RRB Nr. 1424/2010
Kantonales Tierseuchengesetz, Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung
29. September 2010Deutsch4 min
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Kantonales Tierseuchengesetz, Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. September 2010
1424. Kantonales Tierseuchengesetz, Neuerlass (Vernehmlassung)
Erwägungen
Tierhalterinnen und Tierhalter brachten 2008 und 2009 verschiedentlich Schäden in Rinder- und Schafbeständen in Zusammenhang mit der obligatorischen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit. In der Folge wurden Forderungen nach einer staatlichen Entschädigung laut (vgl. auch parlamentarische Initiative KR-Nr. 35/2009 betreffend Änderung des Tierseuchengesetzes sowie dringliche Anfrage KR-Nr. 315/2009 be- treffend Bericht der Arbeitsgruppe Impfschaden nach Blauzungenimp- fung). Das geltende eidgenössische und kantonale Recht kennt indes- sen nur eine Entschädigung für Tierverluste durch die Seuche selbst, nicht aber für solche infolge einer behördlich angeordneten Impfung gegen die Seuche. Allerdings stellte der Regierungsrat im Rahmen der Beantwortung der dringlichen Anfrage KR-Nr. 315/2009 die Prüfung einer Revision der Entschädigungsregelung im kantonalen Tierseu- chengesetz (KTSG) in Aussicht. Bereits damals wurde aber klargestellt, dass auch künftig lediglich nachweislich auf Präventionsmassnahmen zurückzuführende Tierverluste (einschliesslich Aborte) und Aufwen- dungen im Zusammenhang mit tierärztlich zu behandelnden Sofortre- aktionen (z. B. allergische Reaktion im Nachgang einer Impfung) ent- schädigt werden sollen. Blosse Leistungseinbussen (wie z. B. verminderte Milchleistung), deren Ursachen mannigfaltig sein können, sodass ein Zusammenhang mit der Präventionsmassnahme kaum je mit vernünfti- gem Aufwand nachgewiesen werden könnte, sollen indessen weiterhin nicht entschädigt werden. Eine solche Entschädigungsregelung soll nun im KTSG verankert werden (§ 8 des Entwurfs). Sodann besteht auch Handlungsbedarf bei der Regelung der finan- ziellen Beteiligung der Tierhalterinnen und Tierhalter an den Kosten der Tierseuchenbekämpfung. Mit der vom Kantonsrat am 22. Septem- ber 2008 überwiesenen Motion KR-Nr. 55/2007 wurde der Regierungs- rat dazu verpflichtet, eine Änderung des KTSG vorzulegen, wonach die Kosten neuer Tierseuchen wie der Vogelgrippe nicht den Tierseuchen- fonds belasten. Zur Begründung führten die Motionäre an, dass das KTSG die Tierhalterinnen und Tierhalter dazu verpflichte, Beiträge in einen Tierseuchenfonds zu leisten. Da neuere Tierseuchen wie z. B. die Vogelgrippe oft Wildtiere beträfen, seien die Kosten der Seuchen- bekämpfung durch die Allgemeinheit und nicht durch die Nutztierhal- terinnen und -halter zu finanzieren, weshalb die erforderlichen Mittel nicht dem Tierseuchenfonds entnommen werden dürften. Das Grund-
anliegen der Motion wird im vorliegenden Entwurf aufgenommen, indem bei der Festlegung des Umfangs der finanziellen Beteiligung von Nutztierhalterinnen und -haltern an besonderen Präventions- und Be- kämpfungsprogrammen deren Interesse an der Durchführung des kon- kreten Programms berücksichtigt wird (§ 12 des Entwurfs). Bei der vertieften Prüfung der bisherigen Regelung der Beitragsleis- tungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zeigte sich zudem, dass das Instrument des Tierseuchenfonds nicht mehr zu überzeugen vermag. Bisher wurde lediglich ein Teil der (stark schwankenden) Kosten der Tierseuchenbekämpfung über Fondsmittel finanziert. Die restlichen Kosten gingen zulasten der Betriebskosten des Veterinäramts. Welche Kosten aus Fondsmitteln bestritten wurden und welche zulasten der Betriebsrechnung zu verbuchen waren, hing letztlich oft von äusseren Umständen und insbesondere davon ab, mit welchen organisatorischen Massnahmen eine zeitgerechte Aufgabenerfüllung gewährleistet wer- den konnte. Wurden z. B. die im Zusammenhang mit einem konkreten Programm anfallenden Arbeiten durch nebenamtliches (externes) Per- sonal erledigt, gingen die Kosten zulasten des Fonds; wurde das erfor- derliche Personal (allenfalls befristet) im Veterinäramt angestellt, gin- gen die Kosten zulasten des Betriebsbudgets. Weiter ist zu beachten, dass der verhältnismässig bescheidene Fondsbestands von rund 4 Mio. Franken bei einem grösseren Seuchenzug rasch erschöpft wäre, sodass der Tierseuchenfonds auch nicht als finanzielles Ausgleichsgefäss bei schwankendem Mittelbedarf zu dienen vermag. Der Tierseuchenfonds soll deshalb aufgelöst und die finanzielle Beteiligung der Tierhalterin- nen und Tierhalter (analog der neuen Hundegesetzgebung) künftig durch ein System mit Tierhalterbeiträgen erfolgen (§§ 11 und 12 des Entwurfs). Die über die Tierhalterbeiträge hinaus erforderlichen Mittel sind in der Erfolgsrechnung des Veterinäramtes ordentlich zu budgetie- ren. Die künftige Belastung des Kantons für die Prävention und Be- kämpfung von Tierseuchen dürfte in etwa der Summe des schon bisher in der Erfolgsrechnung budgetierten Aufwands und der jährlichen staatlichen Einlagen in den Tierseuchenfonds entsprechen, sodass die Neuregelung saldoneutral sollte umgesetzt werden können. Da somit das KTSG in mehreren zentralen Bereichen zu revidieren ist, soll eine Totalrevision erfolgen. Dabei sind auch die übrigen Bestim- mungen des bisherigen KTSG zu überarbeiten, wobei die im vorliegen- den Entwurf vorgeschlagenen Änderungen überwiegend redaktionel- ler Natur sind. Die Gesundheitsdirektion ist zu ermächtigen, den Entwurf für den Neuerlass des Kantonalen Tierseuchengesetzes in die Vernehmlassung zu geben. Der Beginn der Vernehmlassung ist für Oktober 2010 vorge- sehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für den Neuerlass des Kantonalen Tierseuchengesetzes ein Vernehmlassungs- verfahren durchzuführen.
II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi