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Entscheid

RRB Nr. 144/2011

Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition, Schreiben an das EDA

9. Februar 2011Deutsch4 min

Source zh.ch

Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition, Schreiben an das EDA

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2011

144. Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 19. November 2010 hat das Eidgenössische Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) den Kantonsregierungen das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition und eine Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegs- material (KMG) zur Vernehmlassung unterbreitet. Bei Streumunition handelt es sich um einen Munitionstyp, der nach dem Abfeuern eines sogenannten Muttergeschosses eine unterschied- liche Anzahl – bis zu über Tausend – an Tochtergeschossen («Bomblets») verstreut, um ein Ziel flächendeckend zu bekämpfen. Während der letzten 20 Jahre kam Streumunition im Rahmen kriegerischer Aus- einandersetzungen in grösserem Ausmass unter anderem im Irak und in Kuwait (1991), im ehemaligen Jugoslawien (1999), in Afghanistan (2001/2002), im Irak (2003) sowie im Libanon (2006) zum Einsatz. Immer wurde dabei vor allem die hohe Blindgängerrate als folgen- schweres humanitäres Problem erkannt, da nicht explodierte Geschosse auch nach Ende des Krieges noch über Jahre hinweg zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung fordern und erhebliche Hindernisse beim Wiederaufbau des Landes darstellen. Das Übereinkommen über Streumunition wurde am 30. Mai 2008 in Dublin durch 111 Staaten, darunter die Schweiz, verabschiedet und am

Erwägungen

3. und 4. Dezember 2008 in Oslo unterzeichnet. Das Übereinkommen ist am 1. August 2010 nach der 30 Ratifikation in Kraft getreten. Es hält ein umfassendes Verbot der Verwendung, Entwicklung und Produktion des Erwerbs, Transfers und der Lagerung von Streumunition fest und schliesst weiter auch jede Handlung aus, die vorstehend genannte Tätig- keiten unterstützt oder fördert. Auch die Schweizer Armee besitzt Be- stände von Artilleriemunition, die unter das Verbot von Streumunition fallen. Mit der Ratifizierung des Übereinkommens verpflichtet sich die Schweiz unter anderem dazu, ihre Bestände dieser Streumunition inner- halb von acht Jahren zu vernichten. Der Beitritt zum Übereinkommen ist laut EDA ein notwendiger Schritt zur Unterstreichung der humanitären Tradition der Schweiz. Bis am 12. Oktober 2010 wurde die Konvention von 108 Staaten unterzeich- net und von 42 Staaten ratifiziert. Mit der Ratifikation des Übereinkommens geht auch eine Revision des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (KMG, SR 514.51) einher. Dabei wird das KMG um einen Artikel ergänzt, der ein Verbot

für Streumunition aufnimmt (Art. 8bis), und um einen weiteren Artikel mit den entsprechenden Strafbestimmungen (Art. 35bis). Auf innerstaat- licher Ebene werden damit die Voraussetzungen für einen Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Streumunition erfüllt.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Zustelladresse: Direktion für Völkerrecht, Sektion Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, sowie an dv-menschenrechte@eda.admin.ch): Mit Schreiben vom 19. November 2010 haben Sie uns das Überein- kommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition und eine Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (KMG) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegen- heit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir befürworten die Annahme des Streumunitionsverbots und die damit einhergehende Änderung des KMG, weil es ein wichtiger Beitrag ist zur Lösung der humanitären Probleme, die durch den Einsatz dieser Munition verursacht werden. Das im Übereinkommen enthaltene all- gemeine Verbot dieser Waffen und die sich daraus ergebenden Ver- pflichtungen, namentlich mit Blick auf die Säuberung kontaminierter Gebiete, sowie die Hilfe für Opfer, werden durch wirksame Massnah- men zusätzlich gestärkt. Eine Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz ist vor dem Hintergrund der anzustrebenden Universalisie- rung besonders wichtig, da der Schweiz mit ihrer langjährigen humani- tären Tradition eine besondere Stellung in der Staatengemeinschaft zu- kommt.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli