RRB Nr. 1380/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Trüllikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
1. Dezember 2021Deutsch4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Trüllikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021
1380. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Trüllikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Trüllikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalre- vision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Trüllikon be- schlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ent- hält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis da- hin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Trüllikon auf- gehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 14 Ziff. 5 GO hat die Gemeindeversammlung die Pla- nungsbefugnisse zur Festsetzung und Aufhebung von kommunalen Bau- und Niveaulinien. Nach der Vorprüfung neu eingefügt wurde Art. 26 Abs. 2 Ziff. 10 GO, wonach dem Gemeinderat die delegierbare Befugnis zur Festsetzung der Bau- und Niveaulinien für kommunale Anlagen so- wie die Festsetzung von Quartierplänen zusteht. Dabei ist offenbar nicht berücksichtigt worden, dass bereits eine vergleichbare Regelung bei der Gemeindeversammlung bestand, wodurch eine doppelte Zuständigkeit der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates entsteht. Die Zu- ständigkeiten sind in der Gemeindeordnung lückenlos und widerspruchs- frei zu regeln. In der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Gemeinde- ordnung liegt die Zuständigkeit dafür beim Gemeinderat (Art. 18 Ziff. 10 GO). Ohne ausdrückliche Regelung in der Gemeindeordnung wäre eben- falls der Gemeinderat zuständig für die Festsetzung von Bau- und Niveau- linien für kommunale Anlagen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz: Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Auflage, Wädenswil 2019, S. 220). Gestützt darauf ist somit davon auszugehen, dass die Befugnis zur Festsetzung der Bau- und Niveaulinien für kommunale Anlagen weiterhin beim Ge-
meinderat verbleiben soll. Die Gemeinde ist zu verpflichten, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung, Art. 14 Ziff. 5 und Art. 26 Abs. 2 Ziff. 10 GO so aufeinander abzustimmen, dass eine widerspruchs- freie Zuständigkeitsregelung für die Befugnis zur Festsetzung und Auf- hebung von kommunalen Bau- und Niveaulinien entsteht. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzei- tig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Trüllikon am 26. September 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Die Gemeindeordnung ist, anlässlich ihrer nächsten Revision, im Sinne der Erwägung 3, betreffend die Zuständigkeit zur Festsetzung der Bau- und Niveaulinien für kommunale Anlagen, anzupassen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Trüllikon, Diessenhoferstrasse 11, 8466 Trüllikon, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen, den Ombudsmann des Kantons Zürich, Forch- strasse 59, 8032 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli