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Entscheid

RRB Nr. 1469/2021

Stiftung für die Paul Karrer-Vorlesung, Übertragung der Vermögensverwaltung

8. Dezember 2021Deutsch2 min

Source zh.ch

Stiftung für die Paul Karrer-Vorlesung, Übertragung der Vermögensverwaltung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2021

1469. Stiftung für die Paul Karrer-Vorlesung, Übertragung

Erwägungen

der Vermögensverwaltung

Ausgangslage Die Stiftung für die Paul Karrer-Vorlesung wurde am 5. Februar 1959 errichtet. Die Stiftung bezweckt, in ein- oder zweijährigem Turnus einen hervorragenden Forscher auf dem Gebiete der Chemie zu einer wissen- schaftlichen Vorlesung im Rahmen der Universität Zürich einzuladen und hierfür die Kosten zu übernehmen oder hieran einen angemessenen Beitrag zu leisten. Mit Verfügung vom 8. Februar 1959 hat die damalige Erziehungsdirek- tion die Aufsicht über die Stiftung übernommen. Mit RRB Nr. 977/1959 wurde die Vermögensverwaltung der Stiftung der Finanzdirektion über- tragen. Die Stiftung wird in der konsolidierten Jahresrechnung der Univer- sität Zürich ausgewiesen, das Stiftungsvermögen beläuft sich auf rund Fr. 6500. Seit dem 1. Januar 2012 ist die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich die zuständigen kantonale Aufsichtsbehörde, die Vermögenver- waltung wird nach wie vor von der Finanzdirektion (Finanzverwaltung, Abteilung Tresorerie) vorgenommen. Bei der Stiftung für die Paul Karrer-Vorlesung handelt es sich um eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mit Schreiben an die Bildungs- direktion vom 13. Oktober 2021 beantragte der Stiftungsrat – nach Rücksprache mit der Tresorerie der Finanzdirektion – die notwendigen Schritte einzuleiten, um das Kontokorrent beim Kanton aufzuheben und die vorhandenen Mittel mitsamt der Verantwortung für deren Ver- waltung auf die Stiftung zu übertragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das von der Finanzverwaltung des Kantons Zürich geführte Konto- korrent der Stiftung für die Paul Karrer-Vorlesung beim Kanton wird auf den 31. Dezember 2021 aufgehoben.

II. Die vorhandenen Mittel und die Pflicht zur Vermögensverwaltung werden der Stiftung übertragen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiftung für die Paul Karrer-Vorlesung, c/o Uni- versität Zürich, Rämistrasse 71, 8006 Zürich, die BVG- und Stiftungsauf- sicht des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli