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Entscheid

RRB Nr. 1394/2013

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dürnten, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

11. Dezember 2013Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Dezember 2013

1394. Gemeindeordnung (Dürnten)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dürnten haben an der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen ins- besondere eine personelle Verkleinerung der Schulpflege von bisher neun auf neu sieben Mitglieder sowie die Aufhebung der Alterskommission und der Jugendkommission. Zudem wurden die im Zusammenhang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erforderlichen An- passungen der Gemeindeordnung vorgenommen, da bei der Sozialbe- hörde die Aufgabe des Vormundschaftswesens entfällt.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) In der Gemeindeordnung wird für die Schulpflege die Bezeich- nung «Schulbehörde» verwendet; diese findet sich insbesondere in den Art. 30–35 GO, im Gliederungstitel vor diesen Bestimmungen sowie in anderen Bestimmungen, wie z. B. in Art. 6 Ziff. 3 GO. In der kantonalen Gesetzgebung, d. h. namentlich im Gemeindegesetz (vgl. §§ 81 f. GG; LS 131.1), in der Volksschulgesetzgebung (vgl. §§ 41 f. Volksschulgesetz; LS 412.100) und im Gesetz über die politischen Rechte (vgl. § 40 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GPR; LS 161), wird dagegen der Begriff «Schulpflege» ver- wendet. Damit keine Unklarheiten entstehen, ist die Schulpflege auch in der Gemeindeordnung als solche zu bezeichnen. Die Bezeichnung «Schulbehörde» ist durch den Begriff «Schulpflege» zu ersetzen. Dabei handelt es sich um eine Änderung, die nicht inhaltlicher, sondern ledig- lich redaktioneller Natur ist. Entsprechend ist der Gemeinderat einzu- laden, in der Gemeindeordnung die Bezeichnung «Schulbehörde» durch den Begriff «Schulpflege» zu ersetzen. b) Im Übrigen gibt die Änderung der Gemeindeordnung zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dürnten am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Der Gemeinderat Dürnten wird eingeladen, bei nächster Gelegen- heit in der Gemeindeordnung die Bezeichnung «Schulbehörde» durch den Begriff «Schulpflege» zu ersetzen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Dürnten, Gemeindeverwaltung, Rütistrasse 1, Postfach, 8635 Dürnten, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi