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Entscheid

RRB Nr. 1337/2024

Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 20. Dezember 2024, Ermächtigung

18. Dezember 2024Deutsch3 min

Source zh.ch

Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 20. Dezember 2024, Ermächtigung

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2024

1337. Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung, Ermächtigung Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hält in der Regel viermal jährlich eine Plenarversammlung ab. Gemäss § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) erfordern Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der KdK abgibt, einen vor- gängigen Beschluss des Regierungsrates. Der vorliegende Beschluss er- folgt im Hinblick auf die Plenarversammlung vom 20. Dezember 2024. Die Geschäfte einer Plenarversammlung unterteilen sich in Organi- sationsgeschäfte, Blockgeschäfte, Einzelgeschäfte und Varia.

Organisationsgeschäfte

Erwägungen

5. Schwerpunktplanung KdK 2025 Die Geschäfte der KdK werden entsprechend ihrer Priorisierung in drei Kategorien (A, B und C) eingeteilt. Für die Schwerpunktplanung 2025 der KdK sind folgende sechs A-Geschäfte vorgesehen: Europa- politik, Aufgaben- und Subventionsüberprüfung des Bundes, Entflech- tung 27 und Finanzausgleich, Digitale Verwaltung Schweiz, Raumkon- zept Schweiz sowie Integration von Ausländerinnen und Ausländern. Die geplanten B- und C-Geschäfte sind den Unterlagen 5 und 5b zu entneh- men. Haltung des Kantons Zürich Der Schwerpunktplanung 2025 der KdK kann zugestimmt werden. Bei den weiteren Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (6 und 7) oder unbestrittene Genehmi- gungs- (3) und Wahlgeschäfte (4), die keiner Bemerkung oder Stellung- nahme bedürfen.

Blockgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (8, 9, 10.2, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18) sowie Aus- führungen zum weiteren Vorgehen (10.1), die keiner Bemerkung oder Stellungnahme bedürfen.

Einzelgeschäfte 19. … …

26. Projektorganisation öffentliche Hand Olympische Winterspiele 2038 An der Plenarversammlung der KdK vom 21. Juni 2024 wurde ent- schieden, die Schweizer Kandidatur für die Olympischen und Paralym- pischen Winterspiele 2038 grundsätzlich zu unterstützen. Zur Weiter- führung der Arbeiten soll nun eine Projektorganisation öffentliche Hand aufgebaut werden. Darin vertreten sind die relevanten Bundesstellen, betroffene interkantonale Konferenzen sowie die vorgesehenen Austra- gungsstätten (zuständige Kantone und/oder kommunale Akteure). Die Projektorganisation ist unterteilt in ein strategisches und ein operatives Gremium und beschäftigt sich ausschliesslich mit Themen, die sie selbst betreffen; konkret sind dies (1) Sicherheit im öffentlichen Raum, (2) Ver- kehr, Mobilität und Transport im öffentlichen Raum, (3) Finanzierung durch die öffentliche Hand, (4) Kommunikation und Information sowie (5) rechtliche und technologische Aspekte. Die Plenarversammlung ist eingeladen, der vorgesehenen Projekt- organisation zuzustimmen. Haltung des Kantons Zürich Mit Beschluss Nr. 690/2024 unterstützte der Regierungsrat das Pro- jekt Olympische und Paralympische Winterspiele 2038 grundsätzlich. Der vorgesehenen Projektorganisation kann zugestimmt werden. Bei den übrigen Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (20, 23, 24, 25) sowie Ausführungen zum weiteren Vorgehen (21, 22), die keiner Bemerkung oder Stellungnahme bedürfen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertreter des Regierungsrates in der KdK wird ermächtigt, anlässlich der Plenarversammlung der KdK vom 20. Dezember 2024 im Sinne der Erwägungen Stellung zu beziehen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung vom 20. Dezem- ber 2024 nicht öffentlich. Die Erwägungen zum Traktandum 19 sind auch danach nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (öffentliche Fassung, nach Veröffentlichung gemäss Dispositiv II), den Finanzdirek- tor, die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanz- lei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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