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Entscheid

RRB Nr. 1385/2013

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Änderung, gewerbsmässige Gläubigervertretung, Schreiben an das EJPD

4. Dezember 2013Deutsch3 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Änderung, gewerbsmässige Gläubigervertretung, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2013

1385. Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

Erwägungen

und Konkurs (gewerbsmässige Gläubigervertretung) (Vernehmlassung)

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement: Mit Schreiben vom 19. September 2013 haben Sie uns den Vorentwurf zur Änderung von Art. 27 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Nach geltendem Recht steht den Kantonen die Regelung der gewerbs- mässigen Vertretung im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts zu. Sie dürfen jedoch keine Vorschriften über die nicht gewerbs- mässige Vertretung aufstellen und insbesondere kein Anwaltsmonopol für diesen Bereich einführen. Im Kanton Zürich ist das Gesetz über die Ge- schäftsagenten, Liegenschaftsvermittler und Privatdetektive vom 16. Mai 1943 (LS 935.41) für diesen Bereich anwendbar, das für die entgeltliche Vertretung im Verfahren von Betreibungs- und Konkursbehörden ein Schweizerbürgerrecht und Handlungsfähigkeit voraussetzt und festhält, dass der gewerbsmässig tätigen Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht von einem anderen Kanton verboten sein darf. Zudem besteht die Möglichkeit, einer Person die entgeltliche Vertretung zu verbieten, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens, besonders wegen eines solchen gegen das Vermögen, verurteilt worden ist oder aus anderen wichtigen Gründen das erforderliche Vertrauen nicht mehr geniesst. Die Vertreterinnen und Vertreter gemäss Art. 27 SchKG sind auch zur berufsmässigen Vertretung im Zivilprozess vor den Gerichten für die Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO zu- gelassen. Mit dem neuen Art. 27 SchKG sollen alle handlungsfähigen Personen zur gewerbsmässigen Gläubigervertretung (auch in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO) zugelassen werden. An der zusätzlichen Anforderung des Schweizerbürgerrechtes, wie dies der geltenden Regelung im Kanton Zürich entspricht, kann im Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft angesichts des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit wohl kaum festgehalten werden. Wir stimmen der vorgeschlagenen Be- stimmung deshalb grundsätzlich zu. Allerdings fehlt eine Regelung der Aufsicht über die gewerbsmässige Vertretung. Wir ersuchen Sie deshalb zu prüfen, ob die vorgeschlagene Bestimmung in dem Sinne ergänzt wer- den soll, dass die Kantone ermächtigt werden, einer Person aus wichtigen Gründen (insbesondere wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen das Vermögen) die gewerbsmässige Vertretung zu verbieten.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, an die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi