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Entscheid

RRB Nr. 1482/2011

Schlupfhuus, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

7. Dezember 2011Deutsch3 min

Source zh.ch

Schlupfhuus, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2011

1482. Schlupfhuus, Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung)

Erwägungen

Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteilen) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 774/2007 erteilte der Regierungsrat dem Verein Schlupfhuus eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Schlupf- huuses in Zürich. Mit Eingabe vom 24. Januar 2011 ersucht der Verein Schlupfhuus um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Schlupfhuus ist ein Kompetenzzentrum für weibliche und männ- liche Kinder und Jugendliche in Krisen. Es besteht aus einem statio- nären Bereich für Jugendliche von 13 bis 18 Jahren sowie einer ambu- lanten Beratung von Jugendlichen von 13 bis 25 Jahren. Dieses Angebot wird auf der Grundlage des Opferhilfegesetzes finanziert. Aufgenom- men werden die Jugendlichen aufgrund von Gewalterfahrungen und Misshandlungen, sexueller Ausbeutung und Ablösungskrisen oder bei Problemen in der Schule, Lehre oder Arbeit. Der Schlupfhuus-Aufent- halt dauert zwischen einer Nacht und längstens drei Monaten. Es stehen acht gut ausgelastete Plätze zur Verfügung. Das Schlupfhuus ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Der Verein Schlupfhuus verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Schlupfhuuses in Zürich, die ihm gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb des Schlupfhuuses beruht auf dem Rahmenkonzept vom De- zember 2010. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Ver- bindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Schlupfhuus entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugend- heimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um zwei Jahre zu ver- längern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 567 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kosten- anteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Schlupfhuus für den Betrieb des Schlupfhuuses wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an das Schlupfhuus, Cornelia Zimmermann, Leitung, Schönbühlstrasse 8, 8032 Zürich (im Doppel für sich und die Träger- schaft [E]), das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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