RRB Nr. 143/2024
Änderung des Postgesetzes, Vernehmlassung
7. Februar 2024Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Februar 2024
143. Änderung des Postgesetzes (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 20. November 2023 hat die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KFV-N) das Vernehmlassungs- verfahren zur Änderung des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) eröffnet. Die KVF-N ist der Ansicht, dass unabhängige und vielfältige Medien in der Schweiz eine wichtige staats- und demokratie- politische Funktion erfüllen. Gleichzeitig verschlechtere sich ihre wirt- schaftliche Situation zunehmend, da insbesondere die Werbe- und Abon- nementseinnahmen wegbrechen. Diese Entwicklung gefährde den Fort- bestand der Medienvielfalt in der Schweiz. Um der staatspolitischen Bedeutung der Presse Rechnung zu tragen, wird bereits heute die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeit- schriften vergünstigt und damit die Presse indirekt gefördert. Der Bund gewährt heute eine Zustellungsermässigung pro Exemplar für die Tages- zustellung von – abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokal- presse (Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG) – Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisa- tionen an ihre Abonnentinnen und Abonnenten, Mitglieder oder Spen- derinnen und Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) (Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG) Die Zustellungsermässigungen werden jährlich vom Bundesrat geneh- migt. Der Bund leistet jährlich einen Beitrag von 30 Mio. Franken für die Regional- und Lokalpresse sowie 20 Mio. Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Anspruch auf Zustellungsermässigung haben abonnierte Tages- und Wochenzeitungen mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mindes- tens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren, die mindestens einmal wö- chentlich erscheinen, vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden, nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen, einen redaktionellen Anteil von mindestens 50% aufweisen und kostenpflichtig sind (Art. 36 Abs. 1 Postverordnung [VPG, SR 783.01]). Sie dürfen nicht zu einem Kopfblattverbund mit einer Ge- samtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Aus- gabe gehören (Art. 36 Abs. 2 VPG). Bei der Kategorie Mitgliedschafts- und Stiftungspresse setzt der Erhalt der Zustellungsermässigung voraus,
dass die Publikationen vorwiegend in der Schweiz vertrieben werden, vierteljährlich mindestens einmal erscheinen, nicht überwiegend Ge- schäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistun- gen dienen, nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen, kosten- pflichtig sind, einen redaktionellen Anteil von mindestens 50% und eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen (Art. 36 Abs. 3 VPG). Von der Zu- stellungsermässigung ausgeschlossen sind bei beiden Kategorien Exem- plare in der Früh- und Sonntagszustellung. Die indirekte Presseförderung ist gemäss KVF-N ein bewährtes Ins- trument zur Sicherstellung der Medienvielfalt in der Schweiz. Die KVF-N ist der Ansicht, dass aufgrund der schwindenden Vielfalt bei der regio- nalen Presselandschaft rascher Handlungsbedarf besteht und die Imple- mentierung alternativer Unterstützungsmassnahmen eine zu lange Vor- laufzeit benötigen würde. Daher schlägt die KVF-N mit dem Gesetzes- entwurf vor, die jährlichen Beiträge für die Tageszustellung von abon- nierten Zeitungen und Zeitschriften der Regional- und Lokalpresse von heute 30 Mio. auf 45 Mio. und für die Mitgliedschafts- und Stiftungs- presse von heute 20 Mio. auf 30 Mio. Franken zu erhöhen. Eine Kommis- sionsminderheit möchte die jährliche Unterstützung für die Mitglied- schafts- und Stiftungspresse nicht erhöhen. Weiter schlägt die Kommis- sion vor, auch die Frühzustellung von abonnierten Tages- und Wochen- zeitungen der Regional- und Lokalpresse unter der Woche zu fördern. Für die abonnierten Tages- und Wochenzeitungen sei die Frühzustellung von grosser Bedeutung, um bei der Leserschaft auf Akzeptanz zu stossen. Der Bund soll deshalb zusätzlich jährlich 30 Mio. Franken für die Ermäs- sigung der Frühzustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitun- gen der Regional- und Lokalpresse zur Verfügung stellen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind insgesamt auf sieben Jahre befristet. Damit sollen kleinere Verlage einen finanziellen Handlungs- spielraum erhalten, um Herausforderungen wie die digitale Transforma- tion bewältigen zu können. Nach der Übergangsphase werden die Mass- nahmen aufgehoben und die indirekte Presseförderung wieder im heu- tigen Umfang fortgeführt.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word- Version an pg@bakom.admin.ch): Mit Schreiben vom 20. November 2023 haben Sie uns den Vorentwurf zur Änderung des Postgesetzes zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Aus volkswirtschaftlicher Sicht sollte Medienpolitik grundsätzlich tech- nologieneutral sein und auf die erbrachte Informationsleistung abstellen, sofern diesbezüglich ein Marktversagen vorliegt. Demokratiepolitisch ist es wichtig, eine unabhängige Berichterstattung sicherzustellen. Die Vor- lage begegnet weder einem Marktversagen noch stellt sie eine unabhän- gige Berichterstattung sicher. Hinzu kommt, dass die Vorlage einen we- sentlichen Bestandteil des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien aufnimmt, das im Februar 2022 in einer Referen- dumsabstimmung von der Stimmbevölkerung – auch im Kanton Zürich – abgelehnt wurde. Die Vorlage lehnen wir aus diesen Gründen ab. Es ist zwar unbestritten, dass sich die Medienbranche in einem Struk- turwandel befindet. Regionale und lokale Medien geraten zunehmend unter Druck durch die Konkurrenz von Online-Portalen und entspre- chend sinkenden Werbe- und Abonnementseinnahmen. Gleichzeitig ist eine vielfältige Medienbranche ein essenzieller Pfeiler einer funktionie- renden Demokratie. Dennoch ist zweifelhaft, ob eine Verstärkung der staatlichen Presseförderung, wie sie mit der Änderung des Postgesetzes vorgeschlagen wird, aus demokratiepolitischen Gründen und mit Blick auf die Unabhängigkeit der Medien von staatlichen Institutionen notwen- dig bzw. erwünscht ist. Zudem sollen mit der Gesetzesänderung neben Regional- und Lokalzeitungen auch die Mitgliedschafts- und Stiftungs- presse in den Genuss einer verstärkten Förderung kommen, deren demo- kratiepolitischer Beitrag eine staatliche Subventionierung nicht unbedingt rechtfertigt. Anlässlich der Vorlage, die im Februar 2022 zur Abstimmung gelangte, äusserte sich die Wettbewerbskommission zudem kritisch be- züglich der Verfassungsmässigkeit und Wettbewerbsneutralität der selek- tiven Förderung. Die indirekte Presseförderung begünstigt die physische Zustellung von Printmedien und ist damit nicht technologieneutral. Es profitieren dadurch einseitig Printmedien mit einem Abonnementsmodell, obwohl die Kon- vergenz längst stattgefunden hat und die Informationen auf allen digita- len Kanälen und Geräten verfügbar sind. Die Vorlage benachteiligt Me- dien, die bereits in die digitale Transformation investiert haben und ein ausschliesslich digitales Produkt anbieten – und dies mit dem Argument, die digitale Transformation zu fördern.
Über die Lenkungswirkung der Vorlage ist zudem wenig bekannt. Es ist zumindest fraglich, ob die Übergangszeit von sieben Jahren von den regionalen und lokalen Medien auch tatsächlich dazu genutzt wird, um das digitale Angebot auszubauen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli