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Entscheid

RRB Nr. 1420/2011

Obligationenrecht, Revision des Verjährungsrechts, Schreiben an das EJPD

23. November 2011Deutsch4 min

Source zh.ch

Obligationenrecht, Revision des Verjährungsrechts, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. November 2011

1420. Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts):

Erwägungen

Vernehmlassung

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement: Ende August 2011 haben Sie uns den Vorentwurf zur Revision des Verjährungsrechts zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Einleitende Bemerkungen Der Vorentwurf will das Verjährungsrecht für sämtliche privatrecht- lichen Forderungen einheitlich regeln. Künftig sollen deshalb allgemein eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren und eine absolute Verjäh- rungsfrist von zehn Jahren gelten. Die Vorlage ist zu begrüssen, da die Vereinheitlichung der Rechtssicherheit dient und überdies im Bereich der Personenschäden die Verjährungsfristen in angemessener Weise verlängert werden. Wir erlauben uns aber, darauf hinzuweisen, dass im Bericht des Bundesamtes für Justiz Hinweise auf die direkten und indi- rekten Kosten der Revision fehlen. Es ist davon auszugehen, dass bei den Gerichten zufolge der Verlängerung der Fristen im ausservertragli- chen Bereich mit zusätzlichen Verfahren und damit zusätzlichen Kosten zu rechnen ist. Die Auswirkungen der Revision für den Wirtschafts- standort Schweiz können nicht abgeschätzt werden. Insbesondere kön- nen aus den Ausführungen in Kapitel 3 (Rechtsvergleich und interna- tionales Recht) und Kapitel 4 (Kernpunkte der Revision) des Berichts keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden.

B. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Art. 129 und Art. 130 VE-OR / bzw. Variante dazu: Wir unterstützen den Hauptvorschlag. Eine Differenzierung zwischen Personenschäden und übrigen Schäden rechtfertigt sich bereits auf- grund der Werthierarchie der betroffenen Rechtsgüter.

Die Variante lehnen wir ab. Die möglichen Auswirkungen auf die Standortattraktivität, insbesondere die absehbare Erhöhung der Ver- sicherungsprämien, sprechen gegen die Variante. Des Weiteren wäre bei der Variante aufgrund der verlängerten Fristen mit zusätzlichen Verfah- ren und damit auch mit zusätzlichen Kosten bei den Gerichten zu rech- nen. Mit zunehmendem Zeitablauf nehmen die Beweisschwierigkeiten zu, und es wären wohl vermehrt aufwendige Beweisverfahren durchzu- führen, die dann doch nicht zu einer eindeutigen Beweislage führen würden, was der Rechtssicherheit widerspricht. Art. 135 Abs. 3 und Art. 141 Abs. 4 VE-OR: Wir begrüssen die jeweils als Variante vorgeschlagenen Absätze. Beide Bestimmungen erscheinen aufgrund des unmittelbaren Forde- rungsrechts gegenüber dem Versicherer als gerechtfertigt. Art. 370 Abs. 4 VE-OR / Aufhebung von Art. 371 OR: Die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist beim Werkvertrag von fünf auf zehn Jahre ist aus Sicht der Bestellerin oder des Bestellers zu begrüssen. Die relative Verjährungsfrist soll gemäss Art. 128 Abs. 2 des Vorentwurfs mit Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners zu laufen beginnen. Im Einzelfall dürfte es bei Werkmän- geln – entgegen den Ausführungen im Erläuternden Bericht – schwierig sein, den Zeitpunkt des Fristbeginns zu bestimmen, da bei Werkmän- geln oft unklar ist, wer dafür verantwortlich ist. Ein objektiver Anknüp- fungspunkt würde Bestellerinnen und Bestellern sowie Unternehmern mehr Rechtssicherheit bieten. Unklar ist das Verhältnis bei unbeweglichen Werken zwischen der relativen Verjährungsfrist und der Rügefrist. Tritt beispielsweise bereits kurz nach Vollendung des unbeweglichen Werks ein Werkmangel zutage, läuft die relative Frist mit einer Laufzeit von drei Jahren bereits vor der Rügefrist von fünf Jahren (Art. 370 Abs. 4 Vorentwurf) ab. Nach Ablauf der absoluten Rügefrist von fünf Jahren hingegen spielt die relative Frist gar keine Rolle mehr, da die Mängelrechte bereits verwirkt sind. Diese Unklarheit ist zu beseitigen. Eine Lösung könnte darin bestehen, im Bereich des Werkvertragsrechts die relative Frist auf fünf Jahre zu verlängern. Art. 149a Abs. 1 SchKG (Verlustschein): Eine Verlustscheinforderung kann wieder geltend gemacht werden, sobald der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Die Ver- lustscheinforderungen verjährten bis 1996 nicht. Mit der Revision vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1997, wurde die Ver- jährungsfirst auf 20 Jahre festgesetzt. Eine erneute Herabsetzung der

Frist auf zehn Jahre macht es den Schuldnern zu leicht, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen. Wir beantragen, die Verjährungsfrist von 20 Jahren beizubehalten.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi