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Entscheid

RRB Nr. 1432/2011

Anfrage Lorenz Schmid, Männedorf, und Markus Schaaf, Zell, betreffend Pöschwies - ein Pflegeheim?, Beanwortung

30. November 2011Deutsch5 min

Source zh.ch

Anfrage Lorenz Schmid, Männedorf, und Markus Schaaf, Zell, betreffend Pöschwies - ein Pflegeheim?, Beanwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 263/2011

Sitzung vom 30. November 2011

1432. Anfrage (Pöschwies – ein Pflegeheim?) Die Kantonsräte Lorenz Schmid, Männedorf, und Markus Schaaf, Zell, haben am 19. September 2011 folgende Anfrage eingereicht: Seit Kurzem finden wir auf der Liste der «Heime mit Pflegeplätzen und Altersheime» des Kantons Zürich die Forensisch-Psychiatrische Abtei- lung für stationäre Massnahmen in der Strafanstalt Pöschwies (FPA). Dazu stellen wir folgende Fragen:

Erwägungen

1. Gemäss Art. 39 Abs. 3 des KVGs handelt es sich bei den Heimen mit Pflegeplätzen und Altersheimen um Einrichtungen der Langzeitpflege. Mit welcher Begründung hat der Kanton Zürich die FPA auf die kan- tonale Pflegeheimliste genommen?

2. Ist es richtig, dass die über den Krankenkassenanteil anfallenden Pflegekosten durch die Gemeinden zu tragen sind? Wenn ja, durch welche Gemeinden?

3. Wie kann zwischen krankheitsbedingten Pflegeleistungen und Aus- wirkungen, die im Zusammenhang mit der Straftat und dem Straf- vollzug stehen, unterschieden werden?

4. Wie kann der Regierungsrat der Gefahr entgegenwirken, dass die Direktion der Strafanstalt Pöschwies ihr Budget – und somit das Budget des Kantons – durch Kostenverschiebung weg vom Strafvoll- zug hin zu Pflegeleistungen entlastet? Vorwiegend im Bereich von psychischer Erkrankung besteht die Gefahr, Strafvollzugskosten durch Pflegekosten zu finanzieren, durch die Krankenkassen, somit durch Pro-Kopf-Prämien, und durch die Gemeinden statt über die Kantonale Staatsrechnung. Ist hierzu der Regierungsrat das richtige Kontroll- organ?

5. Führen andere Kantone ihre Strafanstalten auf der kantonalen Pflege- heimliste? Wenn nicht, warum hat der Kanton Zürich erwogen, dies entgegen allen anderen Kantonen trotzdem zu tun?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Lorenz Schmid, Männedorf, und Markus Schaaf, Zell, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bei psychisch schwer gestörten Tätern kann nach Art. 59 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) der stationäre Massnahmenvollzug auch in einer Strafvollzugsanstalt erfolgen, sofern die nötige therapeu- tische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Der Schwere- grad der psychischen Störungen bei solchen Straftätern bedingt in der Regel eine langwierige Behandlung. Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 richtete der Regierungsrat vor dem Hintergrund der begrenzten Kapazi- tät des Zentrums für forensische Psychiatrie Rheinau (damals Psychia- triezentrum Rheinau) eine Massnahmenabteilung in der Justizvollzugs- anstalt (JVA) Pöschwies ein. Am 1. September 2009 eröffnete das Amt für Justizvollzug (JuV) des Kantons Zürich daraufhihn in der JVA Pöschwies die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA); diese ist in erster Linie zur stationären Behandlung von psychisch schwer gestörten Tätern im Sinne von Art. 59 StGB ausgelegt. Sie kann krankenversiche- rungsrechtlich grundsätzlich entweder als Spital- oder als Pflegeheim geführt werden, sofern die Voraussetzungen für eine entsprechende Betriebsbewilligung erfüllt sind. Die Massnahmenstation der JVA Pöschwies erfüllt die Voraussetzun- gen für eine Pflegeheimbewilligung (u. a. erfolgen krankheitsbedingte Pflegeleistungen durch eigenes Fachpersonal). Sie hat daher einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung. Diese wurde von der Gesundheitsdirektion am 3. Februar 2011 erteilt. Zu Frage 2: Die bei der Pflegefinanzierung nach dem Pflegegesetz vom 27. Sep- tember 2010 (LS 855.1) vorgesehene Kostenbeteiligung der Wohnsitz- gemeinde bei der Wahl eines nicht von der Gemeinde betriebenen oder beauftragten Pflegeheims kommt bei Justizpatienten nicht zum Tragen, weil es sich hier nicht um eine freie Pflegeheimwahl im Sinne des Pflege- gesetzes handelt. Zudem sind die Kosten des Straf- und Massnahmen- vollzugs gemäss Art. 380 Abs. 1 StGB von den Kantonen zu tragen. Zu Frage 3: Als krankheitsbedingte Pflegeleistungen gelten die ärztlich verordne- ten bzw. in ärztlichem Auftrag erfolgenden Abklärungen, Beratungen, Untersuchungen, Behandlungen und Massnahmen der Grundpflege im

Sinne der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bzw. insbesondere Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31). Auch für die Insassen der FPA sind die krankheitsbedingten Pflegeleis- tungen durch diese Gesetzgebung zur obligatorischen Krankenpflege- versicherung definiert. Sie lassen sich deshalb klar von den justizspezi- fischen Leistungen trennen: Letztere beziehen sich namentlich auf die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Anstaltsbetriebs wie auch auf die (nicht krankheitsbedingte) Betreuung, die sinnvolle Be- schäftigung sowie die Aus- und Weiterbildung der Anstaltsinsassen mit dem Ziel der Resozialisierung der verurteilten Personen. Zu Frage 4: Die Gefahr einer Finanzierung der Kosten des Straf- und Massnah- menvollzugs über die Krankenversicherungen besteht nicht. Die Kos- tentragungspflicht der Krankenversicherungen besteht ausschliesslich für die gesetzlich definierten Leistungen der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung. Die von der FPA insoweit erbrachten Leistungen werden mit dem gängigen Pflegedokumentationssystem, dem Resident Assessment Instrument (RAI-RUG), ausgewiesen und werden von der Krankenversicherung überprüft (zur Frage der Kostentragungspflicht der Gemeinden kann auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen werden). Zu Frage 5: Der Kanton Aargau beispielsweise plant als Folge des ausgewiesenen Bedarfs an geeigneten Behandlungsplätzen für Massnahmenpatienten eine der FPA der JVA Pöschwies entsprechende Therapieabteilung, wobei die genaue Konzeption wie auch die Finanzierungsfragen beim gegenwärtigen Planungsstand noch offen sind. Der Kanton Bern verfügt mit der Therapieabteilung Thorberg (TAT) bereits über eine speziali- sierte Abteilung zur Behandlung von straffällig gewordenen Personen. Die medizinischen Leistungen werden jedoch nicht durch eigenes Fach- personal, sondern durch Beizug des Forensisch-Psychiatrischen Diens- tes (FPD) der Universität Bern gewährleistet. Die vom FPD erbrachten Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung werden jedoch ebenfalls den Krankenversicherungen weiterverrechnet. Bei der FPA der JVA Pöschwies hingegen werden die medizinischen Leistungen durch eigenes Fachpersonal erbracht, weshalb u. a. die Voraussetzungen für die Zulassung als Pflegeheim erfüllt sind und gegenüber den Kran- kenversicherungen eine pauschalierte Abrechnung möglich ist (vgl. im Übrigen dazu auch die Beantwortung der Frage 1).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi