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Entscheid

RRB Nr. 1445/2013

Spital- und Klinikschulen, Beitragsberechtigung, Erneuerung

18. Dezember 2013Deutsch3 min

Source zh.ch

Spital- und Klinikschulen, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2013

1445. Spital- und Klinikschulen (Erneuerung der Beitragsberechtigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1029/2012 erteilte der Regierungsrat den Sonder- schuleinrichtungen eine bis 31. Dezember 2014 befristete Beitrags- berechtigung. Als Einrichtungen der Sonderschulung galten bis anhin Schulheime, Sonderschulen mit privater und kommunaler Trägerschaft sowie Spital- und Klinikschulen. Mit Beschluss des Kantonsrates vom 16. Mai 2011 wurde eine neue Bestimmung in das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG) aufge- nommen. Danach werden gemäss § 14a die bisher zur Sonderschulung zählenden Spital- und Klinikschulen als eigene Schulart verankert. Am 1. Januar 2014 tritt § 14 a VSG zusammen mit der Spitalschul- verordnung vom 28. August 2013 in Kraft (RRB Nr. 1321/2013). Gemäss RRB Nr. 1029/2012, Dispositiv V, ist mit dem Inkrafttreten von § 14a VSG die Beitragsberechtigung für die Spital- und Klinikschulen neu festzu- legen, da sie nicht mehr zu den Sonderschuleinrichtungen gehören.

2. Beitragsberechtigte Spital- und Klinikschulen Die nachfolgend aufgeführten fünf Spital- und Klinikschulen bieten Unterricht für Kinder und Jugendliche im Volksschulalter an, deren Spital- oder Klinikaufenthalt voraussichtlich insgesamt mindestens eine Woche dauert: – Kantonsspital Winterthur, Patientenschule der Kinderklinik, Winterthur – Spitalschule Adoleszentenstation ipw, Klinik Schlosstal, Winterthur – EPI Spitalschule, Zürich – Klinikschulen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts (KJPD), Zürich – Spitalschulen des Kinderspitals Zürich, Zürich Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Die Beitragsberechtigung ist für die EPI Spital- schule und die Spitalschulen des Kinderspitals weiterhin anzuerkennen und um vier Jahre zu verlängern.

Die Finanzierung der Spitalschulen ist in den §§ 9–13 der Spitalschul- verordnung vom 28. August 2013 geregelt. Die Kostenanteile werden ge- mäss § 12 Abs. 2 dieser Verordnung vom Volksschulamt ausgerichtet. Die voraussichtlichen Staatsbeiträge sind Teil der für die Spital- und Klinik- schulen im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2014–2017 zur Verfügung stehenden Mittel.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 für folgende Spital- und Klinikschulen erneuert: – EPI Spitalschule – Spitalschulen des Kinderspitals Zürich

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Gesuche um Erneuerung sind bis 31. Juli 2017 beim Volksschulamt, Abteilung Sonder- pädagogisches, einzureichen.

III. Wesentliche Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vor- gängigen Genehmigung durch das Volksschulamt.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die aufgerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die EPI Spitalschule, Südstrasse 119, 8008 Zürich (E), das Kinderspital Zürich, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi