RRB Nr. 1451/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hombrechtikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
8. Dezember 2021Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hombrechtikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2021
1451. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Hombrechtikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hombrechtikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die To- talrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hombrech- tikon beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hombrech- tikon aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 35 der Gemeindeordnung werden in der beispielhaften Auf- zählung von weniger wichtigen Rechtssätzen in Ziff. 4 die Bestimmungen «über die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte im Rahmen von Art. 30 GO» genannt. Die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte wird aber nicht in Art. 30, sondern in Art. 31 der Gemeindeordnung ge- regelt. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Er- setzung von «Art. 30 GO» durch «Art. 31 GO»). Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hom- brechtikon am 26. September 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 35 Ziff. 4 der Gemeinde- ordnung die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3 vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Hombrechtikon, Feldbachstrasse 12, 8534 Hombrechtikon, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli