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Entscheid

RRB Nr. 1414/2013

Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister, Vernehmlassung, Ermächtigung

11. Dezember 2013Deutsch5 min

Source zh.ch

Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Dezember 2013

1414. Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister

Erwägungen

(Vernehmlassung)

A Anstoss und Konzept Das Melde- und Einwohnerregisterwesen ist im Kanton Zürich eine Aufgabe der Gemeinden. Es dient Kanton und Gemeinden zur Erfül- lung einer Vielzahl bedeutender öffentlicher Aufgaben und ist heute im dritten Titel des Gemeindegesetzes geregelt. Dieses befindet sich zur- zeit in Revision (ABl 2013-04-19; Vorlage 4974). Die Überarbeitung der Bestimmungen des Melde- und Einwohnerregisterwesens und deren Überführung in einen Spezialerlass wurden aus zeitlichen Gründen von der Vorlage zur Revision des Gemeindegesetzes abgetrennt. Die Not- wendigkeit einer Revision auch jener Bestimmungen des Gemeinde- gesetzes war und ist indessen unbestritten. In den Gesetzesentwurf aufgenommen wurde die Schaffung eines kantonalen Replikats der Daten aus den kommunalen Einwohner- registern. Ausgangspunkt dieser Änderung bilden der 2009 vom Regie- rungsrat erteilte Auftrag, die Schaffung eines kantonalen Personen- registers zu prüfen (RRB Nr. 559/2009), sowie die im Rahmen der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse. Mit Beschluss Nr. 942/2013 hat der Regierungsrat das Konzept für ein Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) ver- abschiedet. Gleichzeitig wurde die Direktion der Justiz und des Innern beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten und diese bis Ende 2013 dem Regierungsrat vorzulegen.

B Eckpunkte der Vernehmlassungsvorlage Anknüpfung an das geltende Recht Die Vernehmlassungsvorlage knüpft im Wesentlichen an die gelten- den Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt an, soweit sich diese bewährt haben. Dieser Traditionsanschluss ermöglicht es den mit der Materie betrauten Stellen, sich an bekannten und akzeptierten Re- gelungen zu orientieren. Wie bisher das Gemeindegesetz regelt das MERG insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, die Führung des Einwohnerregisters, die Bekanntgabe von Personendaten aus die- sem Register sowie die Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik.

Berücksichtigung des E-Government-Projektportfolios von Gemeinden und Kanton Die Richtlinien der Regierungspolitik sehen für die Legislatur 2011–2015 unter anderem vor, die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden im E-Government zu verstärken. Hierzu hat der Regierungsrat die Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Kanton im Bereich E-Government genehmigt (RRB Nr. 1092/2012). Im gemeinsamen Projektportfolio der Zusammen- arbeitsorganisation sind die elektronische Umzugsmeldung, das elektro- nische Meldewesen für Vermieterinnen und Vermieter sowie Logis- geberinnen und Logisgeber sowie die kantonale Einwohnerdatenplatt- form (KEP) als vorrangig eingestuft. Für diese Projekte werden im MERG die zweckmässigen rechtlichen Grundlagen geschaffen. Aufgabenteilung Kanton und Gemeinden Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden im Melde- und Einwohnerregisterwesen bleibt grundsätzlich unverändert. Die Auf- gaben sollen weiterhin durch die Gemeinden wahrgenommen werden. Einzig der Betrieb der KEP, die verbleibenden Aufgaben der vom Bund vorgegebenen Koordinationsstelle sowie die notwendige Fachaufsicht sollen – unter einem Dach – vom Kanton getragen werden. Der Spiel- raum der Gemeinden wird insbesondere dadurch erweitert, dass sie mittels Gemeindeerlass weitere im Einwohnerregister zu führende Merkmale festlegen können, die zur Erfüllung kommunaler Aufgaben nötig sind. Auf kantonaler Ebene wird diese Befugnis dem Regierungs- rat zukommen. Vereinfachung Mit dem MERG werden die Regelungen über das Melde- und Ein- wohnerregisterwesen zeitgemäss und bürgernah ausgestaltet. Damit ver- bunden ist eine gewisse Vereinfachung des Melde- und Registerwesens. Bis Mitte 2004 waren Heimatschein und -ausweis wichtige Dokumente im interkommunalen und interkantonalen Datenverkehr. Mit dem Wechsel zum Wohnsitzprinzip bei Unterstützungsleistungen und nach Wegfall der Heimatscheinverordnung des Bundes verlor der Heimat- schein seine ursprüngliche Bedeutung (RRB Nr. 715/2013). Heute kann jede Person bei ihrer Heimatgemeinde nicht nur einen, sondern mehre- re Heimatscheine aus dem Informatisierten Standesregister des Bundes (Infostar) bestellen. Bei einem Verlust wird keine aufwendige Kraftlos- erklärung mehr verlangt. Zudem könnten die für eine Meldung notwen- digen amtlichen Personendaten schon heute durch andere Dokumente

belegt werden. Im Weiteren sieht die Vernehmlassungsvorlage des Bun- des zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Beurkundung Personenstand und Grundbuch) einen Zugriff der Einwohnerkontrol- len auf Infostar vor (vgl. RRB Nr. 1367/2012). Da der Heimatschein heute seine Bedeutung weitgehend verloren hat und unter Berücksich- tigung der zu erwartenden Entwicklungen, wird der Heimatschein nur noch übergangsrechtlich geregelt. Die Überprüfung der Meldepflichten eröffnete im Weiteren die Möglichkeit, auf eine ausdrückliche Grund- lage für Drittmeldepflichten gewisser Kollektivhaushalte zu verzichten, weil das Interesse der Statistik an solchen Meldungen inzwischen ent- fallen ist. Eine Vereinfachung bringt ferner die KEP mit sich. Kantonale Einwohnerdatenplattform (KEP) Eine Kopie der in den kommunalen Einwohnerkontrollen geführten Daten wird künftig in der KEP gehalten. Die Plattform ermöglicht kan- tonalen und kommunalen Stellen, Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, elektronisch abzufragen bzw. sich Datenänderungen melden zu lassen. Heute müssen diese Daten im Ein- zelfall schriftlich oder telefonisch bei der Einwohnerkontrolle abge- fragt werden. Diese Abfragen sind für die Einwohnerkontrollen und die anfragenden Stellen aufwendig und aufgrund der Medienbrüche fehler- anfällig. Zum Datenbezug sollen jene Stellen berechtigt sein, die bereits heute über eine genügende gesetzliche Grundlage zur Bearbeitung jener Daten verfügen, die sie künftig aus der KEP beziehen. Indessen soll das Ver- nehmlassungsverfahren die Möglichkeit eröffnen, dass Datenbezügerin- nen und -bezüger das Bedürfnis nach dem Erlass neuer Bestimmungen für ihre Datenbearbeitung anmelden. Je nach Umfang und Bedeutung der angemeldeten Bedürfnisse werden diese soweit wie möglich als Nebenänderungen im Rahmen dieser Gesetzesvorlage berücksichtigt. Für die KEP muss nach heutiger Schätzung im ersten Jahr von Kosten von rund 2 bis 2,5 Mio. Franken und in den nachfolgenden vier Jahren von 1 bis 1,5 Mio. Franken ausgegangen werden. Die Kosten werden im Sinne des Verursacherprinzips auf die Datenbezügerinnen und -bezüger verteilt. Mit der Verabschiedung des Gesetzgebungskonzepts für das MERG wurde die Direktion der Justiz und des Innern beauftragt, auch ein Konzept für eine technische Lösung zur KEP auszuarbeiten. Dessen Erarbeitung ist unabhängig von der Gesetzesvorlage und erfolgt daher parallel zur Vernehmlassung.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Ver- nehmlassungsverfahren über den Entwurf für ein Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister durchzuführen.

II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern sowie die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi