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Entscheid

RRB Nr. 1396/2011

Verordnung über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes, Schreiben an das EVD

16. November 2011Deutsch6 min

Source zh.ch

Verordnung über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes, Schreiben an das EVD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. November 2011

1396. Verordnung über die Unterstützung des Bienengesundheits-

Erwägungen

dienstes (BGDV, Anhörung) Mit Schreiben vom 30. August 2011 unterbreitete das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) den Entwurf für eine Verordnung über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes (BGDV) zur Anhörung. Die Anhörungsunterlagen hat das BVET den in den Kantonen für das Veterinärwesen zuständigen Direktionen zugestellt. Da die Vorlage aber nicht ausschliesslich technischer Natur ist, ist eine Stellungnahme durch den Regierungsrat angezeigt. Die Brutkrankheiten (vor allem die Sauerbrut) haben sich in den letzten Jahren in den Bienenbeständen stark ausgebreitet. Durch die Schaffung eines Bienengesundheitsdienstes (BGD) soll die Bienenge- sundheit nachhaltig gefördert und damit die Zahl der Seuchenfälle mit- telfristig gesenkt werden. Die dem BGD zugedachten Aufgaben in den Bereichen Beratung, Information und Ausbildung dürften dazu beitra- gen, diese problematische Entwicklung in den Griff zu bekommen. Die BGDV, in der Organisation, Aufgaben und Finanzierung des BGD ge- regelt werden, ist daher grundsätzlich zu begrüssen, auch wenn sie hin- sichtlich einiger Punkte der Überarbeitung bedarf. Den Anhörungsunterlagen liegt ein Fragenkatalog bei, in dem unter anderem die Frage gestellt wird, ob der Kanton bereit sei, einen Beitrag an den BGD entsprechend der Anzahl registrierter Bienenstände zu leisten. Der Bienenbestand im Kanton Zürich umfasst rund 8% des Schweizer Bestands. Wie den Erläuterungen zu entnehmen ist, erwartet der Bund von allen Kantonen zusammen einen Beitrag von Fr. 300 000. Der Beitrag des Kantons Zürich dürfte sich somit auf rund Fr. 25 000 belaufen. Nachdem die Aktivitäten des BGD dazu beitragen dürften, den Brutkrankheiten Einhalt zu gebieten, ist dem Bund zu signalisieren, dass der Kanton Zürich zur Zahlung eines entsprechenden Beitrags bereit ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Totalrevision des Tierseuchengesetzes (TSG; Vorlage 4837) vorgesehen ist, von den rund 1600 Imkerinnen und Imkern im Kanton Zürich einen Tierhalter- beitrag von 3% des Steuerwertes, mindestens aber von Fr. 30, zu erheben, der zweckgebunden (d. h. für die Tierseuchenbekämpfung und -präven- tion) einzusetzen ist (§ 12 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 13).

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Schwarzen- burgstrasse 155, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 30. August 2011 haben Sie der Gesundheitsdirek- tion des Kantons Zürich den Entwurf für eine Verordnung über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes (BGDV) zur Anhörung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme, er- suchen Sie aber, künftige Aufforderungen zu Stellungnahmen zu Vor- lagen, die nicht ausschliesslich untergeordnete Anpassungen technischer Natur umfassen, an die Kantonsregierungen und nicht direkt an einzelne Direktionen zu richten. Zum vorliegenden Entwurf äussern wir uns wie folgt: Allgemeines Wir erachten die Schaffung eines Bienengesundheitsdienstes (BGD) als wichtigen Beitrag zur Seuchenprävention und erhofft sich mittelfris- tig eine Verbesserung der Seuchenlage in Bezug auf Brutkrankheiten bei Bienen. Aus diesem Grund wird die vorgeschlagene BGDV grund- sätzlich begrüsst. Allerdings bedarf die BGDV hinsichtlich einiger Punkte der Überarbeitung. Zu einzelnen Bestimmungen Art. 2 (und 12) Die vorgesehene organisatorische Eingliederung des BGD in den Dachverband Apisuisse gefährdet die Zielerreichung des BGD. Zwar ist es sinnvoll, den BGD als Selbsthilfeorganisation der Imkervereine der Schweiz einzurichten. Die positive Wirkung des BGD kann sich aber nur entfalten, wenn er unter der starken strategischen Führung einer Organisation mit unabhängiger Entscheidungskompetenz steht, die eine wirksame Vernetzung der Partnerorganisationen gewährleisten kann. Die organisatorische Integration in die Apisuisse schafft neue, teilweise komplexe Schnittstellen oder gar Konkurrenzsituationen mit bestehenden Institutionen. Die in Art. 4 vorgesehene Koordination auf Ebene Gesundheitskonzept ist nicht ausreichend. Wir beantragen daher, die organisatorische Einbindung des BGD nochmals zu prüfen. Art. 3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 soll der BGD (neben Imkervereinen sowie Im- kerinnen und Imkern) die Bieneninspektorinnen und -inspektoren be- raten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der BGD

nicht in erster Linie die einzelnen Bieneninspektorinnen und -inspekto- ren, sondern die kantonalen Veterinärdienste unterstützen sollte, da die Organisation der Bekämpfung von Bienenseuchen Sache der Kantons- tierärztinnen und Kantonstierärzte ist. Anstelle der Bieneninspektorin- nen und -inspektoren ist daher der Begriff «kantonale Veterinärdienste» oder «Vollzugsbehörden» zu verwenden. Da heute insbesondere hinsichtlich des korrekten Einsatzes von Tier- arzneimitteln und anderen Hilfsstoffen erhebliche Probleme bestehen, ist in Art. 3 Abs. 2 lit. b folgende Präzisierung vorzunehmen: «den kor- rekten Einsatz von Tierarzneimitteln und anderen Hilfsstoffen». Art. 4 und 6 In Art. 4 ist vorgesehen, dass der BGD ein Gesundheitskonzept er- arbeitet, das für alle Mitglieder verbindlich ist. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der in der Verordnung mehrfach verwen- dete Ausdruck «Mitglieder» (vgl. Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 9 Abs. 1 lit. a) unklar ist. Geht es hier tatsächlich um die Mitglieder des BGD oder nicht eher um die Mitglieder von Apisuisse? Oder ist vorgesehen, dass die Mitglieder von Apisuisse automatisch Mitglieder des BGD werden? Falls Letzteres der Fall sein sollte, müsste dies wohl ausdrück- lich so gesagt werden. Ob dies allerdings rechtlich überhaupt zulässig ist (zumal auf Verordnungsstufe), müsste vertieft geprüft werden. Der vorliegende Entwurf sieht kein Mitspracherecht der Kantone bei der Erarbeitung des Gesundheitskonzepts und der Präventionsstra- tegien vor. Da die Kantone aber die Seuchenbekämpfung leiten, ist ein Mitspracherecht der Kantone unbedingt vorzusehen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2). Art. 8–10 Der Bienengesundheitsdienst soll gemäss Erläuterungen jährlich über ein Budget von Fr. 750 000 verfügen, wovon Fr. 600 000 von Bund und Kantonen beigesteuert werden. Der Kanton Zürich ist zwar bereit, einen Beitrag entsprechend der Anzahl registrierter Bienenstände zu leisten, trotzdem soll – um Planungssicherheit zu erlangen – in der Verordnung der Mindestkostenanteil der BGD-Mitglieder sowie der Maximalbeitrag für Bund und Kantone festgeschrieben werden. Art. 13 Die Befristung der Geltungsdauer der Verordnung auf acht Jahre ist sinnvoll. Dies ermöglicht einerseits das Sammeln von Erfahrungen über eine angemessene Zeitdauer, anderseits aber auch eine Überprüfung des Nutzens und der Notwendigkeit eines staatlich unterstützten BGD.

Zum Fragenkatalog Frage 1: Ist Ihr Kanton bereit, einen Beitrag an den BGD entspre- chend der Anzahl registrierter Bienenbestände in Ihrem Kanton zu leisten? Ja. Vgl. allerdings Bemerkung zu den Art. 8–10. Frage 2: Bis wann müsste in Ihrem Kanton die Budgetierung für die Auslösung der Finanzhilfe an den BGD für das darauffolgende Jahr erfolgt sein? Bis spätestens 15. April. Frage 3: Braucht es in Ihrem Kanton zusätzlich zu der BGD-Ver- ordnung noch weitere Voraussetzungen, um die Finanzhilfe an den BGD auslösen zu können? Nein. Im Tierseuchengesetz des Kantons Zürich ist eine Bestimmung enthalten, welche die Subventionierung von Tiergesundheitsdiensten ermöglicht.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi