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Entscheid

RRB Nr. 146/2012

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Stäfa, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

15. Februar 2012Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Februar 2012

146. Gemeindeordnung (Stäfa)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Stäfa haben am 27. Novem- ber 2011 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zuge- stimmt. Dabei wurde das obligatorische Finanzreferendum für jährlich wiederkehrende Ausgaben in die Gemeindeordnung aufgenommen.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Stäfa am 27. No- vember 2011 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Stäfa, Goethestrasse 16, Post- fach 535, 8712 Stäfa, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8180 Mei- len, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi