RRB Nr. 141/2010
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Andelfingen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
3. Februar 2010Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2010
141. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Andelfingen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Andelfingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2009 einer Teilrevision ihrer Gemeindeordnung zugestimmt. Mit Beginn der Amts- dauer 2010–2014 umfasst die Schulpflege neu sieben (bisher neun) Mit- glieder. Die Bestimmung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Andel- fingen am 29. November 2009 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Primarschulpflege Andelfingen, Hofwiesen- strasse 3, 8450 Andelfingen, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi