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Entscheid

RRB Nr. 1419/2011

Kantonale Volksabstimmung vom 11. März 2012, Anordnung

23. November 2011Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. November 2011

1419. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung der kantonalen Volksabstimmung vom 11. März 2012

Der Regierungsrat beschliesst: I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen

Erwägungen

A. Beschluss des Kantonsrates Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) (vom 22. November 2010) (ABl 2010, 2601)

B. Gegenvorschlag von Stimmberechtigten (ABl 2011, 937) wird auf Sonntag, den 11. März 2012, angesetzt. II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Beantwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel Stimmen Sie folgender Vorlage zu?

A. Beschluss des Kantonsrates Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) (vom 22. November 2010)

B. Gegenvorschlag von Stimmberechtigten Die Fragen A und B können beide mit Ja oder Nein beantwortet werden; es ist auch gestattet, nur für oder gegen eine der Vorlagen zu stimmen oder überhaupt auf eine Stimmabgabe zu verzichten.

C. Stichfrage: Welche der beiden Vorlagen soll in Kraft treten, falls sowohl der Beschluss des Kantonsrates als auch der Gegenvorschlag von den Stimmberechtigten angenommen werden? Zutreffendes ankreuzen: Vorlage A (Beschluss des Kantonsrates) Vorlage B (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) Sie können die Frage C auch dann beantworten, wenn Sie bei den Fragen A und B mit Nein gestimmt oder auf eine Stimmabgabe verzich- tet haben.

III. Die Staatskanzlei wird beauftragt, die Beleuchtenden Berichte zu den Vorlagen sowie diesen Beschluss im Amtsblatt (Textteil) zu ver- öffentlichen. IV. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kantonalen Ab- stimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II. V. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in besonde- ren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Ge- meinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. VI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat er- hoben werden (§ 10 d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VII. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil. VIII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi