RRB Nr. 1411/2013
Wasserrecht, EKZ, Kraftwerk Dietikon, Konzession, Verlängerung
11. Dezember 2013Deutsch5 min
Source zh.ch
Wasserrecht, EKZ, Kraftwerk Dietikon, Konzession, Verlängerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Dezember 2013
1411. Wasserrechtliche Konzession, Kraftwerk Dietikon
Erwägungen
(Verlängerung) Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind Inhaber des Wasserrechts Nr. 21 Bezirk Dietikon. Dieses berechtigt zur Nutzung des Limmatwassers zur Erzeugung von elektrischer Energie im Kraftwerk Dietikon. Am 15. Oktober 1931 erteilte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2188 die wasserrechtliche Konzession für den Betrieb der Anlage bis zum 1. Januar 2012. Am 23. März 1999 bzw. am 10. Juni 2003 stellten die EKZ das Gesuch um Erteilung einer neuen Konzession für den Fortbe- stand und den Weiterbetrieb des Kraftwerks Dietikon. Gemäss Art. 40 der wasserrechtlichen Konzession ist der Staat ermächtigt, beim Erlöschen der Verleihung alle dem Heimfall unterstehenden Anlageteile entschä- digungslos an sich zu ziehen. Die Baudirektion erklärte sich am 3. Mai 1999 gegenüber den EKZ bereit, Konzessionsverhandlungen aufzuneh- men und damit auf die Übernahme der dem Heimfallrecht unterstehen- den Anlageteile zu verzichten. Die Verhandlungen 2002 und 2003 er- gaben die grundsätzliche Bereitschaft der EKZ, für den Verzicht auf die Ausübung des Heimfalls eine Entschädigung zu bezahlen. Um hohe Kosten für Expertisen über den Wert des Kraftwerks Dietikon zur Be- rechnung der Entschädigungssumme zu vermeiden, verständigten sich beide Parteien darauf, gleich wie beim Kraftwerk Wettingen vorzuge- hen, bei dessen Neukonzessionierung 2000 ebenfalls eine Heimfallver- zichtsentschädigung festgesetzt worden war. Für den Fortbestand des Kraftwerks Dietikon ist ein zweistufiges Ver- fahren durchzuführen. Da das Verfahren innerhalb der Konzessions- dauer nicht mehr abgeschlossen werden konnte, ersuchten die EKZ mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 um eine Konzessionsverlängerung. Die Baudirektion hat mit Schreiben vom 8. November 2010 den EKZ die Bedingungen bekannt gegeben, unter denen einer Verlängerung der Konzession bis 31. Dezember 2016 zugestimmt werden kann. Unter an- derem wurden die EKZ aufgefordert, den Vertrag betreffend die Heim- fallverzichtsentschädigung anzupassen und bis spätestens vor dem Zeit- punkt einer Konzessionsverlängerung zu unterzeichnen. Das Gesuch um Verlängerung der Konzession lag vom 18. Februar bis 18. März 2011 öffentlich auf Es gingen keine Einsprachen ein. Auch die durchgeführ- te Vernehmlassung bei kantonalen und kommunalen Stellen ergab, dass keine Einwände gegen die Konzessionsverlängerung bestehen.
Die Baudirektion hat 2003 mit den EKZ im Grundsatz eine Vereinba- rung über die Höhe der Heimfallverzichtsentschädigung ausgehandelt. Diese bildete seither die Grundlage für die weiteren Verfahrensschritte. Anfang 2012 stellte die Finanzdirektion fest, dass die Vereinbarung nicht den Vorschriften des am 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) entspreche. Die Baudirektion hat daher die Vereinbarung mit den EKZ neu auszuhandeln. Aufgrund der dadurch ausgelösten Verzögerung im Verfahren hat die Baudirektion entschieden, dass die vorgängige Regelung der Heimfallverzichtsent- schädigung nicht mehr Bedingung für die Erteilung einer Konzessions- verlängerung bilden solle. Die Konzession ist daher bis zum 31. Dezem- ber 2016 zu verlängern. Mit dieser Verlängerung wird der Entscheid des Regierungsrates über die Erteilung einer neuen Konzession nicht prä- judiziert. Insbesondere werden die EKZ darauf hingewiesen, dass der vorgängige Abschluss einer Vereinbarung über die ausstehende Heim- fallverzichtsentschädigung Voraussetzung für die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Konzession sein wird. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) beträgt die Mindestrestwassermenge in der Limmat beim Kraftwerk Dietikon 7,15 m3/s. Die EKZ haben die Restwassermenge in der Limmat bereits seit dem 1. Januar 2012 auf die gesetzlich vorge- schriebene Mindestmenge erhöht. Mit der Neukonzessionierung muss die endgültige Restwassermenge noch bestimmt und festgelegt werden. Die mit der Verlängerung der Konzession festgesetzte Restwassermen- ge gilt somit nicht als Präjudiz für die Neukonzessionierung.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) mit RRB Nr. 2188/1931 erteilte und mit RRB Nr. 289/1947 erweiterte Konzession für das Kraftwerk Dietikon wird unter Neufestsetzung der Restwasser- menge und ansonsten unter Beibehaltung der bisherigen Bedingungen und Auflagen bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.
II. Die Restwassermenge beim Kraftwerk Dietikon wird ab Inkraft- treten dieses Beschlusses für die Dauer der verlängerten Konzession auf 7,15 m3/s festgesetzt.
III. Die EKZ werden eingeladen, eine Vereinbarung über die noch ausstehende Heimfallverzichtsentschädigung mit der Baudirektion aus- zuarbeiten und vor Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Konzession bzw. bis spätestens 31. Dezember 2015 vom Regierungsrat genehmigen zu lassen.
IV. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 6784 festgelegt und den EKZ auf- erlegt. Die Baudirektion wird mit dem Einzug beauftragt.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an – die Geschäftsleitung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, Dreikönigstrasse 18, Postfach, 8022 Zürich (E), – die Stadträte – Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon (ES), – Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren (ES), – die Gemeinderäte – Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil (ES), – Unterengstringen, Weiningerstrasse 50, 8103 Unterengstringen (ES), – Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen (ES), – sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi