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Entscheid

RRB Nr. 1342/2009

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen, Schreiben an das EDI

26. August 2009Deutsch17 min

Source zh.ch

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2009

1342. Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 unterbreitete das Eidgenössische De- partement des Innern (EDI) den Entwurf der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) zur Anhörung. Die Bundesversammlung hat am 3. Oktober 2008 das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen verabschiedet, dessen Referendumsfrist am 22. Januar 2009 unbenutzt verstrichen ist. Das Gesetz will die Ge- sundheitsrisiken von Passivrauchen vermindern, indem es vorsieht, dass in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder die meh- reren Personen als Arbeitsplatz dienen, das Rauchen verboten ist. Ein vollständiges Rauchverbot wird durch das Gesetz allerdings nicht ein- geführt: Es besteht die Möglichkeit, Raucherräume oder Raucher- betriebe einzurichten. Zudem können wohnungsähnliche Einrichtungen und Zwangsaufenthaltsorte Ausnahmen vom Grundsatz des Rauchver- botes vorsehen. Mit der Anhörungsvorlage liegen nun die Ausführungs- bestimmungen zu diesem Bundesgesetz im Entwurf vor. Insbesondere werden die Anforderungen an die im Bundesgesetz vorgesehenen Raucherräume und Raucherbetriebe genauer umschrieben. Zahlreiche Kantone kennen bereits eigene Bestimmungen zum Rauch- verbot oder sind dabei, solche zu erlassen. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen versteht sich denn auch als Mindestvorgabe und behält in Art. 4 unter dem Titel «Kantonale Vorschriften» weiter gehende, d. h. strengere kantonale Regelungen zum Schutze der Ge- sundheit vor. Im Kanton Zürich wurde die Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen» der Lungenliga Zürich am 28. September 2008 von den Stimmberechtigten angenommen. Der neue § 22 des Gastgewerbe- gesetzes (LS 935.11) beschränkt sich auf Gastgewerbebetriebe. Nach Abs. 1 ist das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben verboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrenn- te Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen (Abs. 2). Aus dem Gesetzes- wortlaut ergibt sich, dass Raucherbetriebe im Kanton Zürich nicht zu- lässig sind. Im Kanton Zürich läuft zeitgleich zur vorliegenden Anhörung die Vernehmlassung zur Änderung der kantonalen Verordnung zum Gast- gewerbegesetz. Da der Bund die Mindestanforderungen an Raucher- räumlichkeiten, wie sie im geänderten § 22 des kantonalen Gastgewerbe- gesetzes vorgesehen sind, regelt, sollen auf Kantonsebene keine eigenen Regelungen geschaffen werden. In den Ausführungsbestimmungen zum

kantonalen Rauchverbot wird somit nur der Geltungsbereich des kan- tonalen Rauchverbotes präzisiert und festgehalten, dass Raucherbetriebe im Kanton Zürich unzulässig sind. Zu den diesbezüglichen Ausfüh- rungsbestimmungen muss daher gegenüber dem Bund nicht Stellung genommen werden. Alle anderen Fragen – insbesondere die Anforde- rungen an die Beschaffenheit von Raucherräumlichkeiten – werden im hier zur Stellungnahme vorliegenden Ausführungsrecht zum bundes- rechtlichen Rauchverbot ausführlich und für den Kanton verbindlich geregelt: Die Passivrauchschutzverordnung legt fest, wann ein Raum als «öffentlich zugänglich» und als «geschlossen» gilt und somit unter das Rauchverbot fällt. Sie regelt u. a. die Beschaffenheit von Raucherräumen und die Anforderungen an ihre Belüftung sowie die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen. Die Volkswirtschaftsdirektion hat zum Entwurf eine Untervernehm- lassung bei den Direktionen und der Staatskanzlei durchgeführt. Die eingereichten Stellungnahmen wurden bei der vorliegenden Vernehm- lassungsantwort weitgehend berücksichtigt.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zu- stelladresse: Bundesamt für Gesundheit, Sektion Alkohol und Tabak, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 haben Sie uns den Entwurf der Ver- ordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) zur Anhörung unterbreitet. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: 1. Allgemeine Bemerkungen Im Kanton Zürich ist durch Volksabstimmung vom 28. September 2008 das Gastgewerbegesetz dahingehend geändert worden, dass Rau- chen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben verboten ist. Es be- steht jedoch die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Dem Regierungsrat obliegt es, diesbezüglich das Inkrafttreten zu bestimmen und Ausführungsbestimmungen zu er- lassen. Art. 2 Abs. 3 des am 3. Oktober 2008 – also nur wenige Tage nach der Abstimmung im Kanton Zürich – durch die Bundesversammlung ver- abschiedeten Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen sieht vor, dass der Bundesrat besondere Vorschriften über die Beschaffenheit von Raucherräumen und die Anforderungen an die Belüftung erlässt sowie

eine Regelung schafft für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen. Mit der Anhörungsvorlage zur Passivrauchschutzverordnung liegen die entsprechenden Vorschriften im Entwurf vor. Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse haben wir nach Ablauf der Re- ferendumsfrist des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen im Februar dieses Jahres entschieden, bei der Umsetzung des kantonalen Rauchverbots auf die Ausführungsbestimmungen des Bundes zu war- ten, damit der Erlass unterschiedlicher oder gar widersprüchlicher Re- gelungen auf Kantons- und Bundesebene vermieden werden kann. Aus diesem Grund soll das Rauchverbot im Kanton Zürich gleichzeitig mit dem gesamtschweizerischen Rauchverbot in Kraft gesetzt werden. Es liegt im Interesse aller Betroffenen, dass keine Regelung getroffen wird, die nur kurze Zeit später wieder einer Änderung unterworfen wäre. Wir gehen davon aus, dass das gesamtschweizerische Rauchverbot so rasch wie möglich in Kraft gesetzt wird. Eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2010 erscheint möglich. 2. Zu den einzelnen Bestimmungen Das geänderte Gastgewerbegesetz legt für den Kanton Zürich ein allgemeines Rauchverbot in allen Gastgewerbebetrieben, unabhängig von ihrer Betriebsgrösse fest. Rauchen ist einzig in sogenannten Fu- moirs erlaubt. Die im Bundesrecht vorgesehenen Raucherbetriebe sind im Kanton Zürich nicht zulässig, was eine zulässige strengere kantonale Regelung im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passiv- rauchen darstellt (siehe auch erläuternder Bericht, S. 2). Daher verzichten wir auf eine Kommentierung der Bestimmungen betreffend die Raucher- betriebe. Zu Art. 2 Abs. 1: Im erläuternden Bericht wird festgehalten, dass Veranstaltungen von privaten Clubs oder Vereinen in einem geschlossenen Raum, die nicht öffentlich zugänglich sind, dennoch in den Geltungsbereich des Geset- zes fallen, wenn mindestens zwei Personen dort arbeiten. In diesem Zusammenhang stellt sich für uns die Frage, was für sogenannte ge- schlossene Gesellschaften in Gastwirtschaftsbetrieben wie beispiels- weise Hochzeiten, Geburtstage oder sonstige Familienfeiern gilt, bei denen ein Gastwirtschaftsbetrieb für eine bestimmte Dauer vollständig gemietet wird. Sind Gastwirtschaften von ihrer Natur her stets öffentlich zugängliche Räume, die auch bei einer Nutzung durch geschlossene Ge- sellschaften nicht als Räume gelten, welche nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offenstehen? Hier besteht Klärungsbedarf.

Zu Art. 2 Abs. 2: Das Rauchverbot soll in allen geschlossenen Räumen gelten, auch in Wintergärten und Festzelten. Gemäss Art. 2 Abs. 2 PRSV gelten Räume als nicht geschlossen, in denen mindestens die Hälfte des Daches oder die Hälfte der Seitenwände ins Freie offen ist. In solchen Räumen darf also geraucht werden, es dürfen Ausschankstellen betrieben werden und es darf Personal dauernd in diesen Räumen beschäftigt werden, ohne dass dieses in die Tätigkeit einwilligen muss. Die Regelung ist an sich eindeutig. Zahlreiche Rückmeldungen bzw. Anfragen von Gemeinden und Vereinen zeigen jedoch bereits jetzt, dass bei der Umsetzung Probleme entstehen. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Festzelte hat zur Folge, dass auch dort ein Rauch- verbot gilt. Die Einrichtung von Raucherräumen gemäss Art. 3 PRSV dürfte aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten indessen kaum mög- lich sein (im Hinblick auf Anforderungen wie eine selbsttätig schlies- sende Tür, eine mechanische Belüftung usw.). Dies wird in der Praxis dazu führen, dass in Festzelten die Seitenwände geöffnet werden, um zu erreichen, dass der gesamte Raum nicht mehr unter das Rauchverbot fällt. Dies läuft jedoch dem Ziel des Schutzes vor Passivrauchen zuwider. Daher würden wir es begrüssen, wenn in Bezug auf die Fumoirs in Fest- zelten eine Sonderregelung geprüft würde. Zu Art. 2 Abs. 3: Mit der Formulierung «Personen in Räumen mit einem Rauchverbot dürfen nicht durch Rauch (…) belästigt werden», wird eine neue Begrifflichkeit eingeführt, die zu Missverständnissen führen kann. Im Bereich des Passivrauchschutzes geht es nicht um die Belästigung von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern, sondern um den Schutz ihrer Gesundheit. Sie sollen entsprechend nicht nur so weit vor Rauch geschützt werden, wie sie sich nicht belästigt fühlen, sondern sie sollen gänzlich vor Rauch geschützt werden. Daher ist die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 lit. c vorzuziehen. Auch ist es gesetzessystematisch richtiger, diese Vor- gabe bei den jeweiligen Ausnahmen vom grundsätzlichen Rauchverbot zu platzieren. Entsprechend kann Art. 2 Abs. 3 unseres Erachtens voll- ständig gestrichen werden, während die Vorschrift von Art. 3 Abs. 1 lit. c inhaltlich in Art. 6 zu wiederholen ist. Alternativ steht die Möglichkeit offen, die Bestimmung in Art. 3 Abs. 1 lit. c zu streichen und Art. 2 Abs. 3 entsprechend umzuformulieren. Zu Art. 3 Abs. 1: Das Ziel der Vorlage, nämlich der Schutz vor Passivrauchen, ist unbe- stritten. Allerdings sollen die Wege und Mittel zur Erreichung dieses Ziels nicht enger umschrieben werden als unbedingt notwendig.

Wir begrüssen die Regelung, wonach ein Raucherraum in öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen von angrenzenden Räumen ab- getrennt werden und nicht als Durchgang dienen soll. Das geänderte Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich sieht ebenfalls vor, dass Rau- chen nur in abgetrennten Räumlichkeiten erlaubt ist. Auf das Erforder- nis der «dichten» Abtrennung kann und soll indessen verzichtet werden, da gemäss Abs. 3 kein Rauch in andere Räume gelangen darf. Es fragt sich auch, ob ausdrücklich eine selbsttätig schliessende Tür zu verlangen ist. Solange kein Rauch in angrenzende Räume gelangen kann, sollen auch andere Lösungen möglich sein (z. B. über die Lüftung oder über unterschiedliche Druckverhältnisse). Das Erfordernis einer Lüftungs- anlage wird begrüsst und die entsprechenden Anforderungen in An- hang 1 der Passivrauchschutzverordnung entsprechen dem Stand der Technik. Allerdings werden mit der Errichtung eines solchen Raucherraumes erhebliche Investitionen nötig. Wir vermissen daher für geschlossene Räume, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, die ausdrück- liche Zulassung von offenen mobilen Nichtraucherschutzsystemen. Diese Nichtraucherschutzsysteme können im Raum aufgestellt werden, ohne dass die Raucherinnen und Raucher von den Nichtraucherinnen und Nichtrauchern getrennt werden müssen. Sie ermöglichen selbst ohne Tür einen angemessenen Nichtraucherschutz und sind sowohl in der Beschaffung als auch im Betrieb kostengünstig. Die Systeme werden von einer Reihe von Herstellern angeboten und beruhen alle auf dem- selben Prinzip, nach dem die rauchhaltige Luft durch ein Ventilations- system angesaugt und über ein zumeist mehrstufiges Filtersystem gerei- nigt wird. Die Filtration erfolgt sowohl für die partikulären Anteile (Tabakrauch) als auch für die gasförmigen Bestandteile (Geruchsstoffe). In Deutschland hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Ge- setzlichen Unfallversicherung (BGIA) vor zwei Jahren ein Prüfzertifikat für Nichtraucherschutzsysteme entwickelt. Die mobilen Raucherkabinen in der Zürcher Verwaltung beispielsweise entsprechen diesem Zertifikat. Eine Nachmessung der Lufthygienewerte durch Fachpersonen der kan- tonalen Baudirektion ergab, dass die Reinigungsleistung des Filter- systems so gut ist, dass um die Kabinen herum keine erhöhten Schad- stoffwerte zu messen sind. Somit sollen für geschlossene Räume, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, auch mobile technische Lösungen zur Reinigung der Raumluft von Passivrauch erlaubt sein, wenn sie bestimmte, allenfalls noch zu definierende Qualitätskriterien erfüllen.

In Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. c verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Art. 2 Abs. 3. Die Regelung, wonach aus einem Raucherraum kein Rauch in andere Räume gelangen darf, gilt als Prinzip des Passivrauch- schutzes ganz allgemein (also auch für Raucherzimmer gemäss Art. 6 und nicht nur für Raucherräume gemäss Art. 3). Sofern dies nicht bei den jeweiligen Ausnahmen vom Rauchverbot einzeln festgeschrieben werden soll, ist Art. 2 Abs. 3 entsprechend umzuformulieren. Zu Art. 3 Abs. 2, 3 und 4: Diese Regelungen begrüssen wir. Art. 3 Abs. 3 und 4 scheinen unum- gänglich, um Missbrauch vorzubeugen und sicherzustellen, dass das Rauchverbot durchgesetzt werden kann. Verschiedene Anfragen von Gemeinden des Kantons zeigen jedoch, dass in Bezug auf Art. 3 Abs. 4 lit. a Unklarheiten bestehen. Im erläuternden Bericht wird festgehalten, die Bezugsgrösse für den Drittel der Gesamtfläche, welchen die Fläche des Fumoirs höchstens aufweisen darf, sei die Ausschankfläche, nicht die Betriebsgrösse. Zahlreiche Betriebe und Gemeinden im Kanton haben uns angefragt, was unter dem Begriff Ausschankfläche genau zu verstehen sei. Unklar ist für die Vollzugsbehörden insbesondere, ob die Fläche von offenen Bars und Buffets zur Ausschankfläche hinzuge- rechnet wird oder nicht. Eine entsprechende Anfrage beim Bundesamt für Gesundheit hat ergeben, dass hier noch Klärungsbedarf bestehe. Die Bezugsfläche sollte genauer umschrieben werden. Denkbar wäre folgende Formel: Ausschankfläche = Betriebsfläche abzüglich Arbeits- flächen, die den Gästen nicht zugänglich sind, abzüglich Verkehrsflächen (wie Treppenhäuser, sanitäre Anlagen, Durchgänge usw.). Zudem ist zu überlegen, ob die entsprechende Bewilligungsbehörde bei besonderen baulichen Verhältnissen (insbesondere Denkmalschutz) in Restaurations- und in Hotelbetrieben ausnahmsweise eine Raucher- räumlichkeit zulassen könnte, die mehr als einen Drittel der Ausschank- fläche beträgt. Dies z. B. bei zwei bereits bestehenden Sälen, von denen der kleinere etwas mehr als einen Drittel der Ausschankfläche misst, oder bei besonderen Rahmenbedingungen (z. B. denkmalgeschützte Räume). Mit der Festlegung der höchstens zulässigen Fläche von 80 m2 ist ohnehin eine Obergrenze festgelegt. Fragen wirft die Umsetzung auch bei grossen Sport- und Kulturstätten oder bei Verkaufsgeschäften und Einkaufszentren auf. Räume von höchstens 80 m2 sind in der Regel zu klein und die Zurverfügung- stellung von Bereichen ausserhalb der Stätten ist oft nicht praktikabel (zu viele Besucherinnen und Besucher, zu lange Wege). Es ist deshalb zu überlegen, ob den Vollzugsbehörden in solchen Fällen nicht die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen einzuräumen ist. So sollten sachgerechte Lösungen unter Wahrung des Grundsatzes des Rauchverbotes möglich sein.

Zu Art. 5: Diese Bestimmung zum Schutze der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer begrüssen wir. Ebenso begrüssen wir, dass in Raucherräumlich- keiten keine Ausschankstellen benutzt werden dürfen, denn dadurch werden die Arbeitnehmenden vor länger anhaltenden Aufenthalten in Raucherräumlichkeiten weitgehend geschützt. Dass das Reinigungspersonal (nicht nur in Gastwirtschaften, sondern in Raucherräumen allgemein) anders als das Bewirtungspersonal be- handelt werden soll, entbehrt einer sachlichen Grundlage. Wünschens- wert wäre für regelmässig in Raucherräumen eingesetztes Reinigungs- personal dieselbe Regelung wie für das gastgewerbliche Personal: Die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einholung eines schriftlichen Ein- verständnisses auch dieser Arbeitskräfte. In diesem Zusammenhang möchten wir noch einen Hinweis anbrin- gen: Wegen des starken Bezugs zur Arbeitsgesetzgebung erscheint es uns angezeigt, bei den gesetzlichen Grundlagen der Passivrauchschutz- verordnung neben dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen auch das einschlägige Arbeitsrecht aufzuführen. Zwar umfasst dieses einen kleineren Personenkreis als das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Art. 1 ff. Arbeitsgesetz), dafür aber einen umso schützens- werteren (wiederholter Aufenthalt in Raucherräumen, arbeitsmarktlich bedingter faktischer Zwang zur Arbeit in Raucherräumen). Wir denken dabei an Art. 6 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes. Zu Art. 6: Wir begrüssen diese Bestimmung, wonach in besonderen Einrichtun- gen Ausnahmen vom Rauchverbot vorgesehen sind. Wichtig ist in die- sem Zusammenhang, dass auch hier die umliegenden Räume bzw. ihre Benutzerinnen und Benutzer bzw. Bewohnerinnen und Bewohner vor unfreiwilligem Passivrauchen geschützt sind. Diesbezüglich verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 lit. c. Zu Art. 8: Die Dauer der Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes und der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen scheint uns angemessen. Allerdings erachten wir die Anforderungen an die «provisorischen» Raucherräumlichkeiten während dieser Übergangszeit als nicht praktikabel. Einerseits muss die Anforderung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c in diesem Zeitraum noch nicht erfüllt sein. Es darf somit Rauch aus dem Raucherraum in andere Räume gelangen. Anderseits wird, obwohl Rauch hinausgelangen darf, bereits zu diesem Zeitpunkt ein dicht abgeschlossener Raum verlangt, der über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt. Zudem stellt sich die Frage, wie sich die Rege-

lung in Art. 3 Abs. 1 lit. c (die während der Übergangsfrist noch nicht gilt) zur Regelung in Art. 2 Abs. 3 verhält, die grundsätzlich dasselbe regelt und die während der Übergangsfrist bereits einzuhalten ist. Zudem scheint uns die Übergangsbestimmung eher auf Kantone zugeschnitten zu sein, die bereits über ein Rauchverbot (und somit über Fumoirs) ver- fügen, als auf Kantone, die bisher noch kein eigenes Rauchverbot oder nur ein partielles Rauchverbot kennen. Unseres Erachtens genügt es, für die Übergangsfrist ganz einfach fest- zuhalten: Während der Übergangsfrist darf in abgetrennten Räumen geraucht werden. Deren Fläche darf höchstens einen Drittel der Ge- samtfläche der Ausschankräume, aber höchstens 80 m2 betragen. Zu Art. 9: Wie bereits einleitend ausgeführt, erwarten wir die Inkraftsetzung des nationalen Rauchverbotes und der entsprechenden Ausführungsbe- stimmungen durch den Bund spätestens auf den 1. Januar 2010. Dieser Termin ist realistisch und es ist wichtig, dass das im Herbst 2008 ver- abschiedete Bundesgesetz nach Abschluss der vorliegenden Vernehm- lassung so rasch wie möglich umgesetzt wird. In Bezug auf das Rauch- verbot herrschen in der Schweiz keine einheitlichen Regelungen. Dies ist ein für alle Beteiligten unbefriedigender Zustand. Klarheit kann für die Gäste, die Gastwirtinnen und Gastwirte, die Vollzugs- und Bewil- ligungsbehörden sowie die Aufsichtsbehörden erst geschaffen werden, wenn das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft ist und die entsprechenden Regelungen, die den für alle Kantone verbindlichen Mindeststandard in Sachen Passivrauchschutz darstellen, endgültig fest- stehen. Zu Anhang 1: Die Anforderungen an die Lüftungsanlagen in Raucherräumen ge- mäss Anhang 1 entsprechen dem Stand der Technik und sind auf die Raucherräume in Gastwirtschaftsbetrieben zugeschnitten und im Hin- blick auf diese verhältnismässig. So wurde denn die Formulierung des Unterdruck-Kriteriums in Ziff. 2 auch aus der neu revidierten Richtlinie SWKI VA 102-01 «Lüftung in Gastwirtschaftsbetrieben» entnommen (siehe erläuternder Bericht, S. 15). Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen sowie Art. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 PRSV gel- ten die Bestimmungen über die Anforderungen an Raucherräume je- doch nicht nur in öffentlich zugänglichen Räumen, sondern auch in ge- schlossenen Räumen, die als Arbeitsplatz von mehr als einer Person dauernd oder vorübergehend benutzt werden. Dabei ist gemäss erläu- terndem Bericht der Begriff «Arbeitsplatz mehrerer Personen» weit

gefasst auszulegen. Er umfasst unter anderem auch – selbst bei nicht gleichzeitiger Anwesenheit – Gänge, Eingangsbereiche und Treppen- häuser. So fallen Teile der Räume im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Geset- zes (also Teile der öffentlich zugänglichen Räume), die nur bestimmten Arbeitnehmenden zugänglich sind, nicht unter den Begriff «öffentlich zugänglich», wohl aber unter den Begriff «Arbeitsplatz» und somit ge- mäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes unter den Geltungsbereich des Rauch- verbotes (vgl. S. 4 des erläuternden Berichts). Auch in diesen Räumen müssten somit für die Schaffung eines Raucherraumes die Anforderun- gen von Art. 3 und Anhang 1 der PRSV erfüllt sein. Dies scheint uns nicht verhältnismässig. Es wäre zu begrüssen, wenn es kleineren Betrie- ben, die nicht öffentlich zugänglich, jedoch Arbeitsplatz mehrerer Per- sonen sind, weiterhin möglich bleiben würde, nicht öffentliche, nur einem eng beschränkten Personenkreis zugängliche Räume zu schaf- fen, die nicht den hohen technischen Anforderungen genügen müssen. In diesen Räumen sollte auch die blosse Möglichkeit, ein Fenster öffnen zu können, oder das Installieren eines der genannten offenen mobilen Nichtraucherschutzsysteme genügen. Diese Möglichkeit sieht auch die kantonale Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmiss- brauchs vom 21. Mai 2008 vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich in solchen Räumen bzw. Kabinen aller Voraussicht nach nur rauchende Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer eines Betriebes aufhalten. Raucherin- nen und Raucher müssen grundsätzlich nicht durch aufwendige Lüf- tungsanlagen vor der Belastung des (eigenen, zuvor inhalierten) Tabak- rauches geschützt werden. Zudem mag die Regelung, wonach nur in Einzelbüros geraucht werden darf, in Bezug auf die legislative Zielset- zung auf den ersten Blick zwar folgerichtig sein, birgt aber im Vollzug einiges an Konfliktpotenzial. Die Mitarbeitenden, die kaum je die freie Wahl zwischen einem Einpersonen- oder Mehrpersonenbüro haben, werden hinsichtlich des Rauchens ungleich behandelt. Häufig dürfte schon die Zuteilung eines Einpersonenbüros als Privileg gegenüber der Zuteilung eines Mehrpersonenbüros empfunden werden. In diesem Sinn erachten wir die zurzeit in Kraft stehenden Vorschriften des Kantons als konfliktfreier, die in allen öffentlichen Gebäuden das Rauchen unter- sagen und Ausnahmen nur dort zulassen, wo sie ausdrücklich vorgesehen sind. Die Ausnahmen im Kanton Zürich (§ 48 Abs. 4 Gesundheitsgesetz und § 1 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittel- missbrauchs) sind im Gegenzug jedoch nicht an solch hohe technische (und kostspielige) Anforderungen gebunden wie in der Passivrauch- schutzverordnung vorgesehen. Wir empfehlen daher, diese Regelung im Hinblick auf «Räume, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen»

einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei müsste jedoch eine weitere Abgrenzung zu Raucherräumen in Gastwirtschafts- und Hotelbetrieben vorgenommen werden, sofern diese bei geschlossenen Gesellschaften bzw. Veranstaltungen von privaten Clubs und Vereinen nicht als «öffentlich zugänglich», sondern als «Arbeitsplatz mehrerer Personen» gelten (vgl. S. 5 erläuternder Bericht).

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi