RRB Nr. 1378/2014
Energieplanungsbericht, Rückweisung, weiteres Vorgehen
17. Dezember 2014Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2014
1378. Energieplanungsbericht (Rückweisung durch den Kantonsrat,
Erwägungen
weiteres Vorgehen) Die Energieplanung des Kantons ist Sache des Regierungsrates (§ 4 Abs. 1 Energiegesetz; EnerG, LS 730.1). Am 4. Dezember 2013 verabschiedete der Regierungsrat den Energieplanungsbericht 2013 und unterbreitete ihn dem Kantonsrat zur Genehmigung (Vorlage 5047). Am 15. September 2014 stimmte der Kantonsrat dem Antrag von Kantonsrätin Yvonne Bür- gin, Rüti, und Kantonsrat Gerhard Fischer, Bäretswil, zur Vorlage 5047 zu und wies den Bericht an den Regierungsrat zurück. Die Begründung für den Rückweisungsantrag lautete, der Energieplanungsbericht 2013 entspreche im Bereich der Kernenergie lediglich im Grundsatz der Stoss- richtung des Bundesrates und im Gegensatz zum Bund setze der Regie- rungsrat auf die Strategie Fortschritt und nicht auf die Strategie Verzicht. Die Strategie des Regierungsrates müsse klare Aussagen zum Ausstieg aus der Kernenergie enthalten. Es seien keine neuen Rahmenbewilligun- gen für Kernkraftwerke zu erteilen und zumindest die vier Kernkraft- werke mit Zürcher Beteiligung sollen am Ende ihrer sicherheitstechni- schen Betriebsdauer stillgelegt werden. Regelungen über Kernenergieanlagen liegen in der ausschliesslichen Kompetenz des Bundes. Gemäss der Energiestrategie 2050 des Bundes- rates sollen die bestehenden fünf Kernkraftwerke am Ende ihrer sicher- heitstechnischen Betriebsdauer stillgelegt und nicht durch neue Kernkraft- werke ersetzt werden. Im Energieplanungsbericht 2013 steht hierzu nichts Abweichendes. Der Regierungsrat misst der Sicherheit der Kernkraft- werke höchste Priorität bei. Die Sicherheit muss während der ganzen Betriebsdauer gewährleistet sein. Der Energieplanungsbericht 2013 ist auf die Ziele gemäss § 1 lit. d EnerG ausgerichtet. Nach dieser Bestim- mung ist insbesondere der CO2-Ausstoss bis 2050 auf 2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr zu senken. Im Rahmen der Behandlung der Botschaft zur Energiestrategie 2050 stimmte der Nationalrat als Erstrat am 8. Dezember 2014 den Vorschlä- gen des Bundesrates zu den Anforderungen an Kernkraftwerke zu. Zu- dem beschloss der Nationalrat eine Ergänzung des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1). Gemäss einem neuen Art. 25a KEG sollen Kernkraftwerksbetreiber verpflichtet werden, vor Ablauf von 40 Betriebsjahren ein umfassendes Langzeitbetriebskonzept einzu- reichen, das über die verbleibende Laufzeit hinaus die Sicherheit gewähr-
leistet. Weiter soll mit einer neuen Übergangsbestimmung (Art. 106a KEG) die Laufzeit der Kernkraftwerke Beznau I und II auf höchstens 60 Jahre begrenzt werden. Als Nächstes wird sich die zuständige Kommis- sion des Ständerates mit der Energiestrategie 2050 befassen. Mit einer Inkraftsetzung der Energiestrategie des Bundes ist 2016 zu rechnen. Eine gezielte Ausrichtung der kantonalen Energieplanung auf die Bundespolitik wäre frühestens ab diesem Zeitpunkt möglich. Weiter überprüft der Regierungsrat zurzeit die Eigentümerstrategie von 2005 betreffend die Stromversorgung und erarbeitet im Sinne der am 1. April 2014 in Kraft getretenen Richtlinien über die Public Corporate Gover- nance des Kantons (vgl. RRB Nr. 122/2014) je eine Eigentümerstrategie für die Axpo Holding AG und für die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich. Diese Arbeiten werden voraussichtlich bis 2016 dauern. Aus die- sen Gründen erweist es sich als zweckmässig, den nächsten Energiepla- nungsbericht 2017 unter Beachtung der vom Gesetz vorgegebenen vier- jährigen Frist zu erstellen (vgl. § 4 Abs. 1 EnerG). Die Überlegungen, die der Kantonsrat in der Ratsdebatte vom 15. September 2014 geäussert hat, wird der Regierungsrat dabei unter Berücksichtigung der verabschiede- ten Energiestrategie des Bundes prüfen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat den nächsten Energieplanungsbericht 2017 vorzulegen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi