RRB Nr. 1391/2021
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021, Ergebnisse, Publikation
1. Dezember 2021Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021
1391. Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021; Ergebnisse, Publikation Am 28. November 2021 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:
Erwägungen
1. Volksinitiative vom 7. November 2017 «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» (BBl 2021 1488);
2. Volksinitiative vom 26. August 2019 «Bestimmung der Bundes richterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative)» (BBl 2021 1490);
3. Änderung vom 19. März 2021 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) (Härtefälle, Arbeits losenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kultur schaffende, Veranstaltungen) (AS 2021 153). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind die Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Abs. 2) und die Protokolle innert zehn Tagen nach Ab lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen (Abs. 3). Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Ver öffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu stellen (Art. 77 Abs. 2 BPR).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. No vember 2021 werden gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2021-12-03).
II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.
III. Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schrift lich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen.
IV. Mitteilung an das Statistische Amt und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli