RRB Nr. 1447/2021
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Dägerlen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
8. Dezember 2021Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2021
1447. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Dägerlen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Dägerlen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalre- vision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Dägerlen (GO) beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis da- hin geltende Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Dägerlen auf- gehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 10 erster Satz GO sieht vor, dass für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 8 GO zu wählenden Primarschulpflege die Be- stimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) über die stille Wahl gelten. Der zweite Satz von Art. 10 GO legt sodann fest, dass die Ersatzwahlen mit leeren Wahlzetteln durchgeführt werden, falls die Voraussetzungen für die Durchführung von Wahlen mit ge- druckten Wahlzetteln nicht erfüllt sind. Die stille Wahl (§ 54 GPR) und die Wahl mit gedruckten Wahlzetteln (§ 55 GPR) sind zwei unterschied- liche Wahlverfahren, welche die Gemeinden in der Gemeindeordnung für Erneuerungs- oder Ersatzwahlen des Gemeindevorstands vorsehen können. Anders als bei einer Wahl mit gedruckten Wahlzetteln bedarf es bei einer stillen Wahl grundsätzlich keines Urnengangs. Die wahl- leitende Behörde erklärt die vorgeschlagenen Personen ohne Durchfüh- rung eines Wahlgangs als gewählt, sofern die massgebenden Vorausset- zungen nach § 55 Abs. 1 GPR erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund wäre es deshalb widersprüchlich, für die Ersatzwahlen zwei unterschiedliche Wahlverfahren vorzusehen. Bis zur Bereinigung dieser Unstimmigkeit durch eine Revision der Gemeindeordnung ist Art. 10 zweiter Satz GO dahingehend auszulegen, dass mit dem Ausdruck «Durchführung von
Wahlen mit gedruckten Wahlzetteln» eine stille Wahl im Sinne von Art. 10 erster Satz GO gemeint ist. Die Gemeinde ist zu verpflichten, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 10 zweiter Satz GO auf Art. 10 erster Satz GO so abzustimmen, dass die für die Ersatzwah- len vorgesehene stille Wahl eindeutig und widerspruchslos zum Ausdruck kommt. b) Art. 11 Ziff. 6 GO sieht im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 GG vor, dass die Stimmberechtigten an der Urne für Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung zuständig sind. § 162 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass in der GO festzulegen ist, welches Organ für Gebietsänderungen von nicht erheblicher Bedeutung zuständig ist. Eine entsprechende Re- gelung ist in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen. Die Zuständigkei- ten der Organe sind in der Gemeindeordnung jedoch lückenlos zu regeln. Folglich ist ohne ausdrückliche Erwähnung in der Gemeindeordnung, dem demokratisch höher legitimierten Organ, somit der Gemeindever- sammlung, die Zuständigkeit für Gebietsänderungen von nicht erhebli- cher Bedeutung zuzuordnen. Die Gemeinde ist zu verpflichten, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 16 GO durch eine zu- sätzliche Ziffer zu ergänzen, sodass eine lückenlose Zuständigkeitsrege- lung zwischen Stimmberechtigten an der Urne und Gemeindeversamm- lung für Gebietsänderungen entsteht. c) Art. 16 Ziff. 2 GO regelt die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- lung für die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initia- tiven über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen. Dabei wird für die Urnenabstimmung auf 0 GO verwiesen. Gegenstände, die der obligatorischen Urnenabstimmung unterstehen, sind in Art. 11 GO geregelt. Bei der Verweisung auf 0 GO handelt es sich um ein offen- sichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redak- tioneller Natur erfordert (Ersetzung von «0 GO» durch «Art. 11 GO» in Art. 16 Ziff. 2 GO). Die Primarschulpflege ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. d) Art. 23 Ziff. 2 GO sieht vor, dass die Primarschulpflege Bestim- mungen zum Arbeitsverhältnis der kommunalen Angestellten (Personal- verordnung) erlässt. Die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die Schul- gemeinde beruht und wozu auch die Bestimmungen über das Anstellungs- verhältnis der Mitarbeitenden gehören, haben grundsätzlich in einem Ge- setz im formellen Sinn (d. h. in einem Beschluss der Gemeindeversamm- lung) enthalten zu sein (§ 4 Abs. 2 GG). Die Personalverordnung muss daher als Gesetz von der Legislative beschlossen werden. Soweit eine entsprechende Regelung fehlt, gilt sinngemäss das kantonale Personal- recht (§ 53 Abs. 2 GG). Art. 23 Ziff. 2 GO muss daher so verstanden werden, dass die Primarschulpflege unter dem Vorbehalt des kantona- len Personalrechts die weniger wichtigen Bestimmungen über das Arbeits-
verhältnis der Gemeindeangestellten erlässt. Diese Regelung entspricht auch dem einleitenden Satz in Art. 23 GO, wonach die Primarschulpflege für den Erlass und die Änderung von weniger wichtigen Rechtssätzen zu- ständig ist. e) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. f) Die Primarschulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Dägerlen am 26. September 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Die Gemeindeordnung ist, anlässlich ihrer nächsten Revision, im Sinne der Erwägungen 3a und 3b anzupassen.
III. Die Primarschulpflege wird verpflichtet, in Art. 16 Ziff. 2 GO der Gemeindeordnung die redaktionelle Änderung gemäss der Erwä- gung 3c vorzunehmen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Primarschulpflege Dägerlen, Schulweg 1, 8471 Rutschwil (Dägerlen), den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli