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Entscheid

RRB Nr. 141/2022

Kantonales Bürgerrechtsgesetz vom 15. November 2021, Volksabstimmung, Beleuchtender Bericht

26. Januar 2022Deutsch7 min

Source zh.ch

Kantonales Bürgerrechtsgesetz vom 15. November 2021, Volksabstimmung, Beleuchtender Bericht

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Januar 2022

141. Kantonales Bürgerrechtsgesetz vom 15. November 2021;

Erwägungen

Beleuchtender Bericht Der Kantonsrat hat am 15. November 2021 das Kantonale Bürgerrechts- gesetz erlassen (Vorlage 5630, ABl 2021-11-26). Gegen dieses Gesetz wurde das Kantonsratsreferendum ergriffen (ABl 2021-11-26). Die Fris- ten zur Erhebung des Volks- und Gemeindereferendums sind am 25. Ja- nuar 2022 abgelaufen. Die damit notwendige Volksabstimmung wird für den 15. Mai 2022 geplant. Die Abfassung des Beleuchtenden Berichts wurde dem Regierungsrat übertragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Beleuchtende Bericht zum Kantonalen Bürgerrechtsgesetz vom 15. November 2021 für die Abstimmungszeitung der kantonalen Volks- abstimmung vom 15. Mai 2022 wird verabschiedet.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung der Abstimmungszei- tung für die kantonale Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 nicht öffent- lich.

III. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Beleuchtender Bericht zum Kantonalen Bürger- rechtsgesetz (KBüG)

Kurz und bündig

Vorlage 3 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) Wer sich in der Schweiz einbürgern lassen will, muss zahlreiche Voraus- setzungen erfüllen. Die Gemeinde, der Kanton und der Bund prüfen diese nach klaren Regeln. Heute gibt vor allem der Bund vor, was nötig ist, um das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten. Mit dem zur Abstimmung stehenden neuen Kantonalen Bürgerrechtsgesetz ergänzt und konkre- tisiert der Kanton Zürich diese Voraussetzungen. Das neue Gesetz führt bewährte Regeln der Zürcher Einbürgerungspraxis weiter und trägt zu einer einheitlichen Behandlung der Einbürgerungs­gesuche im ganzen Kanton bei. Die Kantonsverfassung verlangt, dass die Einbürgerungs- voraussetzungen in einem Gesetz geregelt und damit demokratisch be- schlossen werden. Gegen das vom Kantonsrat beschlossene Gesetz wurde das Kantonsratsreferendum ergriffen, womit es zur Volksabstimmung kommt. Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen: Ja

Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) Beleuchtender Bericht, Verfasst vom Regierungsrat Das Bürgerrecht spielt im Leben eines Menschen eine wichtige Rolle. Wer sich in der Schweiz einbürgern lassen will, muss zahlreiche Voraussetzun- gen erfüllen. Die Gemeinde, der Kanton und der Bund prüfen diese nach klaren Regeln. Heute gibt vor allem der Bund vor, was nötig ist, um das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten. Mit dem zur Abstimmung stehenden neuen Kantonalen Bürgerrechtsgesetz ergänzt und konkretisiert der Kan- ton Zürich diese Voraussetzungen. Das neue Gesetz führt bewährte Regeln der Zürcher Einbürgerungspraxis weiter und trägt zu einer ein- heitlichen Behandlung der Einbürgerungsgesuche im ganzen Kanton bei. Der Kantonsrat ist der Vorlage des Regierungsrates in allen Punkten gefolgt.

Warum braucht es ein neues Gesetz? Die Erteilung des Bürgerrechts hat im Kanton Zürich heute drei recht- liche Grundlagen: die Kantonsverfassung, das kantonale Gesetz über das Bürgerrecht von 1926 und die Kantonale Bürgerrechtsverordnung. Das meiste regelt heute die Kantonale Bürgerrechtsverordnung. Sie wurde 2018 an die Vorgaben des Bundes angepasst, ist aber nur eine Übergangs- lösung. Die Kantonsverfassung verlangt, dass die Einbürgerungsvoraus- setzungen in einem Gesetz geregelt und damit demokratisch beschlossen sind. Dieser Auftrag wird mit dem vorliegenden Gesetz erfüllt. Die Kantonsverfassung verlangt weiter, dass in allen Zürcher Gemein- den die gleichen Einbürgerungsvoraussetzungen gelten. Die Chancen auf eine Einbürgerung dürfen also nicht vom jeweiligen Wohnort abhängig sein. Dieses Ziel wurde bereits 2018 mit der Revision der Kantonalen Bür- gerrechtsverordnung in wichtigen Punkten umgesetzt. Mit dem neuen Kantonalen Bürgerrechtsgesetz werden nun weitere Regeln eingeführt, die zu einer einheitlichen Behandlung der Einbürgerungsgesuche bei- tragen. Der Bund hat sein Einbürgerungsrecht 2018 grundlegend erneuert und deutlich konkreter gefasst als früher. Seither spielen messbare Kriterien wie Testergebnisse oder Einträge in Registern eine wichtige Rolle. Das Ziel ist ein schweizweit einheitlicheres Einbürgerungsverfahren. Der Spielraum der Kantone ist dadurch kleiner geworden. Das neue kanto- nale Gesetz ist deshalb ein schlanker Erlass mit 23 Bestimmungen. Der Kantonsrat ist der Vorlage des Regierungsrates in allen Punkten gefolgt. Der Weg zum Schweizer Pass + Erteilung Gemeindebürgerrecht + Erteilung Kantonsbürgerrecht + Erteilung Einbürgerungsbewilligung des Bundes = Erteilung Schweizer Bürgerrecht Wer prüft was im Einbürgerungsverfahren? 16 Prüfschritte auf drei staatlichen Ebenen Zürcher Gemeinden – Nachweis von Deutschkenntnissen – Nachweis von Grundkenntnissen zu Staat und Gesellschaft – Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben – Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern – Respektierung der Werte der Bundesverfassung – Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Teilnahme am Erwerb von Bil- dung – Förderung der Integration von Familienmitgliedern – Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

Kanton Zürich – Eintragung im Zivilstandsregister – Niederlassungsbewilligung C – Aufenthaltsfristen (Bund, Kanton, Gemeinde) – Beachtung der Gesetze und behördlichen Verfügungen – Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen – Beachtung der Strafrechtsordnung Bund – Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit (Terrorismus, organi- sierte Kriminalität, verbotener Nachrichtendienst) – Beachtung der Strafrechtsordnung Umsetzung im Kanton Zürich Rund ein Viertel aller Einbürgerungen in der Schweiz erfolgt im Kanton Zürich. 2020 wurden im Kanton Zürich 6965 Personen im ordentlichen Verfahren eingebürgert, in der Schweiz waren es 28 168 Personen. Der Kanton Zürich kann also viel dazu beitragen, dass in der Schweiz ein- heitlichere Regeln bei der Einbürgerung gelten. Der Bund hat 2018 die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gesamthaft verschärft. Seither ist zum Beispiel eine Niederlassungsbewilligung C nötig. Der Kanton Zürich will die Voraussetzungen grundsätzlich nicht weiter verschärfen. Der Kanton hat ein Interesse daran, dass gut integ- rierte Ausländerinnen und Ausländer zu Mitbürgerinnen und Mitbür- gern werden. Als direkte Demokratie ist die Schweiz darauf angewiesen, dass sich die hier lebenden Menschen mit dem gesellschaftlichen und poli- tischen Leben identifizieren und sich an ihm beteiligen können. Eine Ein- bürgerung hat zudem langfristige positive Auswirkungen auf die wirt- schaftliche, politische und soziale Integration. Das ändert sich mit dem neuen Gesetz Einbürgerungen funktionieren heute im Kanton Zürich weitgehend pro- blemlos. Deshalb übernimmt das neue Kantonale Bürgerrechtsgesetz in vielen Bereichen das geltende Recht und die bewährte Praxis. So muss man zum Beispiel weiterhin zwei Jahre in der Gemeinde gewohnt oder in den letzten fünf Jahren seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt haben. Auch bei den Anforderungen an die Deutschkenntnisse ändert sich nichts. Der Regierungsrat hat Neuerungen nur dort vorgenommen, wo ein klarer Handlungsbedarf ausgewiesen ist. Das neue Gesetz bringt unter ande- rem folgende Änderungen:

Grundkenntnisse Wer sich einbürgern lassen will, muss wissen, wie unser Staat und unsere Gesellschaft funktionieren. Die Gemeinde prüft diese Grundkenntnisse. Heute erfolgt das nicht einheitlich. Das neue Gesetz schafft deshalb klarere Regeln. Verlangt werden Grundkenntnisse zur Geografie, Ge- schichte, Politik und Gesellschaft der Schweiz und des Kantons Zürich sowie Grundkenntnisse der politischen Verhältnisse im Zürcher Ge- meindewesen. Geprüft werden diese Kenntnisse im Rahmen eines Tests. Wer in der Schweiz eine Schule besucht oder eine Ausbildung abgeschlos- sen hat, ist vom Test befreit. Wartefristen für straffällige Jugendliche Das Gesetz bringt eine Verschärfung für straffällige Jugendliche, die ge- mäss Strafgesetzbuch nicht im Strafregister erfasst werden. Nach einer Verurteilung wegen eines Vergehens (z. B. einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung) müssen diese Jugendlichen künftig eine Frist von zwei Jahren abwarten, bevor sie sich einbürgern lassen können. Wenn sie in schwerer Weise gegen die Strafrechtsordnung verstossen haben und eine Verurteilung wegen eines Verbrechens (z. B. vorsätzliche Tötung, Raub, Vergewaltigung) vorliegt, beträgt die Wartefrist fünf Jahre. Gebühren Studien zeigen, dass die positiven Effekte der Einbürgerung auf die In- tegration und das Einkommen umso grösser sind, je früher sich eine Per- son einbürgern lässt. Für Jugendliche mit tiefem Einkommen können Gebühren jedoch ein Grund sein, sich nicht einbürgern zu lassen. Das Gesetz senkt deshalb die finanziellen Hürden. Wer bei Einreichung des Gesuchs das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat, zahlt in der Ge- meinde und im Kanton künftig keine Gebühr. Digitale Verfahren Das neue Gesetz schafft auch die Rechtsgrundlage für eine elektronische Abwicklung des Einbürgerungsverfahrens. Der Kanton entwickelt der- zeit eine digitale Lösung, die das Verfahren für die Bewerbenden trans- parenter und für die Verwaltungen einfacher macht.

Der Kantonsrat hat am 15. November 2021 dem Kantonalen Bürgerrechts- gesetz mit 126 zu 47 Stimmen zugestimmt. Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen: Ja

Auf Ihrem Stimmzettel werden Sie gefragt: Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonales Bürgerrechts­gesetz (KBüG)