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Entscheid

RRB Nr. 1410/2010

Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserverband Rafzerfeld, neue Statuten, Genehmigung

29. September 2010Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserverband Rafzerfeld, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. September 2010

1410. Gemeindewesen (Zweckverband Abwasserverband Rafzerfeld)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil bilden seit 1969 einen Zweckverband für den gemeinsamen Betrieb eines Abwassersammelnetzes, zur Beteiligung am Betrieb der Kläran- lage Hohentengen sowie den Bau und Betrieb der dem Gewässerschutz dienenden Hilfsanlagen (RRB Nr. 1657/1973). Aufgrund der verfassungs- rechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 9. und 14. Juni 2010 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden den neuen Sta- tuten zugestimmt. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Ver- bandsgebiet. Im Weiteren werden die Finanzbefugnisse neu geordnet, die Betriebskosten verursachergerecht verteilt und die Statuten redak- tionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Be- anstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Abwasserverband Rafzerfeld werden genehmigt.

II. Mitteilung an die Abwasserkommission des Zweckverbands Ab- wasserverband Rafzerfeld, Gemeindeverwaltung Wasterkingen, Vor- wiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen, die Gemeinderäte der Politi- schen Gemeinden Hüntwangen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, Rafz, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz, Wasterkingen, Gemeindeverwaltung, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Waster- kingen, und Wil, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 15a, 8196 Wil, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bau- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi