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Entscheid

RRB Nr. 1364/2021

Wahl- und Abstimmungstermine 2023, Festsetzung

24. November 2021Deutsch6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. November 2021

1364. Wahl- und Abstimmungstermine 2023; Festsetzung

Erwägungen

1. Erneuerungswahlen für den Kantonsrat und den Regierungsrat Gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR, LS 161.1) sind 2023 die Erneuerungswahlen für den Kantonsrat und den Regierungsrat durchzuführen. Die Mitglieder des Regierungsrates wer- den gleichzeitig mit dem Kantonsrat gewählt (Art. 62 Abs. 1 Kantons- verfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]). Der erste Wahlgang fin- det zwischen Januar und April 2023 statt (§ 44 Abs. 2 GPR). Gemäss § 58 GPR ist die gleichzeitige Durchführung der Erneuerungswahlen mit eid- genössischen oder kantonalen Abstimmungen ausgeschlossen (Abs. 3 lit. b), wobei dieser Ausschluss für einen allfälligen zweiten Wahlgang nicht gilt (Abs. 4). Gestützt auf diese Ausgangslage bieten sich entweder der 12. Februar oder der 16. April 2023 als mögliche Wahltermine an. In einer Umfrage hat sich der Regierungsrat für den Termin vom 12. Februar 2023 ausgesprochen. Anschliessend hat die Regierungspräsidentin die Ge- schäftsleitung des Kantonsrates zur Stellungnahme eingeladen. Dabei haben sich vier Parteien für den 12. Februar 2023 und vier Parteien für den 16. April 2023 ausgesprochen. In Berücksichtigung dieser Erwägun- gen, der reservierten eidgenössischen Abstimmungstermine vom 12. März und 18. Juni 2023 sowie der gesetzlichen Feiertage gemäss § 58 Abs. 1 GPR, die einen Urnengang an diesen Daten ausschliessen, ist somit der Termin für die Erneuerungswahl des Kantonsrates und des Regierungs- rates auf den 12. Februar 2023 festzusetzen. Ein allfälliger zweiter Wahl- gang für die Erneuerungswahl des Regierungsrates wird auf den 16. April 2023 festgesetzt. Eine Verschiebung dieses Termins auf einen späteren Zeitpunkt bleibt vorbehalten, sofern dies aus gesetzlichen oder organisa- torischen Gründen erforderlich ist.

2. Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates und Erneuerungs- wahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates Für die Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates ist gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) der 22. Oktober 2023 reserviert. Die Erneuerungs- wahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates sind somit eben-

falls auf dieses Datum festzusetzen (Art. 82 Abs. 2 KV). Damit auch bei einem notwendigen zweiten Wahlgang die allfällig neugewählten Stände- ratsmitglieder mit Blick auf die am 4. Dezember 2023 beginnende Win- tersession der Bundesversammlung sowie die anschliessende Wahl des Bundesrates am 13. Dezember 2023 ihr Amt möglichst rasch antreten kön- nen, ist dieser zweite Wahlgang so früh wie möglich durchzuführen. Für die Festlegung des Datums des allfälligen zweiten Wahlgangs der Ständeratswahlen ist massgebend, ob an dem vom Bund reservierten Termin vom 26. November 2023 eine eidgenössische Abstimmung an- geordnet wird. Bei Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung ist dieses Datum auch für einen allfälligen zweiten Wahlgang der Er- neuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates und für kantonale Abstimmungen vorzusehen. Für den Fall, dass der Bundesrat wie in den vergangenen Jahrzehnten auf die Durchführung einer eidge- nössischen Abstimmung am Novembertermin des Wahljahres verzich- tet, sind ein allfälliger zweiter Wahlgang für die Erneuerungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates und allfällige kantonale Ab- stimmungen auf den 19. November 2023 festzusetzen. Mit dem Entscheid des Bundesrates, ob auf eine eidgenössische Abstimmung im November verzichtet wird, ist praxisgemäss nach der Frühlingssession 2023 der eid- genössischen Räte, spätestens aber bis im Juli 2023, zu rechnen (Art. 10 Abs. 1bis BPR). Die Direktion der Justiz und des Innern kann anschlies- send im Sinne von § 28 Abs. 2 VPR den definitiven Termin eines allfälli- gen zweiten Wahlgangs bekannt geben. Dieses Datum und die verkürzten Mindestfristen gelten auch für weitere kantonale und kommunale Ab- stimmungen, die am Tag des zweiten Wahlgangs stattfinden (§ 84a Abs. 3 GPR).

3. Zusätzlicher kantonaler Abstimmungstermin im September 2023 Gemäss § 58 Abs. 2 GPR sind die Wahl- und Abstimmungstage, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammenzulegen. 2023 sind gemäss Art. 2a Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung vom 24. Mai 1978 über die poli- tischen Rechte (BVPR, SR 161.11) als eidgenössische Abstimmungster- mine der 12. März, der 18. Juni und der 26. November 2023 reserviert. Im September 2023 findet keine eidgenössische Volksabstimmung statt (Art. 2a Abs. 3 BVPR). § 59 Abs. 1 GPR schreibt vor, dass Abstimmungen über kantonale Vor- lagen innert sieben Monaten seit der massgeblichen Schlussabstimmung im Kantonsrat bzw. seit der Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums durchgeführt werden. Zudem sind die Frist- vorgaben der §§ 132 und 137 GPR sowie von Art. 37 Abs. 2 KV zu be- achten (§ 59 Abs. 2 GPR). Unter Berücksichtigung der erforderlichen

Vorbereitungszeit von mindestens drei Monaten für die Durchführung einer Volksabstimmung (Erstellung des Beleuchtenden Berichts, Druck und Versand der Abstimmungsunterlagen usw.) ist die Einhaltung der erwähnten Fristvorgaben grundsätzlich nicht mehr gewährleistet, wenn die erforderliche Schlussabstimmung im Kantonsrat oder die Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums gemäss § 59 Abs. 1 GPR in den Monaten Februar, März oder April 2023 erfolgt. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Höchstfristen gemäss Art. 29 f. KV zur Durchführung einer Volksabstimmung über Volksini- tiativen seit deren Einreichung ablaufen, wenn die Volksabstimmung nicht bis im September 2023 erfolgt. Unter diesen Umständen ist in diesem Monat ein zusätzlicher kantonaler Abstimmungstermin vorzusehen. Als geeigneter Termin erweist sich der 3. September 2023, da am 11. Septem- ber 2023 in der Stadt Zürich das Knabenschiessen stattfindet und die Durchführung einer Abstimmung am 17. September 2023, dem eidgenös- sischem Bettag, ausgeschlossen ist (§ 58 Abs. 1 GPR).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Als Termin für die Erneuerungswahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates wird der 12. Februar 2023 festgesetzt.

II. Als Termin für einen allfälligen zweiten Wahlgang für die Erneue- rungswahlen des Regierungsrates wird der 16. April 2023 festgesetzt.

III. Von der Festlegung der Gesamterneuerungswahlen des National- rates auf den 22. Oktober 2023 wird Kenntnis genommen, und auf das gleiche Datum werden die Erneuerungswahlen der zürcherischen Mit- glieder des Ständerates festgesetzt.

IV. Als Termin für einen allfälligen zweiten Wahlgang für die Erneue- rungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates und als kanto- naler Abstimmungstermin wird der 19. November 2023 festgesetzt, sofern auf den 26. November 2023 keine eidgenössische Volksabstimmung an- geordnet wird.

V. Sofern am 26. November 2023 eine eidgenössische Volksabstimmung durchgeführt wird, gilt dieses Datum auch als Termin für einen allfälli- gen zweiten Wahlgang der Erneuerungswahlen der zürcherischen Mit- glieder des Ständerates und als kantonaler Abstimmungstermin.

VI. Zusätzlich zu den eidgenössischen und gleichzeitig kantonalen Abstimmungsterminen vom 12. März und 18. Juni 2023 sowie dem Ab- stimmungstermin vom 19. bzw. 26. November 2023 gemäss Dispositiv IV und V wird der 3. September 2023 als kantonaler Abstimmungstermin festgesetzt.

VII. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Prä- sidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.

VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). IX. Veröffentlichung im Amtsblatt.

X. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktio- nen des Regierungsrates, die Staatskanzlei und an das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli