RRB Nr. 1478/2011
Kinder- und Jugendheim Oberi, Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung
7. Dezember 2011Deutsch3 min
Source zh.ch
Kinder- und Jugendheim Oberi, Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2011
1478. Kinder- und Jugendheim Oberi, Winterthur
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteilen) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1547/2007 erteilte der Regierungsrat der Stadt Winterthur, Departement Schule und Sport, eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinder- und Jugendheimes Oberi in Winterthur. Mit Eingabe vom 18. August 2011 ersucht das Departement Schule und Sport Winterthur um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Im Kinder- und Jugendheim Oberi werden Mädchen und Knaben im Alter von 7 bis 16 Jahren aufgenommen. Sie können aufgrund persön- licher, familiärer oder schulischer Situation nicht in ihrer Herkunfts- familie aufwachsen. Die Kinder und Jugendlichen benötigen ein über längere Zeit tragfähiges Umfeld. Das Kinder- und Jugendheim Oberi bietet 32 Wohnplätze verteilt auf vier Wohngruppen an. Es ist vom Bun- desamt für Justiz anerkannt. Das Departement Schule und Sport Winterthur verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb des Kinder- und Jugendheimes Oberi, die gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmen- konzept erteilt wurde. Der Betrieb des Kinder- und Jugendheimes Oberi beruht auf dem Rahmenkonzept vom Jahr 2010. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugend- heimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Kinder- und Jugendheimes Oberi entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 510 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kosten- anteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stadt Winterthur für den Betrieb des Kinder- und Jugendheimes Oberi wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an das Kinder- und Jugendheim Oberi, Karin Schell- dorfer, Leiterin, Pestalozzistrasse 21, 8404 Winterthur (im Doppel für sich und die Trägerschaft [E]), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi