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Entscheid

RRB Nr. 1491/2021

Zürcher Vogelschutz BirdLife, Beitragsberechtigung, Erneuerung

8. Dezember 2021Deutsch3 min

Source zh.ch

Zürcher Vogelschutz BirdLife, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2021

1491. BirdLife Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung

Erwägungen

2022 bis 2029) BirdLife Zürich (Verband der Naturschutzvereine in den Gemeinden) erhält gestützt auf § 217 Abs. 2 lit. d des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) zur Unterstützung seiner Tätigkeit seit 1984 einen jährlichen Beitrag, der seit 2014 aus einem Grundbeitrag von Fr. 120 000 und einem Zusatzbeitrag von Fr. 2 pro Mitglied besteht (ins- gesamt rund Fr. 150 000). Im Grundbeitrag enthalten sind Fr. 40 000, die der Verband gestützt auf § 51 Abs. 1 des Gesetzes über Jagd und Vogel- schutz vom 12. Mai 1929 (LS 922.1) als Beitrag zum Anbringen, Kontrol- lieren und Reinigen von Nisthilfen erhält. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Die Beitragsberechtigung von Bird- Life Zürich (damals: Zürcher Vogelschutz) wurde letztmals mit RRB Nr. 173/2014 bis Ende 2021 anerkannt. Es ist daher ein neuer Beschluss über die Beitragsberechtigung ab 2022 erforderlich. BirdLife Zürich setzt sich, zusammen mit über 100 lokalen Sektionen, mit grossem Engagement für den Erhalt und die Förderung der einheimi- schen Biodiversität, insbesondere der einheimischen Vogelarten und ihrer Lebensräume ein. Der kantonale Verband übernimmt dabei zahlreiche Aufgaben in den Bereichen der Informations- und Öffentlichkeits- arbeit und entlastet damit den staatlichen Naturschutz in hohem Mass. In den Gemeinden legen die Mitglieder der zahlreichen Sektionen be- reichernde Landschaftselemente an (Obstgärten, Hecken, Trockenmauern usw.) und pflegen Naturschutzobjekte. Zudem werden jährlich rund 30 000 Nisthilfen für Vögel im Wald, im Siedlungsraum und Kulturland kontrolliert und gereinigt. Die Prüfung durch das Amt für Landschaft und Natur (ALN), Fachstelle Naturschutz, zeigt, dass BirdLife Zürich nach wie vor wichtige Dienstleistungen im Sinne des Naturschutz-Gesamt- konzepts zur Förderung der Biodiversität und zur Erhaltung vorhande- ner Naturwerte erbringt und damit die Fachstelle Naturschutz und die Jagdverwaltung des ALN erheblich entlastet. Zu diesen Leistungen ge- hören u. a. die Durchführung von öffentlichen Exkursionen und Weiter- bildungskursen, die Herausgabe von Merkblättern, die Information und Beratung von Privaten, Gemeinden und Behörden und die Pflege von Na- turschutzgebieten. Die Beitragsberechtigung von BirdLife Zürich im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ist deshalb für weitere acht Jahre, d. h. bis 31. Dezember 2029, anzuerkennen. Die Baudirektion legt die Beiträge jährlich in eigener Kompetenz fest und richtet sie aus (§ 39 lit. b Finanz- controllingverordnung vom 5. März 2008 [LS 611.2]).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung von BirdLife Zürich wird mit Wirkung ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2029 verlängert.

II. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätes- tens 31. Dezember 2028 beim Amt für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz, einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an BirdLife Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli