RRB Nr. 14/2011
Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Genehmigung
12. Januar 2011Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Januar 2011
14. Gemeindeordnung (Zürich)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2010 eine Teilrevision ihrer Ge- meindeordnung (GO) beschlossen, welche die definitive Verankerung der Globalbudgetierung zum Gegenstand hat. Die Globalbudgetierung wird in Art. 41 lit. b GO verankert. Der Ver- suchsartikel zur Verwaltungsreform (Art. 119 GO) wird aufgehoben. Im Übrigen regelt der Gemeinderat die Haushaltsführung mit Global- budgets mittels Verordnung. Durch die Teilrevision wird zudem das parlamentarische Instrumen- tarium durch einen Globalbudgetantrag ergänzt und das Instrument des Beschlussantrags in der Gemeindeordnung verankert (Art. 44 GO). Der Bezirksrat Zürich hat bestätigt, dass gegen die Änderungen der Gemeindeordnung keine Rechtsmittel erhoben wurden. Die Bestim- mungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 26. September 2010 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Stadt Zürich, Stadtrat, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, an den Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi