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Entscheid

RRB Nr. 1411/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Horgen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

9. September 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Horgen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2009

1411. Gemeindeordnung (Horgen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Horgen haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen weitere Anpassungen an die Kantonsverfassung, das Gesetz über die politischen Rechte und die neue Volksschulgesetzgebung. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Horgen am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Horgen, Gemeindeverwaltung, Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, den Bezirks- rat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirek- tion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi