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Entscheid

RRB Nr. 1439/2013

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Niederhasli, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

18. Dezember 2013Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2013

1439. Gemeindeordnung (Niederhasli)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Niederhasli haben am 22. September 2013 an der Urne einer Totalrevision ihrer Gemeinde- ordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anordnung der Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen für die Er- neuerungswahlen, die Abschaffung der vorberatenden Gemeindever- sammlung, die Erhöhung der Finanzkompetenzen des Gemeinderates, die Übertragung der Kompetenz zur Unterstützung des Gemeinderefe- rendums an den Gemeinderat, die Verminderung der Mitgliederzahl der Primarschulpflege von bisher sieben auf neu fünf und die Anpassung der Primarschulorganisation an die heutigen Gegebenheiten. Zudem wurden die im Zuge der Reorganisation des Betreibungswesens obsolet gewor- denen Bestimmungen über das Gemeindeammann- und Betreibungsamt aufgehoben. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Nieder- hasli am 22. September 2013 beschlossene Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.

II. Mitteilung an die Gemeinde Niederhasli, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Di- rektion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi