ein Benchmarking im Bereich der statio- nären Psychiatrie (TARPSY) noch nicht als geeignet. Ein Benchmarking auf den Tageskosten führt zu Resultaten, bei denen einzelne Psychiatrien zwar tiefere Tageskosten haben als der Benchmark, bei Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer aber höhere Fallkosten ausweisen. Umgekehrt gibt es Spitäler, die höhere Tageskosten ausweisen als der Benchmark, aber tiefere Fallkosten. Ein Tageskosten-Benchmark erlaubt also keine klare Aussage darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient erbringt. Grund dafür können verschiedene Behandlungskonzepte sein, die nicht von der Tarifstruktur abgebildet werden, oder aber eine ineffiziente Ver- längerung der Aufenthaltsdauer. Die Vergleichbarkeit der normierten Tageskosten ist dadurch eingeschränkt. Die in Tarifvertrag Nr. 3 zwischen der CSS Kranken-Versicherung AG einerseits und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, der Clienia AG Schlössli und der Sanatorium Kilch- berg anderseits vereinbarten Tarife sinken im Vergleich zu den bisherigen Tarifen. Es darf davon ausgegangen werden, dass – entgegen der Ein- schätzung der Preisüberwachung – keine überhöhten Basispreise vor- liegen. Die Zurzach Care Zürich AG hat sich mit der tarifsuisse (Tarifver- trag Nr. 4) und der CSS (Tarifverträge Nrn. 5 und 6) vertraglich auf Tages- pauschalen zur Vergütung der stationären Frührehabilitation in der Reha- klinik Kilchberg geeinigt. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung in diesem Be-

reich erfolgt anhand der letztmals vereinbarten Tarife sowie aufgrund eines Vergleichs mit vereinbarten Tarifen anderer Leistungserbringer, wobei die vorliegenden Tarife im Mittelfeld aller Tarife liegen, weshalb keine Anzeichen auf überhöhte Tagespauschalen vorliegen. Zu Tarifvertrag Nr. 7 ist anzumerken, dass von 2011 bis 2018 zwischen ARTISET Zürich (vormals Curaviva Zürich) und der tarifsuisse ag eine vertraglich vereinbarte Tagespauschale von Fr. 168 zur Vergütung der Akut- und Übergangspflege in Pflegeheimen galt. Nachdem sich die Parteien nicht mehr auf einen Tarif einigen konnten, verlängerte der Regierungsrat den entsprechenden Tarifvertrag um ein Jahr gemäss Art. 47 Abs. 3 KVG. Im vorliegenden Vertrag wird nun die bisherige Tagespauschale für die Jahre 2020 bis 2022 fortgeführt, um den Tarif ab 2023 um rund 32% zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der Entwick- lung der Pflegekosten im Kanton Zürich (Normkosten) seit 2011 ist die vereinbarte Tariferhöhung gerechtfertigt. Für die Tarife im ambulanten Bereich sind keine gesamtschweizeri- schen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden könnten. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Bil- ligkeitsprüfung nach Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Be- rücksichtigung der letztmaligen Tarife sowie der Tarife anderer Leis- tungserbringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösse- rer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Bereichs (Tarifverträge Nrn. 8 bis 11) ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen würden. Seit 1. Januar 2023 müssen gemäss Art. 43 Abs. 5 KVG auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife neu auf einer gesamt- schweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Nach Art. 43 Abs. 5quater KVG können die Tarifpartner jedoch für bestimmte ambulante Behandlungen regional geltende Patientenpauschaltarife vereinbaren, die nicht auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarif- struktur beruhen, sofern dies insbesondere regionale Gegebenheiten er- fordern. Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen nach Abs. 5 gehen jedoch vor. Bei den Tarifverträgen für ambulante Leistungen (Nrn. 8 bis 11) wurden Pauschalen vereinbart. Gesamtschweizerisch ein- heitliche Tarifstrukturen für entsprechende ambulante Pauschalen liegen zurzeit keine vor. Deshalb ist für diese Verträge zu klären, ob es beson- dere regionale Gegebenheiten gibt. Das Hometreatment-Programm in der ambulanten Psychiatrie für Kinder und Jugendliche, das in den Tarif- verträgen Nrn. 8, 9 bzw. 10 zwischen der Psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich (PUK) und der tarifsuisse, HSK bzw. CSS vereinbart wurde, ist regional verankert, da diese Leistungen nicht schweizweit erbracht

werden. Dasselbe gilt für die ambulante, ärztlich kontrollierte Substi- tutionsbehandlung im Sune-Egge, eines Spitals, das schweizweit einzig- artig ist. Entsprechend können diese Tarifverträge ohne Einschränkung genehmigt werden. Weder die Verträge für den stationären noch den ambulanten Bereich enthalten unzulässige Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmit- gliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenzverbote oder Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die vertraglich vereinbarten Tarife nicht der Entschädigung für eine effiziente und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne von Art. 43 Abs. 4bis KVG entsprechen. Die zur Genehmigung beantragten Tarife bewegen sich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Er- messensspielraums und sind somit zu genehmigen.

D. Provisorische Tariffestlegung nach Auslaufen der genehmigten Verträge Liegt für die Zeit nach Auslaufen eines Tarifvertrags nicht rechtzeitig ein genehmigter oder festgesetzter Tarif vor, befinden sich die Tarifpart- ner in einem tariflosen Zustand. Die Tarifverträge Nrn. 3 und 6 sehen deshalb vorsorglich vor, dass nach Ablauf des Vertrags – sofern kein behördlich erlassener provisorischer Tarif vorliegt – der bisherige Vertrags- tarif bis zum Vorliegen eines neuen definitiven Tarifs provisorisch weiter- gelten soll. Für die zu genehmigenden Tarifverträge Nrn. 1, 2, 4 und 7 könnten die erbrachten Leistungen nach Vertragsablauf nicht mehr ver- rechnet werden. Im Interesse einer geordneten Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101), wozu auch die Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer gehört (vgl. RRB Nr. 1248/2016, Erwägung E), ist deshalb die provisorische Weitergeltung der erwähnten Tarifverträge und der darin vereinbarten, am Vertrags- ende geltenden Tarife festzusetzen. Die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen den provisorischen und den defi- nitiven Tarifen ist vorzubehalten. Die provisorischen Tarife gelten un- präjudiziell bis zum Vorliegen definitiver und in Rechtskraft erwachse- ner Tarife (entweder durch Genehmigung eines Tarifvertrags oder Fest- setzung von neuen Tarifen nach Scheitern von Vertragsverhandlungen). Auch in den Tarifverträgen Nrn. 9 bis 11 ist nach Ablauf des Tarifs keine provisorische Weitergeltung der Verrechnung vorgesehen. Die Tarifverträge Nrn. 8, 9 und 10 betreffen ein Hometreatment-Programm mit dem Ziel der Verlagerung von Leistungen vom stationären in den ambulanten Bereich. Bei Auslaufen des Tarifvertrags wäre zu prüfen,

ob die im Tarifvertrag definierten Leistungen weiterhin im Rahmen eines Hometreatment-Programms zu erbringen wären, weshalb der Tarif der- zeit nicht provisorisch festzulegen ist. Betreffend Tarifvertrag Nr. 11 kommt nach Auslaufen des Vertrags die Verrechnung von Einzelleistungstarifen zur Anwendung, weshalb ebenfalls keine Regelung erforderlich ist.

E. Finanzielle Auswirkungen Aus dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss erfolgt die definitive Regelung von stationären Spitaltarifen für das USZ, für die Frührehabi- litation der Rehaklinik Kilchberg und für psychiatrische Behandlungen in der ipw, PUK, Clienia Schlössli AG und der Sanatorium Kilchberg AG. Gemäss Art. 49a Abs. 1 und 2ter KVG in Verbindung mit § 2 des Staats- beitragsgesetzes (LS 132.2) übernimmt der Kanton einen Anteil von 55% an der Vergütung der stationären Spitalleistung. Die im Rahmen der Genehmigung für die Tarifanpassung erforderli- chen Mittel sind im Budget 2023, im Budgetentwurf 2024 und im Kon- solidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 weitgehend ein- gestellt bzw. können innerhalb der Leistungsgruppen Nrn. 6300, Soma- tische Akutversorgung und Rehabilitation, sowie 6400, Psychiatrische Versorgung, kompensiert werden. Die Tarife für ambulant erbrachte Leistungen und für Leistungen der Akut- und Übergangspflege werden durch die Versicherer bzw. durch die Versicherer und die Gemeinden finanziert und wirken sich nicht auf die Kantonsfinanzen aus.

F. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:

1. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der tarifsuisse ag betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akutstationäre Behandlungen gemäss KVG ab 1. Januar 2020 (mit der Groupe Mutu- el und ihren Tochtergesellschaften ab 1. Januar 2019).

2. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der Einkaufsge- meinschaft HSK AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akutstationäre Behandlungen gemäss KVG ab 1. Januar 2022.

3. Vertrag zwischen der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der Clienia Schlössli AG und der Sanatorium Kilchberg AG einerseits und der CSS Kranken-Versicherung AG anderseits betreffend Leistungsab- geltung nach TARPSY für stationäre psychiatrische Behandlungen gemäss KVG ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.

4. Vertrag zwischen der ZURZACH Care Zürich AG und der tarif- suisse ag betreffend Leistungsabgeltung für die stationäre Frühre- habilitation gemäss KVG in der Rehaklinik Kilchberg ab 1. Januar 2023.

5. Vertrag zwischen der ZURZACH Care Zürich AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung für die stationäre Frührehabilitation gemäss KVG in der Rehaklinik Kilch- berg ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.

6. Vertrag zwischen der ZURZACH Care Zürich AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung für die stationäre Frührehabilitation gemäss KVG in der Rehaklinik Kilch- berg ab 1. Januar 2023.

7. Vertrag zwischen ARTISET Zürich und der tarifsuisse ag betreffend Leistungsabgeltung für die stationäre Akut- und Übergangspflege im Pflegeheim ab 1. Januar 2020.

8. Vertrag zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und der tarifsuisse ag betreffend Leistungsabgeltung für ambulante psychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen gemäss KVG am Wohnort (Hometreatment) ab 1. März 2023.

9. Vertrag zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Leistungsabgeltung für ambulante psychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendli- chen gemäss KVG am Wohnort (Hometreatment) ab 1. September 2023.

10. Vertrag zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung für ambulante psychiatrische Behandlung von Kindern und Jugend- lichen gemäss KVG am Wohnort (Hometreatment) ab 1. Januar 2023.

11. Vertrag zwischen SWS – Sozialwerke Pfarrer Sieber und tarifsuisse ag betreffend Leistungsabgeltung der ambulanten Opioidagonisten- Therapie bei Opiatabhängigkeitssyndrom gemäss Ziff. 8, Anhang 1 KLV, und weitere TARMED-Pauschalen im Fachspital Sune-Egge ab 1. Januar 2023.

II. Die in Dispositiv I Ziff. 1, 2, 4 und 7 genehmigten Tarifverträge – samt den darin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarifen – gelten nach Ablauf des Vertrags bis zum Vorliegen neuer genehmigter oder festgesetzter Tarife im Sinne einer vorsorglichen Massnahme pro- visorisch weiter. III. Betreffend die in Dispositiv II provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Be- rechtigten vorbehalten. IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht. VI. Mitteilung an (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mit- glieder [E]): – ARTISET Zürich, Thurgauerstrasse 66, 8050 Zürich – Clienia Privatklinik Schlössli, Schlösslistrasse 8, 8618 Oetwil am See – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach, 6002 Luzern – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Wieshofstrasse 102, Postfach 144, 8408 Winterthur – Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, Postfach, 8032 Zürich – Sanatorium Kilchberg, Alte Landstrasse 70, 8802 Kilchberg – SWS – Sozialwerke Pfarrer Sieber, Fachspital Sune-Egge, Konradstrasse 62, 8005 Zürich – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – Zurzach Care Zürich AG, Quellenstrasse 34, 5330 Bad Zurzach – Gesundheitsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli