RRB Nr. 1350/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oberglatt, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
4. Dezember 2013Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oberglatt, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2013
1350. Gemeindeordnung (Oberglatt)
Erwägungen
1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schul- gemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Ge- meinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 der KV in der Gemeindeordnung. Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Ge- meindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Geneh- migung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde und der Primar- schulgemeinde Oberglatt haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politi- schen Gemeinde sowie sinngemäss die Auflösung der Primarschulge- meinde Oberglatt beschlossen. Der Gemeinderat Oberglatt bestimmt nach der Genehmigung der Gemeindeordnung durch den Regierungs- rat den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Primarschulpflege nimmt im Gemeinderat Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die bisherige Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Oberglatt (RRB Nr. 719/2009) sowie die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Oberglatt (RRB Nr. 720/2009) aufgehoben. Die Primarschulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Die Bestim- mungen der totalrevidierten Gemeindeordnung geben zu keinen recht- lichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oberglatt am 22. September 2013 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Oberglatt, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt, die Primarschulpflege Oberglatt, Hofstetterstrasse 7, 8154 Oberglatt, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Diels- dorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi