RRB Nr. 1352/2009
Umweltetiketten-Verordnung, Schreiben an das UVEK
26. August 2009Deutsch7 min
Source zh.ch
Umweltetiketten-Verordnung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2009
1352. Umweltetiketten-Verordnung (Anhörung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf für eine neue Verordnung über die Kennzeichnung neuer Personen- wagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) zur Stellungnahme unterbreitet. Die neue Umweltetiketten-Verordnung soll die Rechtsgrundlage für die zukünftige Umweltetikette bilden, welche die heutige Energie- etikette für Personenwagen im Verlaufe des Jahres 2010 ablösen soll. Zusätzlich zu den von der Energieetikette her bekannten Informatio- nen finden sich auf der neuen Umweltetikette Angaben über die durch den Betrieb des Fahrzeuges verursachte Umweltbelastung. Durch diese neue Umweltetikette sollen die Käuferinnen und Käufer neuer Per- sonenwagen möglichst umfassend über deren Energieverbrauch und Umweltauswirkungen informiert werden. Dadurch soll ein Beitrag zur Erreichung des umwelt- und energiepolitischen Ziels geleistet werden, sodass sich der schweizerische Personenwagenpark modernisiert und künftig die Umwelt und die Ressourcen weniger belastet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Luftreinhaltung und NIS, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 haben Sie uns eingeladen, uns zum Entwurf für eine neue Verordnung über die Kennzeichnung neuer Per- sonenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) vernehmen zu lassen. Wir danken Ihnen für die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns dazu wie folgt: 1. Grundsätzliches Der in die Anhörung geschickte Vorschlag umfasst eine Etikette, die zum jeweiligen Personenwagen nach Angaben zu Einzelkriterien wie Umweltbelastungspunkte, CO2-Emissionen und Energieverbrauch am Schluss als Gesamtbewertung die heute bewährten Energieeffizienz- kategorien übernimmt und erweitert. Neu heissen sie «Kategorien A bis G der Umweltetikette» und berücksichtigen sowohl die Energieeffizienz
wie auch die Umweltbelastung. Fahrzeuge der Kategorie A sind beson- ders energieeffizient und belasten die Umwelt wenig. G-Fahrzeuge gel- ten als vergleichsweise ineffizient und belasten die Umwelt stark. Die vorgeschlagene Darstellung der Umweltetikette und das zu- grunde liegende Berechnungsmodell unterstützen wir grundsätzlich. Insbesondere begrüssen wir die vorgeschlagene Gesamtbeurteilung in den sieben Kategorien A–G sehr. Dadurch bildet die Umweltetikette eine geeignete Grundlage für die Ausgestaltung der kantonalen Motor- fahrzeugsteuern sowie der Automobilsteuer nach ökologischen Kriterien. Auch wird mit der vorgeschlagenen Ausgestaltung der Umweltetikette die Funktion der einfachen und doch möglichst umfassenden Infor- mation der Käuferinnen und Käufer von Personenwagen über deren Energieeffizienz und Umweltbelastung erfüllt. Die vorgeschlagene Aus- gestaltung der Umweltetikette sollte damit tatsächlich zur gewünschten Lenkungswirkung einen wichtigen Beitrag leisten können. Hervorzuheben ist, dass mit der vorgeschlagenen Gesamtbeurteilung in den Kategorien A–G auch die Umsetzung des auf der Energieetikette bzw. der Umweltetikette beruhenden Rabattmodells für die kantonalen Motorfahrzeugsteuern ermöglicht und gefördert wird, das unter Mit- wirkung des Bundes, der ETH, von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Umwelt- und Energiefachstellen sowie der Vereinigung der Strassenverkehrsämter im Juli 2007 verabschiedet wurde und an ihrer Herbstversammlung vom 15. und 16. November 2007 von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren allen Kantonen zur Umsetzung empfohlen wurde. Dies war bei früheren Ent- würfen der Umweltetikette nicht der Fall, indem diese einerseits die bis- herigen Energieeffizienzkategorien und anderseits getrennt berechnete Umweltbelastungspunkte als Gesamtergebnis enthielten. Wir nehmen deshalb mit Genugtuung zur Kenntnis, dass vorliegend der entsprechen- den Kritik insbesondere seitens zahlreicher Kantone (u. a. Zürich), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk- toren und der Vereinigung der Strassenverkehrsämter Rechnung getra- gen wurde und die nun vorgeschlagene Umweltetikette die geforderte Gesamtbeurteilung der Energieeffizienz und Umweltbelastung in Form der neuen «Kategorien A–G der Umweltetikette» enthält. 2. Zu einzelnen Bestimmungen der Umweltetiketten-Verordnung (UEV) Art. 1 Gemäss dieser Bestimmung regelt die UEV die Kennzeichnung neuer Personenwagen mit der Umweltetikette. Es liegt im Interesse der mit der UEV verfolgten Ziele und auch der ökologischen Ausgestaltung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern, dass die Umweltetikette in Zukunft auf alle Motorfahrzeuge ausgeweitet wird, die nicht der leistungsab-
hängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterstehen. Wir beantragen deshalb in der UEV für die Einführung der Umweltetikette, insbeson- dere für die Lieferwagen (Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht zum Sachentransport) sowie für die Motorräder, verbindlich einen Zeit- punkt (z. B. 1. Januar 2014) festzulegen. Seit dem 2. Februar 2009 können Autohändler freiwillig auch für gebrauchte Personenwagen, die mindestens der Abgasnorm Euro 3 entsprechen, eine Energieetikette für Occasionen erstellen und damit das zu verkaufende Fahrzeug kennzeichnen. Wir schlagen vor, dass in der UEV auch eine entsprechende Umweltetikette für Occasionsfahrzeuge vorgesehen und für obligatorisch erklärt wird. Art. 4 Wir beantragen, in dieser Bestimmung zum Inhalt der Umweltetikette im Teil der Energieeffizienz und Umweltbelastung zusätzlich die Angabe eines Gültigkeitsdatums vorzuschreiben. Für die Käuferinnen und Käufer eines Fahrzeuges ist die Umweltetikette ein Teil der Verkaufs- dokumentation. Sie soll daher datiert sein, da die in den Anhängen der UEV festgelegten Durchschnittswerte für die Umweltbelastungspunkte, die CO2-Emissionen und den Energieverbrauch jährlich angepasst wer- den (vgl. Art. 12 UEV). Art. 16 Grundlage für die Berechnung der Umweltbelastungspunkte bilden die Kriterien für energieeffiziente und emissionsarme Fahrzeuge (KeeF). Sie ermöglichen auch die Berechnung und damit Optimierung der Umwelteffizienz von Fahrzeugflotten und deren Jahresleistung. Des- halb soll nicht nur den Anbietern von neuen Personenwagen, sondern auch allen Flottenhaltern ein umfassendes Zugriffsrecht auf die detail- lierten Informationen zu den Umweltbelastungspunkten, die aufgrund der beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) vorhandenen Emissions- daten berechnet werden, gewährt werden. Damit werden die in den Massnahmeplänen der Kantone geforderten Verbesserungen der Um- welteffizienz von Fahrzeugflotten besser rapportierbar und steuerbar. Art. 16 UEV ist entsprechend zu ergänzen. Anhang 1 Für einige Fahrzeuge mit neuartigen Antriebssystemen wird zum Teil erheblich mehr Herstellungsenergie als für bisherige Fahrzeuge benö- tigt. Da es sich bei Motorfahrzeugen um Massengüter handelt, sind die Energieaufwendungen und Schadstoffausstösse bei der Fahrzeugproduk- tion in ihrer Summe klar umweltrelevant. Diese Daten sollten bei künf- tigen Systementscheiden bezüglich alternativen Antrieben und Treib- stoffen im Sinne einer Ökobilanz über die gesamte Lebensdauer berück- sichtigt werden. Deshalb sind die Grundlagen in der KeeF-Datei so zu
erweitern, dass der Energieaufwand und die Umweltbelastung, die mit der Herstellung der Fahrzeuge verbunden sind, eingebaut werden kön- nen, sobald die Daten verfügbar sind. Die Berechnung in Anhang 1 Ziff. 22 (Tabelle für Dieselfahrzeuge) Zeile 4 («PM [Fahrzeug mit geregeltem Partikelfilter]») ist richtig. Für die Unterscheidung der beiden Partikelfiltersysteme ist aber anstelle des unklaren Begriffes «geregelter Partikelfilter» eine klare emissions- orientierte und systemunabhängige Definition zu verwenden. Wir beantragen daher, bei der Berechnung der Umweltbelastungspunkte für Partikelfilter mit PM-Ausstoss ≥ 8 mg/km und für PM-Ausstoss < 8 mg/km zu differenzieren. Anhang 5 Die in der Rubrik der Energieeffizienz und Umweltbelastung darge- stellten Kategorien A–G der Umweltetikette werden künftig – wie be- reits ausgeführt – auch bei den kantonalen Motorfahrzeugsteuern mit- berücksichtigt werden. Sie sind daher prominenter hervorzuheben. Von besonderer Bedeutung sind auch die gewichtsunabhängigen Umwelt- belastungspunkte. Der Energieverbrauch, der in gut vergleichbaren Benzinäquivalenten ausgewiesen wird, kann in einer Rubrik mit dem CO2-Ausstoss zusammengefasst werden. Damit wird die Übersichtlich- keit verbessert und der Käufer sieht die für ihn wesentlichen Fahrzeug- merkmale auf einen Blick. Bei allen drei Merkmalen CO2, Verbrauch und Umweltbelastungspunkte erachten wir den Vergleich mit dem Durchschnitt aller verkauften Autos des Vorjahres als wichtig. Wir be- antragen daher, die Etikette im genannten Sinn übersichtlicher zu ge- stalten. Das Layout soll sich an den Mustern der Haushaltsgeräte orien- tieren. Die bisherige farbige Darstellung mit der Kategorisierung der Fahrzeuge nach Energie- und Umwelteffizienz soll mehr Gewicht er- halten. Zudem soll für die bessere Anwendbarkeit in Werbemitteln die Umweltetikette sowohl im Hochformat als auch im Querformat erstellt werden können.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion, die Baudirektion und die Sicherheitsdirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi