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Entscheid

RRB Nr. 1374/2013

Zivildienstgesetz, Revision, Schreiben an das WBF

4. Dezember 2013Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2013

1374. Revision des Zivildienstgesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 4. September 2013 eröffnete das Eidgenössische De- partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) das Vernehm- lassungsverfahren zur Revision des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0). Die wesentlichen Punkte der Revision sind: – Anpassung des Vollzugs des Zivildienstes an die neuen Rechtsgrund- lagen der Armee (laufende Revision des Militärgesetzes im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee) – Ausbau der Ausbildung von Zivildienstleistenden (Umsetzung der Motion 11.3362) – Aufnahme des Tätigkeitsbereichs «Schulwesen» zur Schaffung von neuen Einsatzmöglichkeiten für Zivildienstleistende – Gewährleistung eines effizienten und einfachen Vollzugs des Zivil- dienstes. Der Revision einschliesslich der vorgeschlagenen Erweiterung der Ein- satzmöglichkeiten für Zivildienstleistende im Schulbereich ist grundsätz- lich zuzustimmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (Zustelladresse: Vollzugsstelle für den Zivildienst, Rechtsdienst, Malerweg 6, 3600 Thun): Mit Schreiben vom 4. September 2013 haben Sie uns den Entwurf zur Revision des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Zivildienstgesetzes sind wir grundsätzlich einverstanden. Die Anstrengungen zur Qualitätsverbesse- rung bzw. zur Steigerung der Effizienz des Vollzugs zielen in die richtige Richtung. Dass die Attraktivität der Einsätze durch eine bessere Einfüh- rung und Schulung gesteigert wird, ist ebenfalls positiv zu werten.

Wir befürworten insbesondere die vorgeschlagene Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten im Schulbereich. Die in einzelnen Kantonen be- reits erfolgten Zivildiensteinsätze verliefen erfolgreich und zur Zufrie- denheit sowohl der Schulen wie der Zivildienstleistenden. Allerdings mussten verschiedene dieser Einsätze dem Tätigkeitsbereichs «Sozial- wesen» zugeordnet werden, da das heutige Recht Einsätze im Schulbe- reich nicht vorsieht. Mit der Ausdehnung der Tätigkeitsbereiche auf aus- gewählte Schulbereiche ist dies nun nicht mehr nötig. Die entsprechenden Änderungen sind daher zu befürworten, wobei allerdings Folgendes festzuhalten ist: – Eine Erweiterung des Katalogs an Tätigkeitsbereichen ändert nichts an der kantonalen Schulhoheit. Demnach kann jeder Kanton gemäss seinem Recht Vorschriften über den Einsatz (Umschreibung der Einsatzart, Voraussetzungen bezüglich Ausbildung usw.) von Zivil- dienstleistenden in seinen Schulen erlassen oder diesen gänzlich aus- schliessen. – Die Einsatzbetriebe sollen sowohl bei der Auswahl des Zivildienst- leistenden wie auch bei der Durchführung des Einsatzes massgeblich mitentscheiden können. – Einsätze, die in erster Linie privaten Zwecken der zivildienstleisten- den Person dienen, insbesondere Einsätze zum Zweck der Aus- oder Weiterbildung, sind auch im neuen Tätigkeitsbereich Schulwesen nicht erlaubt (Art. 4a lit. d ZDG). Dementsprechend sind Einsätze Zivil- dienstleistender in Schulen nicht als Praktika im Hinblick auf eine Ausbildung als Lehrperson anzurechnen. Art. 46 ZDG bestimmt, dass der Bund vom jeweiligen Einsatzbetrieb für jeden anrechenbaren Tag der ihm zugewiesenen zivildienstleistenden Person eine Abgabe als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft erheben kann. Von dieser Abgabe ausgenommen sind lediglich die Institutionen des Bundes (Art. 46 Abs. 1bis ZDG). Aus unserer Sicht darf es indes keine Rolle spielen, auf welcher staatlichen Ebene diese Leistung für eine öffentliche Institution erbracht wird. Aus diesem Grund soll Art. 46 Abs. 1bis ZDG dahingehend ergänzt werden, dass «die Institutionen der öffentlichen Hand» und nicht nur diejenigen des Bundes von der Abgabe ausgenommen werden. Als wichtig erachten wir weiterhin, dass Einsätze von zivildienstleisten- den Personen (Zivis) auf ihre Arbeitsmarktneutralität überprüft werden, wie dies auch das geltende Recht (Art. 6 ZDG) vorsieht. Es gilt auch zu verhindern, dass bestimmte öffentliche Dienstleistungen (z. B. Pflege in Spitälern) mehrheitlich durch Zivis erbracht werden. Schliesslich soll- ten Einsätze von Zivis auch nicht in Konkurrenz zu den Beschäftigungs-

programmen der Arbeitslosenversicherung (Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose im 2. Arbeitsmarkt) stehen, bei denen Arbeitslose Ein- sätze u. a. in den Bereichen Natur, Umweltschutz und Soziales absolvieren.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi