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Entscheid

RRB Nr. 147/2024

Gesetz über digitale Basisdienste, Vernehmlassung, Ermächtigung

7. Februar 2024Deutsch8 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Februar 2024

147. Gesetz über digitale Basisdienste, Erlass (Vernehmlassung, Ermächtigung)

A. Ausgangslage Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 25. April 2018 (RRB Nr. 390/2018) die Strategie Digitale Verwaltung 2018–2023 festgesetzt. Mit dieser Strategie hat er die Grundlagen für eine gezielte und koordi- nierte Digitalisierung der Verwaltung und die Entwicklung eines digita- len Leistungsangebots gelegt. Das im Rahmen der Strategie festgesetzte Leitbild sieht vor, dass die kantonale Verwaltung eine offene und digital vernetzte Organisation sein soll, die sowohl nach innen als auch nach aussen bedürfnisgerecht, sicher und durchgängig digital agiert. Grundlage für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung bilden die Leitsätze «gemeinsam digital unterwegs». Die Umsetzung der Leit- sätze erfolgt im Rahmen von fünf strategischen Initiativen (RRB Nrn. 1362/2021, 1331/2022 und 914/2023). Die strategische Initiative Recht (SI Recht) befasst sich mit den rechtlichen Aspekten der digitalen Trans- formation. Diese sollen proaktiv und mit Blick auf die Bedürfnisse der Einwohnerinnen und Einwohner sowie Unternehmen angegangen werden (Ambition SI Recht, RRB Nr. 1331/2022, S. 5). Digitale Basisdienste bilden Gegenstand des Handlungsfelds 2 der SI Recht. Um digitale Basis- dienste rechtssicher einsetzen zu können, bedarf es eines sachgemäss ausgestalteten Rechtsrahmens (siehe SI Recht, Handlungsfeld 2; RRB Nr. 1331/2022, S. 6). Digitale Basisdienste sind von entscheidender Bedeutung, um staat- liche Leistungen nutzendenfreundlich anzubieten und effizient abzu- wickeln. Sie ermöglichen den Nutzerinnen und Nutzern, ihre Rechte und Pflichten einfach, durchgängig und sicher digital wahrzunehmen. Den öffentlichen Organen dienen digitale Basisdienste als gemeinsame Grund- lage für das Erbringen von Leistungen und tragen zugleich zur digitalen Transformation der Verwaltung bei. Dies gilt sowohl innerhalb der ein- zelnen Verwaltungseinheiten als auch im Verhältnis zwischen Kanton, Gemeinden und dezentralen Verwaltungsträgern. Unter einem digitalen Basisdienst (auch: digitale «Grund-/Basisleis- tung» oder «Basis-Service») kann mit Blick auf das Verständnis auf Bundesebene und in anderen Kantonen ein auf Informations- und Kom- munikationstechnologien beruhender Dienst verstanden werden, der eine gemeinsame, übergreifende Grundlage für darauf aufbauende Leistungen bildet. Ein digitaler Basisdienst, wie etwa ein gemeinsamer Einstiegspunkt

zu elektronisch angebotenen Leistungen der öffentlichen Organe (z. B. in Form eines zentralen Webzugangs) oder eine Identitätslösung, besteht losgelöst von einer einzelnen Verwaltungsaufgabe und steht unbestimmt vielen öffentlichen Organen zur Verfügung. Aufgrund ihrer umfassen- den Nutzungsmöglichkeiten können digitale Basisdienste in der Regel nicht auf bestehende Fachgesetze gestützt werden, sondern bedürfen einer eigenen Rechtsgrundlage. Für die Weiterentwicklung der digitalen Verwaltung und damit der digitalen Transformation ist die Schaffung dieser Rechtsgrundlagen als wichtig und dringlich einzustufen. Mit der Motion KR-Nr. 158/2021 be- treffend Digitale Grundleistungen Kanton und Gemeinden hat der Kantonsrat zudem den Regierungsrat beauftragt, gesetzliche Grund- lagen für ein digitales, standardisiertes Grundleistungsangebot von Kan- ton und Gemeinden zu schaffen (Digitaler Service public). Gestützt darauf hat die Staatsschreiberin den Projektauftrag für das Rechtsetzungsvor- haben «Rechtsgrundlagen digitale Basisdienste (DigiBasis)» erteilt. Mit Beschluss Nr. 1230/2023 hat der Regierungsrat dem Normkonzept zu- gestimmt und die Staatskanzlei beauftragt, ihm einen Entwurf zu einem Gesetz über digitale Basisdienste im Sinne des Normkonzepts zu unter- breiten. Das Vorhaben setzt sowohl die skizzierten rechtlichen Bestre- bungen im Rahmen der SI Recht als auch die vorgenannte Motion um.

B. Vernehmlassungsentwurf

1. Allgemeines Der Vernehmlassungsentwurf sieht den Erlass eines Gesetzes über digitale Basisdienste vor. Mit dem Gesetz über digitale Basisdienste sollen zukunftsorientierte, langfristig ausgelegte und technologieneutrale Grundlagen für digitale Basisdienste geschaffen werden. Digitale Basisdienste bedürfen aufgrund der Art und Weise der Daten- bearbeitung oder weiterer Kriterien einer formell-gesetzlichen Grund- lage. Das Gesetz ist entsprechend anwendungsorientiert ausgerichtet und «modular» aufgebaut. Namentlich aufgrund der technologischen Entwick- lungen ist davon auszugehen, dass das Gesetz regelmässig anzupassen sein wird. In seiner Struktur ist der Vernehmlassungsentwurf deshalb so konzipiert, dass erforderliche Rechtsgrundlagen für neue digitale Basis- dienste in nachfolgenden Revisionen in einfacher Art und Weise in den Aufbau des Erlasses integrierbar sind.

2. Regelungsgegenstand Regelungsgegenstand des Vorentwurfs sind digitale Basisdienste. Geregelt werden die elektronische Identifizierung unter Verwendung des Authentifizierungsdienstes des Bundes sowie ein zentraler Webzugang zu elektronisch angebotenen Leistungen der öffentlichen Organe. Weiter wird eine Regelung zur Verwendung des digitalen Arbeitsplatzes als ver- waltungsinterner Basisdienst vorgeschlagen.

Im Sinne einer zukunftsorientierten Gesetzgebung sollen Bestimmun- gen zur Interoperabilität und der Entwicklung von digitalen Basisdiensten in das Gesetz aufgenommen werden. Mit der Schaffung von Rechtsgrund- lagen zu diesen Aspekten sollen regulatorisch das Zusammenwirken verschiedenster Akteurinnen und Akteure sowohl inner- als auch ausser- halb der Zentralverwaltung unterstützt und technologische Möglichkeiten für digitale Basisdienste genutzt werden können.

3. Inhaltliche Eckpunkte Der Vorentwurf ist in fünf Abschnitte aufgeteilt. Im 1. Abschnitt wer- den der Gegenstand und der Geltungsbereich eingegrenzt. Die Bestim- mungen im 2. Abschnitt betreffen die Interoperabilität, im 3. Abschnitt wird die Weiterentwicklung der im Gesetz genannten digitalen Basis- dienste sowie die Entwicklung neuer digitaler Basisdienste geregelt. Im

4. Abschnitt werden die digitalen Basisdienste im Einzelnen geregelt. Der 5. Abschnitt umfasst die Schluss- und Übergangsbestimmungen, die eine Nebenänderung des Gesetzes über die Auslagerung von Infor- matikdienstleistungen (LS 172.71) vorsehen. Der 1. Abschnitt regelt den Gegenstand und den Geltungsbereich des Gesetzes. Der persönliche Geltungsbereich ist weit ausgestaltet und rich- tet sich an Nutzerinnen und Nutzer sowie an öffentliche Organe: – Das Gesetz richtet sich einerseits an private Nutzerinnen und Nutzer, also Privatpersonen und Unternehmen, die Leistungen der öffentli- chen Organe beziehen oder im Austausch mit öffentlichen Organen stehen. Verankert wird, welche Personendaten in welcher Weise über sie bearbeitet werden. Die Rechte und Pflichten sind ebenfalls veran- kert. – Anderseits fallen die öffentlichen Organe in den Geltungsbereich, wenn sie ihre Leistungen aufbauend auf digitalen Basisdiensten anbieten oder im Austausch mit Nutzerinnen und Nutzern von digitalen Basis- diensten stehen. Regelungsbedarf zeigt sich hierbei insbesondere bezüglich der Frage, welche Daten die öffentlichen Organe in welcher Weise bearbeiten dürfen und welche Rechte und Pflichten sie dabei haben. Im 2. Abschnitt sollen zum Zweck der Stärkung der Interoperabilität Delegationsgrundlagen zugunsten des Regierungsrates geschaffen wer- den, damit dieser rasch und mit der notwendigen Flexibilität Standards und Schnittstellen für verbindlich erklären und zudem Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Kantonen im Bereich digitaler Basisdienste abschliessen kann. Im 3. Abschnitt sind die Voraussetzungen geregelt, um die bestehenden digitalen Basisdienste ausbauen bzw. neu entwickeln zu können.

Im 4. Abschnitt werden folgende digitale Basisdienste geregelt: – Elektronische Identifizierung: Für eine rechtssichere Interaktion mit öffentlichen Organen muss die Identität der Nutzerinnen und Nutzer in adäquater Qualität nachweisbar sein. Für den Zugriff auf elektro- nisch angebotene Leistungen ist es deshalb oftmals nötig, Kontakt- und Identitätsdaten zu erfassen. Die Nutzerinnen und Nutzer sollen sich über eine einheitliche Authentifizierungslösung des Bundes sicher identifizieren können, wenn dies für den Zugriff auf eine elektronisch angebotene Leistung erforderlich ist. – Zentraler Webzugang zu elektronisch angebotenen Leistungen öffent- licher Organe: Den Nutzerinnen und Nutzern sollen über einen Ein- stiegspunkt elektronisch angebotene Leistungen der öffentlichen Or- gane zugänglich gemacht werden. – Digitaler Arbeitsplatz: Für das Erbringen von Leistungen (z. B. zur Erarbeitung von Akten oder zur Kommunikation der Mitarbeitenden verschiedener öffentlicher Organe untereinander) stehen den öffent- lichen Organen verschiedenste Arbeitsmittel zur Verfügung. Die Nut- zung von cloudbasierten Anwendungen im digitalen Arbeitsplatz ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

4. Verordnung Gestützt auf den Neuerlass sind voraussichtlich ausführende Bestim- mungen auf Verordnungsstufe zu erlassen.

C. Auswirkungen

1. Private Für die Nutzerinnen und Nutzer bieten digitale Basisdienste einen Mehrwert, indem sie den Zugang zu elektronisch angebotenen Leistun- gen der öffentlichen Organe vereinheitlichen und erleichtern. Die Nutzung soll im Grundsatz freiwillig sein. Vorbehalten bleiben Bestimmungen der Fachgesetzgebung. Gebühren für die Nutzung einzelner digitaler Basisdienste können nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden und sind zum Teil abhängig von Entwicklungen auf Bundesebene. Insgesamt dürften sich die finan- ziellen Auswirkungen für die Nutzerinnen und Nutzer jedoch in einem überschaubaren Rahmen halten.

2. Öffentliche Organe Mit dem Gesetz über digitale Basisdienste soll keine Pflicht der öffent- lichen Organe eingeführt werden, ihre Leistungen elektronisch anbieten zu müssen. Entsprechende Vorgaben hierfür ergeben sich aus dem Ver- fahrensrecht sowie nach Massgabe der Fachgesetzgebung. Mit den zur Verfügung gestellten digitalen Basisdiensten und der Schaffung gemein- samer Grundlagen soll die Erbringung von Leistungen der öffentlichen

Organe insgesamt vereinfacht werden. Indem digitale Basisdienste für eine Vielzahl von Abläufen in der Verwaltung genutzt werden können, können gemeinsame Lösungen vermehrt anstelle von Einzellösungen treten. Da das Gesetz weder neue Verwaltungsaufgaben schafft noch be- stehende abschafft, sind keine personellen Auswirkungen zu erwarten. Mit den einzelnen digitalen Basisdiensten verbundene finanzielle und personelle Aufwendungen sind im Zusammenhang mit der Beschaffung und Einführung von konkreten Lösungen im Rahmen der entsprechen- den Projekte auszuweisen.

D. Regulierungsfolgeabschätzung Das Gesetz soll die Grundlage für digitale Basisdienste schaffen und erfolgt damit in Umsetzung der Ziele, die in der Strategie «Digitale Ver- waltung 2018–2023» formuliert sind. Da keine umfassende Pflicht zur Schaffung oder Nutzung von digitalen Basisdiensten vorgesehen ist, ist nicht von weitreichenden personellen oder finanziellen Folgen für die Nutzerinnen und Nutzer bzw. für die öffentlichen Organe auszugehen. Die Vorlage hält die Vorgaben des Gesetzes zur administrativen Ent- lastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG, LS 930.1) ein. So liegt es im Sinne von § 1 Abs. 2 lit. a und b EntlG, dass mit den digitalen Basisdiensten die Erbringung von Leistungen der öffentlichen Organe unterstützt und der Verkehr mit den öffentlichen Organen erleichtert wird. Indem digitale Basisdienste für die Leistungserbringung effizienz- steigernd und damit beschleunigend wirken, wird zudem § 2 Abs. 1 EntlG Rechnung getragen. Des Weiteren kann von Kosteneinsparungen (u. a. beim Material und Versand) ausgegangen werden.

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat: I. Die Staatskanzlei wird ermächtigt, zum Vorentwurf für ein Gesetz über digitale Basisdienste ein Vernehmlassungsverfahren durchzufüh- ren. II. Mitteilung an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli