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Entscheid

RRB Nr. 136/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Schöfflisdorf, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

24. Februar 2021Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Schöfflisdorf, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Februar 2021

136. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Schöfflisdorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 die Total- revision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf (GO) beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkraft- tretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf aufgehoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 15 Ziff. 2 GO regelt die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- lung für die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initia- tiven über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen. Da- bei wird für die Urnenabstimmung auf Art. 10 GO verwiesen. Art. 10 GO enthält jedoch Ausführungen zum fakultativen Referendum, wohingegen Art. 9 GO die obligatorische Urnenabstimmung regelt. Bei der Verwei- sung auf Art. 10 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, des- sen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 10 GO» durch «Art. 9 GO» in Art. 15 Ziff. 2 GO). Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schöff- lisdorf am 29. November 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 15 Ziff. 2 GO die redak- tionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli