RRB Nr. 1484/2023
Ambulatorium Kanonengasse, Staatsbeitrag 2024-2027, gebundene Ausgabe
12. Dezember 2023Deutsch7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2023
1484. Ambulatorium Kanonengasse (Staatsbeitrag 2024–2027, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
1. Ausgangslage Im November 1986 eröffnete die Stadt Zürich das Krankenzimmer für Obdachlose (KFO). Dabei ging es neben der Versorgung von Spritzen- abszessen, infizierten Wunden und fiebrigen Infekten auch um die Pflege von am Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) und an Hepatitis erkrank- ten Personen. Aufgrund von Veränderungen in der Drogenszene stand mit der Zeit nicht mehr die Behandlung von Drogenabhängigen im Vor- dergrund, sondern die ambulante medizinische Versorgung von margi- nalisierten Menschen im Allgemeinen. Neben den Substitutionsprogram- men und einer allgemeinmedizinischen Sprechstunde wurde 2006 auch eine gynäkologische Sprechstunde ins Leben gerufen und das KFO in Ambulatorium Kanonengasse umbenannt. Die Präventionsarbeit wurde über die Jahre bis heute beibehalten. Das Ambulatorium nimmt einen wichtigen Präventionsauftrag in den Bereichen Sucht, HIV, Hepatitis und andere sexuell übertragbare Krankheiten wahr und betreibt aktiv Ge- sundheitsförderung für randständige Personen, die aus verschiedenen Gründen keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang zur medizini- schen Grundversorgung haben. Mit seinem differenzierten Angebot ver- hindert es eine medizinische Unterversorgung dieser Bevölkerungsgruppe. Aufgrund der Zentrumsfunktionen der Stadt Zürich reicht die Wirkung des Ambulatoriums weit über die Stadtgrenzen hinaus in das ganze Kan- tonsgebiet hinein.
2. Gewährung eines Staatsbeitrages Die Kantone sind nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (SR 818.101) in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung des na- tionalen Programmes gegen HIV und andere sexuell übertragbare Krank- heiten zuständig. Gemäss § 46 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG; LS 810.1) unterstützt der Kanton Massnahmen zur Verbesserung der Ge- sundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten (Prävention). Ins- besondere bekämpfen der Kanton und die Gemeinden den Suchtmittel- missbrauch (§ 48 GesG). Dabei kann der Kanton Massnahmen Dritter bis zu 100% subventionieren (§ 46 Abs. 2 GesG).
Die Gesundheitsdirektion beteiligt sich bereits seit der Eröffnung des KFO und später des Ambulatoriums mit einer Subvention an dessen Fi- nanzierung. Dabei wurden jeweils Leistungen des Ambulatoriums sub- ventioniert, die in den Bereichen Suchtmittelmissbrauch und übertrag- bare Krankheiten einen wesentlichen Präventionsanteil aufweisen oder die zur allgemeinen Gesundheitsförderung bei marginalisierten Personen beitragen. Da diese Leistungen tariflich nicht abgedeckt sind, resultiert für das Ambulatorium ein Defizit, das mit der Subvention teilweise durch die Gesundheitsdirektion übernommen wird. Der Kostenteiler zwischen der Stadt und dem Kanton Zürich wurde bisher auf 55% (Stadt Zürich) zu 45% (Kanton Zürich) des Defizits festgelegt. Mit RRB Nr. 594/2014 wurde dem Ambulatorium für die Jahre 2014– 2018 eine Weiterführung des Staatsbeitrages im Sinne einer Defizitde- ckung von 45% der beitragsberechtigten Kosten für Prävention und Ge- sundheitsförderung bei Personen ausserhalb der Regelversorgung mit einem Höchstbetrag von 1,3 Mio. Franken pro Jahr zugesprochen. Mit RRB Nrn. 1026/2018 und 1290/2022 wurde der Höchstbetrag für die Jahre 2019– 2023 auf 1 Mio. Franken pro Jahr herabgesetzt, da zuvor aufgrund schwie- riger Abgrenzungen auch teilweise nichtpräventive Leistungen mitfinan- ziert wurden. Die zugesprochenen Beiträge wurden in den vergangenen Jahren stets vollumfänglich in Anspruch genommen. Mit RRB Nr. 1290/2022 wurde sodann festgehalten, dass die Stadt Zü- rich daran ist, die Leistungserfassung für das Ambulatorium ab 2023 neu zu strukturieren, damit inskünftig tariflich abgedeckte Leistungen von Leistungen der Prävention und Gesundheitsförderung genauer abgegrenzt werden können. Hierbei wurden neu folgende eindeutig abgrenzbare Leis- tungskategorien definiert: – Hepatitis-B/C-Präventionsangebot: Dies schliesst die Aufklärung be- züglich der möglichen Übertragungswege und die damit verbundenen Schutzstrategien ein. Pro Jahr finden bis zu 900 ärztliche Konsultatio- nen verbunden mit 450 Laboruntersuchungen zu diesem Thema statt. – HIV-Präventionsangebot: Das Ambulatorium Kanonengasse leistet in diesem Bereich einen grossen präventiven Beitrag zur Verhütung und Früherfassung von HIV, dies durch rund 1700 ärztliche Konsul- tationen verbunden mit rund 850 Laboruntersuchungen pro Jahr. – Sexuell übertragbare Infektionen / einmalige Untersuchung: Zum Schutz der Übertragung und Verhinderung anderer sexuell übertragbarer In- fektionen wird im Rahmen von rund 1000 Konsultationen verbunden mit rund 100 Labortests und rund 300 Ultraschalluntersuchungen pro Jahr ebenfalls ein wesentlicher Beitrag geleistet.
– Sexuell übertragbare Infektionen / ambulante und aufsuchende bera- tende Tätigkeit sowie Begleitung zu externen medizinischen Terminen: Hier geht es hauptsächlich um Female Sexworker (FSW), die sowohl ambulant im Ambulatorium als auch aufsuchend vor Ort umfassend beraten und aufgeklärt werden, um die Zielgruppe noch direkter zu erreichen. Dadurch können pro Jahr bis zu 2350 Beratungen durch- geführt werden. Rund 40 FSW pro Jahr, die eine Abklärung im Spital brauchen, jedoch aus kulturellen, sprachlichen oder psychischen Grün- den nicht in der Lage sind, den Termin selbstständig wahrzunehmen, werden zum Termin begleitet, um eine nahtlose Behandlung und Ver- hinderung von Folgeschäden zu gewährleisten. – Beschaffung, Vertrieb und Entsorgung von Präventionsmaterial: Hier werden pro Jahr beispielsweise bis zu 530 000 Spritzen, 300 000 Nadeln und 430 000 Kondome kostenlos abgegeben. Der Aufwand entsteht dabei überwiegend beim Einkauf sowie bei der Lagerung, Verpackung und Abgabe von Material. Die Kosten des Ambulatoriums für diese Präventionsleistungen belau- fen sich gesamthaft auf 1,3 Mio. Franken pro Jahr. Sie teilen sich wie folgt über die Leistungen auf: Leistungskategorie Kosten pro Jahr in Franken Hepatitis-B/C-Präventionsangebot 90 000 HIV-Präventionsangebot 170 000 Sexuell übertragbare Infektionen / einmalige Untersuchung 280 000 Sexuell übertagbare Infektionen / ambulante und aufsuchende beratende 100 000 Tätigkeit sowie Begleitung zu externen medizinischen Terminen Beschaffung, Vertrieb und Entsorgung von Präventionsmaterial 660 000 Total 1 300 000 Es handelt sich hier lediglich um die Kosten für die erwähnten Präven- tionsleistungen, nicht die Gesamtkosten des Ambulatoriums, die erfah- rungsgemäss höher sind. Die geltenden Tarife decken diese Präventions- leistungen nicht. Für die aufgeführten Leistungen erzielt das Ambulato- rien Kanonengasse jedoch teilweise Erträge infolge von Selbstzahlungen durch die Patientinnen und Patienten, durch den Verkauf von Präventions- materialien sowie durch geringe Beiträge der Krankenkassen. Diese Er- träge belaufen sich durchschnittlich auf Fr. 150 000 pro Jahr. Für die Jahre 2025–2027 soll daher nach Abzug der Erträge neu ein Betrag von höchs- tens 1,15 Mio. Franken als Subvention zugesichert werden. Für das Jahr 2024 wird dem Budgetentwurf entsprechend nochmals der bisherige Be- trag von höchstens 1 Mio. Franken zugesprochen.
Mit dem Einkauf der aufgeführten Leistungen kommt der Kanton sei- nen gesetzlichen Aufgaben zugunsten der Bevölkerung auf dem ganzen Kantonsgebiet nach. Die bisherige Defizitverteilung zwischen der Stadt Zürich und dem Kanton von 55% zu 45% wird aufgehoben. Die Stadt Zürich trägt neu das Defizit des Ambulatoriums, das nach Abzug des tarifarischen und kantonalen Beitrags entsteht. Der Beitrag der Stadt Zürich wird erfahrungsgemäss weiterhin über dem Beitrag des Kantons liegen. Die durch das Ambulatorium im Auftrag des Kantons zu erfüllenden Aufgaben sowie Details zum Leistungs- und Kostencontrolling sind in einer Leistungsvereinbarung festzuhalten. Insbesondere ist darin fest- zuhalten, dass bei einer nicht vollumfänglichen Erbringung der verein- barten Leistungen oder bei einer Änderung des übergeordneten Rechts die Beitragsberechtigung vorzeitig dahinfällt oder der Beitrag entspre- chend gekürzt wird.
3. Finanzielle Auswirkungen Dem Ambulatorium Kanonengasse wird gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) für das Jahr 2024 dem Budgetent- wurf entsprechend eine Subvention von höchstens 1 Mio. Franken und für die Jahre 2025–2027 von jährlich höchstens 1,15 Mio. Franken als gebundene Ausgabe zugesichert. Der Gesamtbetrag der Subvention über die Jahre 2024–2027 hinweg beläuft sich demnach auf höchstens 4,45 Mio. Franken. Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2024–2027 ist jährlich 1 Mio. Franken in der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, eingestellt. Die Mehrkosten von jährlich Fr. 150 000 sollen kompensiert werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Stadtärztlichen Dienst der Stadt Zürich (Ambulatorium Ka- nonengasse) wird für Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und des Suchtmittelmissbrauchs, die einen wesentlichen Prä- ventionsanteil enthalten, sowie für Massnahmen zur allgemeinen Gesund- heitsförderung für die Jahre 2024–2027 eine Subvention von 100%, höchs- tens aber Fr. 4 450 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförde- rung, zugesichert.
II. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, mit dem Stadtärztlichen Dienst der Stadt Zürich eine Vereinbarung über die entsprechende Leis- tungserbringung abzuschliessen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Grüngasse 19, 8004 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli