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Entscheid

RRB Nr. 1492/2021

Erklärungen zum KEF, Stellungnahme betreffend Überweisung

8. Dezember 2021Deutsch32 min

Source zh.ch

Erklärungen zum KEF, Stellungnahme betreffend Überweisung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2021

1492. Erklärungen zum KEF, Stellungnahme betreffend Überweisung

Erwägungen

1. Allgemeines Gemäss § 48 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) kann der Kantonsrat im Rahmen der Budgetberatung Erklärungen zum Kon- solidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) beschliessen. Mit dem Beschluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat vom Regierungs- rat eine Änderung des KEF (§ 48 Abs. 3 KRG). Der Regierungsrat setzt diese Änderung im folgenden KEF um (§ 49 Abs. 1 KRG). Lehnt der Re- gierungsrat die Umsetzung einer KEF-Erklärung ab, erstattet er dem Kantonsrat innert vier Monaten nach dessen Beschlussfassung Bericht (§ 49 Abs. 2 KRG). Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Finanz- kommission, ob sie eine Finanzmotion einreichen will. Der Kantonsrat beschliesst darüber im Rahmen der Beratung des nächsten Budgets (§ 50 KRG). Überweist der Kantonsrat die Finanzmotion, erstattet der Regie- rungsrat dem Kantonsrat mit dem nächsten Budget Bericht und stellt Antrag (§ 51 KRG). Zum KEF 2022–2025 sind 37 Erklärungen eingegangen, drei davon sind in der Zwischenzeit zurückgezogen worden. Die KEF-Erklärung Nr. 37 betrifft das Sozialversicherungsgericht und wird daher in diesem Beschluss nicht behandelt. Der Kantonsrat wird die Erklärungen zum KEF im Rahmen der Bud- getberatung im Dezember 2021 behandeln. Im Hinblick auf diese De- batte wird mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzelnen Anträgen festgelegt.

2. Staatskanzlei Nr. 2 Regierungsrat und Staatskanzlei (Saldoverbesserung; Leistungsgruppe Nr. 1000) Antrag von Diego Bonato (Aesch) Der Saldo der Erfolgsrechnung kann in den Jahren 2023 bis 2025 auf- grund der vergangenen überhöhten Budgetierungen um 500 000 Franken pro Jahr wie folgt verbessert werden: P23 P24 P25 Alt –25,3 –25,3 –25,3 Neu –24,8 –24,8 –24,8

Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat sich in den KEF-Richtlinien ausführlich mit dem Thema der Kreditreste befasst. So wurde eine Methodik festgelegt, die bedeutsame Kreditreste identifiziert und für einzelne Leistungsgruppen im Umfang von insgesamt rund 95 Mio. Franken pro Planjahr aus der Pla- nung entfernt. Dabei sind nicht ausgeschöpfte Budgets der Jahre 2018 bis 2020 bis zu einem definierten Schwellenwert zugelassen. Die über dem Schwellenwert liegenden Beträge wurden als Verbesserungsvorgaben für die Leistungsgruppen festgelegt. Die Leistungsgruppe Nr. 1000 befindet sich innerhalb der Schwellen- werte, weswegen auf eine Verbesserungsvorgabe verzichtet wurde. Aus Gründen der einheitlichen Behandlung ist davon abzusehen, die Spiel- regeln für einzelne Leistungsgruppen nachträglich abzuändern. Der Re- gierungsrat kann zudem anhand des Rechnungsergebnisses 2021 prüfen, ob weitere Massnahmen bezüglich Entfernung von Kreditresten erfor- derlich sind, und behält sich vor, entsprechende Verbesserungen in den KEF 2023–2026 aufnehmen. Bei den Jahresabschlussarbeiten werden laufende Projekte der Staats- kanzlei per Bilanz-Stichtag auf den Projektfortschritt überprüft. Ver- schiebungen im Projektfortschritt werden beurteilt und die Auswirkung auf die Ressourcenplanung im Folgejahr analysiert. Entsprechend wer- den gemäss § 25 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) Mittel mit Kreditübertragungen auf das folgende Rechnungs- jahr verschoben. In den vergangenen Rechnungsjahren waren die Kredit- reste der Staatskanzlei nicht ausreichend, um die verschobenen Projekt- mittel zu decken. Die im Antrag beschriebenen Kreditreste sind per Stichtag der Jahresrechnung nicht vorhanden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

3. Direktion der Justiz und des Innern Nr. 3 Personalplafonierung beim Generalsekretariat JI (Leistungsgruppe Nr. 2201) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Personalplafonierung auf 70 Stellen in den Planjahren P22–P25. Abgänge werden bis zur Zielgrösse des Amtes von maximal 70 Stellen (Beschäftigungsumfang) nicht ersetzt.

Stellungnahme des Regierungsrates Die Hauptabteilung Digital Solutions erbringt in der Direktion der Jus- tiz und des Innern zentral die ICT-Leistungen für alle Leistungsgruppen. Zudem beziehen Gerichte (Baurekursgericht, Steuerrekursgericht, Ver- waltungsgericht) ihre ICT-Leistungen von der Hauptabteilung Digital Solutions. Zur Abwicklung der laufenden Projekte (vgl. nachfolgend «Digital Solutions – das Projektportfolio im Überblick») wird der Be- schäftigungsumfang ausgebaut. Die fachliche und technische Dringlich- keit wird bei einem Grossteil der laufenden Projekte als hoch eingeschätzt.

Digital Solutions – das Projektportfolio im Überblick Das Digital Solutions Projektportfolio nach fachlicher- & technischer Dringlichkeit

Fachliche Dringlichkeit

Technische Dringlichkeit

Gesamtkantonal wird zur Umsetzung der Informationssicherheit in den Direktionen und der Staatskanzlei der Beschäftigungsumfang um 7,0 Stellen ausgebaut (RRB Nr. 1193/2020). Eine Stelle davon betrifft die Direktion der Justiz und des Innern. Eine hohe und ansteigende Arbeits- last für die Hauptabteilung Digital Solutions wird sich auch durch Jus- titia 4.0 ergeben. Vertiefte Informationen finden sich unter justitia40.ch. Der Beschäftigungsumfang bei der Direktion der Justiz und des Innern enthält auch die Ausbildungsstellen. Die Beschlussgrösse im KEF ist nicht der Stellenplan, sondern der Saldo. Insofern ist der Antrag wesensfremd. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Nr. 4 Generalsekretariat JI (Saldoverbesserung; Leistungsgruppe Nr. 2201) Antrag von Diego Bonato (Aesch) Der Saldo der Erfolgsrechnung kann in den Jahren 2023 bis 2025 auf- grund der vergangenen überhöhten Budgetierungen um 1,5 Mio. Franken pro Jahr wie folgt verbessert werden: P23 P24 P25 Alt –15,0 –15,5 –15,5 Neu –13,5 –14,0 –14,0

Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat sich in den KEF-Richtlinien ausführlich mit dem Thema der Kreditreste befasst. So wurde eine Methodik festgelegt, die bedeutsame Kreditreste identifiziert und für einzelne Leistungs- gruppen im Umfang von insgesamt rund 95 Mio. Franken pro Planjahr aus der Planung entfernt. Dabei sind nicht ausgeschöpfte Budgets der Jahre 2018 bis 2020 bis zu einem definierten Schwellenwert zugelassen. Die über dem Schwellenwert liegenden Beträge wurden als Verbesse- rungsvorgaben für die Leistungsgruppen festgelegt. · Für die Leistungsgruppe Nr. 2201 wurde eine Verbesserungsvorgabe von 1,2 Mio. Franken pro Planjahr beschlossen. Aus Gründen der ein- heitlichen Behandlung ist davon abzusehen, die Spielregeln für einzelne Leistungsgruppen nachträglich abzuändern und weitere Verbesserungs- vorgaben festzulegen. Der Regierungsrat kann zudem anhand des Rech- nungsergebnisses 2021 prüfen, ob weitere Massnahmen bezüglich Ent- fernung von Kreditresten erforderlich sind, und behält sich vor, entspre- chende Verbesserungen in den KEF 2023–2026 aufnehmen. Die Kreditübertragungen des Generalsekretariates der Direktion der Justiz und des Innern werden, wie auch bei anderen kantonalen Leis- tungsgruppen, intensiv gepflegt. Sie sind möglich, weil die Direktion der Justiz und des Innern die Informatikleistungen zentral erbringt. Die Kre- ditübertragungen in der Erfolgsrechnung (ER) hängen stark von jenen in der Investitionsrechnung (IR) ab, da bei Hard- und Softwareinvesti- tionen ein Abschreibungssatz von 20% zum Tragen kommt. 2020 erga- ben sich 14,618 Mio. Franken Kreditübertragungen in der IR, vereinfacht berechnet führt dies zu Kreditübertragungen in der ER von 2,924 Mio. Franken. Werte, die mit Kreditübertragungen ins Folgejahr übertragen werden, werden nicht zusätzlich budgetiert. Exemplarisch nachvollzieh- bar wird diese Tatsache beispielsweise beim Projekt FaJuv. Im Zeit- punkt der Budgetierung war klar, dass die Kreditübertragung der Rech- nung 2020 (3,2 Mio. Franken) nicht vollumfänglich benötigt wird. Für die Budgetjahre 2022 und 2023 wurde deshalb in der IR auch nichts bud- getiert. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Nr. 5 Kantonaler Finanzausgleich (Saldoverbesserung; Leistungsgruppe Nr. 2216) Antrag von Diego Bonato (Aesch) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2023 bis 2025 auf- grund der Kürzung des Zentrumslastenausgleichs wegen wesentlicher Aufwand-Entladungen um 164 Mio. Franken pro Jahr wie folgt verbes- sert: P23 P24 P25 Alt –536,3 –543,0 –523,0 Neu –372,3 –379,0 –359,0

Stellungnahme des Regierungsrates Beabsichtigte oder geforderte Gesetzesänderungen finden keinen Nie- derschlag im KEF. Das geltende Finanzausgleichsgesetz (FAG, LS 132.1) regelt die Zentrumslastenausgleichsbeiträge an die Städte Zürich und Winterthur. Die entsprechenden Beträge sind im KEF abzubilden. Eine Kürzung der Beträge würde eine Gesetzesänderung bedingen, die nicht über den Weg der Budgetierung erfolgen kann. Dafür müssten §§ 29 und 30 FAG geändert werden. Die übrigen Parameter des kantonalen Finanz- ausgleichs berechnen sich ebenfalls auf der rechtlich festgelegten Metho- dik, die nicht budgetär gesteuert werden kann. Die Budgetierung des kantonalen Finanzausgleichs erfolgt in jedem KEF nach der gleichen Methodik, mit dem Ziel, die Stetigkeit der Zahlen bestmöglich zu ge- währleisten. Eine Kürzung der eingestellten Beträge ohne Gesetzesän- derung wäre widerrechtlich. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 6 Personalplafonierung beim Statistischen Amt (Leistungsgruppe Nr. 2223) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Personalplafonierung auf 30 Stellen in den Planjahren P22–P25. Abgänge werden bis zur Zielgrösse des Amtes von maximal 30 Stellen (Beschäftigungsumfang) nicht ersetzt. Stellungnahme des Regierungsrates Die im KEF 2022–2025 aufgeführten Zusatzstellen sind wie folgt be- gründet: – 2,5 zusätzliche Stellen werden durch Bundesgelder finanziert. – 1 zusätzliche Stelle ist eine Praktikumsstelle im Bereich Data Science, die für Open Government Data und datengetriebene Inhalte im ZHweb eingesetzt wird.

– Für das Wahljahr 2023 wird eine befristete Stelle geschaffen (und anschliessend wieder abgebaut), um die umfangreichen gesetzlichen Vorgaben mit engen Fristen korrekt umsetzen zu können. Die Beschlussgrösse im KEF ist nicht der Stellenplan, sondern der Saldo. Insofern ist der Antrag wesensfremd. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 7 Einfrieren Personalaufwand auf dem Niveau von 2021 und massvolle Reduktion des Ausgabenwachstums (Leistungsgruppe Nr. 2224) Zurückgezogen. Nr. 8 Konstanz im Kulturfonds durch Zwei-Säulen-Modell (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Sarah Akanji (Winterthur) Differenzbegleichung zur Konstanzhaltung des Kulturfonds Aufwand übrige Kulturförderung: 2023 2024 2025 P 4,4 Mio. 9,7 Mio. 9,4 Mio. Δ 6,4 Mio. 1,2 Mio. 1,5 Mio. 10,8 Mio. 10,9 Mio. 10,9 Mio.

Stellungnahme des Regierungsrates Der geplante Abbau des Fondsvermögens ist der Tatsache geschuldet, dass nicht genügend Mittel (aus Swisslos-Erträgen einerseits und Budget- mittel der Leistungsgruppe Nr. 2234 anderseits) zur Verfügung stehen, um den heutigen Stand in der bisherigen Kulturförderung zu halten und gleichzeitig nach der Verschiebung von Aufgaben vom Gemeinnützigen Fonds zum Kulturfonds die bewährte bisherige Praxis des Gemeinnüt- zigen Fonds fortzusetzen. Für eine Einschätzung des künftigen Finanz- bedarfs ist es noch zu früh. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 9 Nachhaltige Sicherung der Kulturförderung (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Sarah Akanji (Winterthur) Die übrige Kulturförderung soll auch in den kommenden Jahren ga- rantiert werden können.

Deshalb soll der Saldo in der Leistungsgruppe Nr. 2234 wie folgt an- gepasst werden: 2023 2024 2025 P 4,4 Mio. 9,7 Mio. 9,4 Mio. Δ 12,6 Mio. 9,7 Mio. 9,4 Mio. 17,0 Mio. 21,0 Mio. 21,0 Mio.

Stellungnahme des Regierungsrates Die im Budgetentwurf 2022 und KEF 2022–2025 eingestellten Mittel sichern die Fortführung des heutigen Standes der übrigen Kulturförde- rung und die Fortführung der bewährten Praxis des Gemeinnützigen Fonds bei denjenigen Aufgaben, welche der Fachstelle Kultur im Rahmen des Lotteriefondsgesetzes (LS 612) übertragen wurden. Da die Swisslos- Erträge und die Budgetmittel für die Fortführung des heutigen Standes der übrigen Kulturförderung und die übertragenen Aufgaben nicht aus- reichen, ist ein Abbau des Fondsvermögens geplant. Für eine Einschät- zung des künftigen Finanzbedarfs ist es noch zu früh. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Er- klärung nicht zu überweisen. Nr. 10 Streichung der Betriebsbeiträge an das Theater Neumarkt (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Die kantonalen Betriebsbeiträge an das Theater Neumarkt werden ab P24 gestrichen. Stellungnahme des Regierungsrates Seit der Gründung im Jahre 1966 betreibt die Theater am Neumarkt AG ein Ensembletheater mit modernem, gegenwartsbezogenem Pro- gramm. Das Aufgreifen von aktuellen gesellschaftlichen Themen ist seit fünf Jahrzehnten zentrales Kennzeichen des Theaters Neumarkt. Diese Tradition führt auch die Dreierleitung von Hayat Erdogan, Tine Milz und Julia Reichert fort, die seit der Spielzeit 2019/2020 im Amt ist. So bietet die Spielzeit 2021/2022 ein vielfältiges Programm, das unter- schiedlichste Themen in innovativer künstlerischer Form aufgreift. Das Spektrum reicht von «Gletscher-Requiem» – eine sinnlich-groteske Toten- messe für das «nicht-mehr-so-ewige-Eis» mit der Bündner Bassistin Mar- tina Berther über «whistleblowerin/elektra», eine Produktion, welche die Geschichte einer Whistleblowerin mit der Oper Elektra von Richard Strauss überblendet, und «Gretel und Hänsel», eine Aufführung für Kin- der ab fünf Jahren, die das grimmsche Märchen neu interpretiert, bis zur szenischen Lesung von Saša Stanišićs gefeiertem Roman «Herkunft» und den renommierten Hottinger Literaturgesprächen, einer Gesprächsreihe über die Schweizer Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts.

Für das Theater Neumarkt stellt der kantonale Betriebsbeitrag eine wichtige Unterstützung dar. Bereits jetzt akquiriert das Theater Neu- markt erfolgreich private Mittel, wie u. a. die Engagements von Migros Kulturprozent und der Zürcher Kantonalbank zeigen. Angesichts des hart umkämpften Sponsoringmarktes ist es unrealistisch, dass das Thea- ter Neumarkt den kantonalen Betriebsbeitrag durch die Akquise von privaten Mittel ersetzen könnte. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

4. Sicherheitsdirektion Nr. 11 Neue Wirtschaftsindikatoren Betrieb PJZ (Leistungsgruppe Nr. 3100) Antrag von Angie Romero (Zürich) Es seien vier neue Wirtschaftlichkeitsindikatoren einzuführen: – Aufwand für den Betrieb des PJZ – Ertrag aus dem Betrieb des PJZ – Anzahl Mitarbeitende für den Betrieb des PJZ (FTE) – Investitionen für den Betrieb des PJZ Stellungnahme des Regierungsrates Mit diesen Indikatoren kann die gewünschte Transparenz der über die Leistungsgruppe Nr. 3100, Kantonspolizei, finanzierten Kosten noch einfacher erreicht werden. Die «Anzahl Mitarbeitende für den Betrieb des PJZ» wird als Beschäftigungsumfang gemäss Definitionen und Kon- ventionen im Anhang 3 zum KEF ausgewiesen werden. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung dieser KEF-Erklärung einverstanden.

5. Finanzdirektion Nr. 1 Überprüfung der Gemeinkosten über alle Leistungsgruppen (alle Leistungsgruppen) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Die Gemeinkosten des Staates Zürich sollen über alle Leistungs- gruppen überprüft werden. Die entsprechenden Einsparungen/Verbes- serungen im Staatshaushalt können konservativ geschätzt wie folgt ein- gestellt werden: 2023 2024 2025 5 Mio. Franken 10 Mio. Franken 20 Mio. Franken

Stellungnahme des Regierungsrates Im Rahmen der KEF-Planung überprüfen die betrieblichen Leis- tungsgruppen ihre nicht leistungsabhängigen Gemeinkosten wie z. B. Raumkosten, Informatikkosten und gegebenenfalls auch Kapitalkos- ten laufend. Sie stellen diese gemäss ihrem Mittelbedarf zur Bereitstel- lung der erforderlichen Sachleistungen realistisch im Budgetjahr und in den Planjahren ein. Da die Planung und Steuerung der Gemeinkosten eine kontinuierlich wahrzunehmende Aufgabe der Amtsleitungen dar- stellt, erscheint deren kantonsweite Überprüfung nicht zielführend und nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 12 Neue Leistungsindikatoren STAF (Leistungsgruppe Nr. 4400) Antrag von Stefan Feldmann (Uster) In der LG 4400 Steuern Betriebsteil sind neue Leistungsindikatoren zu schaffen, die ausweisen, wie die durch die Steuerreform STAF zur Verfügung gestellten Instrumente genutzt werden. Stellungnahme des Regierungsrates Die Nutzung von lnstrumenten aus der Steuerreform STAF ist nur in Bezug auf die Steuerperiode aussagekräftig. Die Veranlagung der Steuerperiode erfolgt jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Da sich Leistungsindikatoren demgegenüber auf das Rechnungsjahr beziehen, sind sie hierfür nicht zielführend. Weiter ist die Nutzung der STAF-In- strumente weitestgehend durch die steuerpflichtige Person determiniert und demnach nicht als Leistungsausweis des kantonalen Steueramtes zu werten. Die Inanspruchnahme von lnstrumenten wird so weit wie mög- lich auf anderem Weg erhoben und ausgewiesen werden (z. B. aufgrund NFA-Meldungen). Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 13 Streichung einer Stelle in der Abteilung Quellensteuer (Leistungsgruppe Nr. 4400) Antrag von Beat Huber (Buchs) KEF 2023: Kürzung einer Stelle 150 000 Franken. Stellungnahme des Regierungsrates Die Finanzdirektion bzw. das Steueramt prüft im Rahmen der Budget- erstellung sehr seriös, wo in welchem Umfang zur Bewältigung neuer Aufgaben mehr Personal erforderlich ist. Die zusätzlichen Stellen für

die Quellensteuer im Budgetjahr 2022 und im Planjahr 2023 wurden im Zusammenhang mit der Revision des Quellensteuerrechts zur Bewäl- tigung der zusätzlichen nachträglichen ordentlichen Veranlagungen ge- plant. Die Quellensteuertarife wurden vor der Revision des Quellen- steuerrechts durch die Gemeinden festgelegt. Der Aufwand beim kan- tonalen Steueramt ist somit nicht tangiert, wenn die Tariffestlegung wie auch in anderen Kantonen durch die Arbeitgeber erfolgt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 14 Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Positive Auswirkungen auf Steuereinnahmen (Leistungsgruppe Nr. 4910) Antrag von Melissa Näf (Bassersdorf), Christa Stünzi (Horgen) und Cristina Cortellini (Dietlikon) Saldo P24 P25 8096,9 (+60 Mio.) 8256,9 (+80 Mio.)

Stellungnahme des Regierungsrates Der Antrag geht auf mehrere parlamentarische Vorstösse zurück, die an der Sitzung des Kantonsrates vom 31. Mai 2021 überwiesen worden sind (Motion KR-Nr. 312/2019 betreffend Betreuungsgutscheine zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts und der Chancengerechtigkeit, Mo- tion KR-Nr. 314/2019 betreffend Mitfinanzierung der familienergän- zenden Betreuung im Vorschulbereich durch Kanton und Gemeinden, parlamentarische Initiative KR-Nr. 28/2021 betreffend Finanzierung familienergänzende Kinderbetreuung). Ob und wie die Massnahmen umgesetzt werden, ist derzeit völlig offen. Die Auswirkungen auf den Steuerertrag sind deshalb nicht abschätzbar, da der Zusammenhang zwi- schen den gemäss KEF-Erklärung Nr. 21 geforderten zusätzlichen Aus- gaben in der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, und den zusätzlichen Steuererträgen rein hypothetisch und nicht nachge- wiesen ist. Es wäre deshalb verfrüht, bereits jetzt konkrete zusätzliche Steuererträge in die Planung einzustellen. Ein fallspezifisches Eingrei- fen in die Budgetierung der Steuereinnahmen ist auch methodisch nicht haltbar, da die Steuereinnahmen im Rahmen des Steuerhearings ein- heitlich geschätzt werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Nr. 15 Kantonale Umsetzung STAF 2. Schritt (Leistungsgruppe Nr. 4910) Antrag von Doris Meier (Bassersdorf) Die Position «Kantonale Umsetzung STAF 2. Schritt» ist wie folgt anzupassen: KEF 22 Neu 21 22 23 24 25 Kantonale Umsetzung STAF; – – – 70 50 zweiter Schritt

Stellungnahme des Regierungsrates Die Auswirkungen des 1. Schrittes zur STAF können steuerverfah- rensbedingt nicht vor 2023 bemessen werden. Ohne diese Kenntnisse über weitere Schritte zu entscheiden, ist der Vielschichtigkeit der Situation nicht angemessen, zumal sich mit dem OECD-Projekt zur globalen Mindest- besteuerung von grossen Unternehmen eine weitere Herausforderung stellt, die auch vom Kanton Zürich mit grossem Zeitdruck umgesetzt werden muss. Es wäre sehr anspruchsvoll, bei der Umsetzung der Min- destbesteuerung auch noch den 2. Schritt zur STAF miteinzubeziehen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 16 Neuer Wirkungsindikator Durchschnittlicher Steuersatz bei juristischen Personen (Leistungsgruppe Nr. 4910) Antrag von Stefan Feldmann (Uster) In der LG 4910 Steuererträge ist ein neuer Wirkungsindikator zu schaffen, der ausweist, wie hoch der durchschnittliche Steuersatz bei juristischen Personen ist. Stellungnahme des Regierungsrates Bei den STAF-lnstrumenten gelangt der ordentliche Steuersatz auf einer reduzierten Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Ein tatsäch- licher Steuersatz wird im Rahmen der Veranlagung nicht berechnet und kann daher auch nicht ausgewiesen werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

6. Volkswirtschaftsdirektion Nr. 17 Abbau personeller Überbesetzung beim Amt für Mobilität (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Personalabbau von 5,2 Stellen in den Planjahren P22–P25. Abgänge werden bis zur Zielgrösse des Amtes von maximal 50 Stellen (Beschäf- tigungsumfang) nicht ersetzt. Stellungnahme des Regierungsrates Das Amt für Mobilität wurde per 1. Januar 2021 neu ausgerichtet. Es nimmt ein sehr breites Aufgabenfeld im Bereich der verkehrsträger- übergreifenden Planung des Verkehrs, der strategischen Planung des Staatsstrassennetzes, der Interessenwahrungen bei an die Städte Zürich und Winterthur delegierten Staatsstrassenaufgaben, bei Vorhaben des Bundesamtes für Strassen, des Flughafens und Luftverkehrs wahr. Fer- ner werden auch Verfahren in den Themen Nationalstrassen-, Eisen- bahn- und Luftseilbahnrecht durchgeführt und Bewilligungen für Per- sonentransporte erteilt. Zudem will das Amt bei zukünftigen Mobili- tätsformen, der Digitalisierung und Automatisierung sowie der Dekar- bonisierung eine national führende Rolle einnehmen. Dazu wurden mit der vom Regierungsrat beschlossenen Strategie «Digitalisierung und Nachhaltigkeit in der Mobilität» (DiNaMo) die Handlungsfelder defi- niert. Der Stellenplan des Amtes für Mobilität (vormals Amt für Verkehr) ist seit 1. Juli 2008 weitgehend unverändert bzw. wurde um zwei Stellen verrringert. Vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2020 kam lediglich in der Veloförderung eine befristete Stelle hinzu. Der heutige Stellenetat von 57,1 Stellen erhöht sich aufgrund des vom Kantonsrat beschlossenen Veloförderprogramms 2 um eine Stelle, welche jedoch auf zehn Jahre befristet ist. Die KEF-Erklärung hätte zur Folge, dass mehr als 10% der Stellen im Amt für Mobilität abgebaut werden müssten. Damit könnten die vielseitigen Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden. Dies würde vor allem die neuen Aufgabenbereiche treffen, weil bei den meisten an- deren Aufgaben klare gesetzliche Vorgaben und Fristen bestehen und dort keine Einsparungen möglich wären. Damit hätte der Kanton gerade im Bereich der sich in einem starken Wandel befindenden Mobilitäts- entwicklung keine Mittel, was sich für die zukünftige Mobilitätsentwick- lung und Wettbewerbsfähigkeit des Kantons negativ auswirken würde. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

7. Gesundheitsdirektion Nr. 18 Steuerung Gesundheitsversorgung (Leistungsgruppe Nr. 6000) Antrag von Claudia Hollenstein (Stäfa) Die Saldi von Leistungsgruppe Nr. 6000 und 6010 sollen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 um 0,6, 0,6 und 0,4 Mio. Franken verbessert werden. Stellungnahme des Regierungsrates In der Leistungsgruppe Nr. 6000, Generalsekretariat, werden 0,8 zu- sätzliche Stellen zur Gewährleistung einer permanenten Bereitschaft für eine Krisenbewältigung erforderlich. Folglich werden die Mittel nicht befristet für 2022, sondern auch darüber hinaus benötigt. Mit dem Fort- lauf der Coronapandemie hat sich gezeigt, dass personelle Mittel im Be- reich der Krisenbewältigung in der Gesundheitsdirektion deutlich unter- dotiert sind. Diese Pandemiebewältigung bzw. ständige Bereitschaft muss ohne längerfristige Einbussen bei ordentlichen Tätigkeiten möglich sein. Die im KEF eingestellten Stellen (0,8 Stellen in der Leistungs- gruppe Nr. 6000 und 3,6 Stellen in der Leistungsgruppe Nr. 6010) braucht es für die Grundstruktur, um Pandemien zu überwachen und in einer akuten Situation rasch reagieren zu können. Für die Bewältigung der Co- ronapandemie mussten weit über 100 zusätzliche Personen zur Unter- stützung der Gesundheitsdirektion beigezogen werden. Es sind diese Stellen, die nach der Pandemie wieder abgebaut werden können und müs- sen, nicht der im KEF eingestellte Grundbestand für die rasche Reaktion. Um den nötigen Mindestbestand gesamthaft beurteilen zu können, wird es zu einem späteren Zeitpunkt eine zusätzliche Analyse der Pandemie- bewältigung brauchen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 19 Steuerung Gesundheitsversorgung (Leistungsgruppe Nr. 6010) Antrag von Claudia Hollenstein (Stäfa) Die Saldi von Leistungsgruppe Nr. 6000 und 6010 sollen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 um 0,6, 0,6 und 0,4 Mio. Franken verbessert werden. Stellungnahme des Regierungsrates In der Leistungsgruppe Nr. 6010, Amt für Gesundheit, werden 3,6 zu- sätzliche Stellen zur Gewährleistung einer permanenten Bereitschaft für eine Krisenbewältigung erforderlich. Folglich werden die Mittel nicht be- fristet für 2022, sondern auch darüber hinaus benötigt. Mit dem Fort- lauf der Coronapandemie hat sich gezeigt, dass personelle Mittel im Be-

reich der Krisenbewältigung in der Gesundheitsdirektion deutlich unter- dotiert sind. Diese Pandemiebewältigung bzw. ständige Bereitschaft muss ohne längerfristige Einbussen bei ordentlichen Tätigkeiten mög- lich sein. Die im KEF eingestellten Stellen (0,8 Stellen in der Leistungs- gruppe Nr. 6000 und 3,6 Stellen in der Leistungsgruppe Nr. 6010) braucht es für die Grundstruktur, um Pandemien zu überwachen und in einer akuten Situation rasch reagieren zu können. Für die Bewältigung der Coronapandemie mussten weit über 100 zusätzliche Personen zur Unter- stützung der Gesundheitsdirektion beigezogen werden. Es sind diese Stellen, die nach der Pandemie wieder abgebaut werden können und müs- sen, nicht der im KEF eingestellte Grundbestand für die rasche Reaktion. Um den nötigen Mindestbestand gesamthaft beurteilen zu können, wird es zu einem späteren Zeitpunkt eine zusätzliche Analyse der Pandemie- bewältigung brauchen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

8. Bildungsdirektion Nr. 20 Änderung des Verfahrens bei der Schulbeurteilung (Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) und Marc Bourgeois (Zürich) 2023 neuer Saldo: –64,5 (Verbesserung um 1,5 Mio.) 2024 neuer Saldo: –64,2 (Verbesserung um 1,5 Mio.) 2025 neuer Saldo: –63,9 (Verbesserung um 1,5 Mio.) Stellungnahme des Regierungsrates Zur Umsetzung des Antrags wäre eine Gesetzesanpassung notwendig. § 48 des Volksschulgesetzes (LS 412.100) müsste für das neue Verfah- ren geändert werden. Darüber hinaus sprechen folgende Überlegungen gegen den Antrag: Verlust von Steuerungswissen für die Schulführung und den Kanton: Die Fachstelle für Schulbeurteilung evaluiert mit 24,2 Stellen 100 bis 110 Regel- und Sonderschulen pro Schuljahr. Aus unabhängiger und fachlich fundierter Sicht stellt sie damit Kanton, Gemeinden und Schu- len differenziertes Steuerungswissen zur Qualität der Schulen zur Ver- fügung, das zur Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie zur Rechen- schaftslegung gegenüber der Öffentlichkeit verwendet wird. Zudem erhält die Pädagogische Hochschule Zürich aus den Evaluationsergebnissen gezielte Hinweise für die Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Schul- leitungspersonen.

Grosse Zufriedenheit der Schulen: Schulpflegen und Schulleitungen äussern in den Nachbefragungen der Fachstelle eine grosse Zufrieden- heit mit der Zusammenarbeit mit der Fachstelle und dem Nutzen der Schulevaluation. Zur Zufriedenheit beigetragen hat, dass die Fachstelle für Schulbeurteilung in Umsetzung der Vereinbarung am «Runden Tisch» (Gegenvorschlag zur parlamentarischen Initiative Hauser zur Abschaf- fung der Fachstelle für Schulbeurteilung) das Evaluationsverfahren spür- bar verschlankt hat. So wurden der Vorbereitungsaufwand durch die Ein- führung elektronischer Portfolios und ein Unterstützungsangebot der Fachstelle verringert, die administrativen Abläufe vereinfacht und die Be- richterstattung adressatengerecht gestaltet. Die Schulen äussern keinen weiteren Anpassungsbedarf. Die Einführung eines zweistufigen Verfah- rens hingegen würde das Verhältnis von Aufwand und Nutzen für die Schulen markant verschlechtern. Abkehr von Vergleichbarkeit und Vorhersehbarkeit der Evaluation: Besonders gewürdigt wird von Schulleitungen und Schulpflegen die Ver- gleichbarkeit der Resultate. Die Schulen können ihre Entwicklung seit der letzten Evaluation nachvollziehen und ihre Schulqualität im Vergleich mit allen anderen Schulen im Kanton einordnen. Die Vergleichbarkeit der Ergebnisse würde mit der Änderung gemäss dieser KEF-Erklärung preisgegeben. Keine Verfahrensgerechtigkeit: Die Verfahrensgleichheit und damit -gerechtigkeit wäre mit einer zweistufig angelegten Evaluation nicht län- ger gewährleistet. Die Ermittlung der Schulen für das vollständige Eva- luationsverfahren würde vergleichsweise unsystematisch erfolgen und ist dem Risiko einer gewissen Willkürlichkeit ausgesetzt. Mit der Bezeich- nung von Schulen von zweifelhafter Qualität wäre ausserdem eine Herab- würdigung verbunden, was die Entwicklung dieser Schulen behindern oder blockieren würde. Qualitätsbewusstsein und Dialog mit dem Schulfeld: Die Fachstelle für Schulbeurteilung ist aktiv im Dialog mit dem Schulfeld, namentlich mit den Verbänden von Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulbehörden und Eltern. Gerade im Hinblick auf die Entwicklung des Evaluations- zyklus 2021–2026 findet ein Austausch statt, welcher der verstärkten Aus- richtung des Evaluationsverfahrens auf die Anliegen und Bedürfnisse der Schulen dient. Für den Evaluationszyklus 2021–2026 wünschen sich die Schulen eine Rückmeldung zur Umsetzung des Lehrplans 21, was die Fachstelle in einem zweistufigen Verfahren nicht leisten könnte. Der Bildungsrat hat für den Evaluationszyklus 2021–2026 mit dem Thema «Digitalisierung im Unterricht» zudem einen für das Schulfeld hoch- aktuellen Schwerpunkt gesetzt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Nr. 21 Vereinbarkeit von Beruf und Familie als Priorität (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag von Christa Stünzi (Horgen), Melissa Näf (Bassersdorf) und Cristina Cortellini (Dietlikon) Mit den überwiesenen Anträgen aus dem Rat zu Betreuungskosten und damit zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie als Priorität, wurde der politische Wille geäussert, dass hier der Kanton einen Beitrag leisten wird. Die dadurch entstehenden Mehrausgaben sollen transparent im KEF abgebildet werden. Aufwand: P22 P23 P24 P25 –233,4 –383 –403 –423 +60 Mio. +80 Mio. +100 Mio.

Stellungnahme des Regierungsrates Neue kantonale Ausgaben zugunsten der institutionellen Kinderbetreu- ung (Vereinbarkeit von Familie und Beruf) können erst auf der Grund- lage einer vom Kantonsrat beschlossenen Vorlage geplant und in den KEF aufgenommen werden. Diese KEF-Erklärung steht in Zusammenhang mit KEF-Erklärung Nr. 14, die in der Leistungsgruppe Nr. 4910 höhere Steuererträge in der- selben Höhe als Gegenfinanzierung vorsehen möchte (vgl. die Stellung- nahme zur genannten KEF-Erklärung). Vorliegend soll der Aufwand dauerhaft erhöht werden. Inwiefern sich daraus zusätzliche Steuererträge ergeben, wird auch hier nicht dargelegt. Der Kanton würde mit Annahme der beiden KEF-Erklärungen ein finanzielles Risiko auf sich nehmen, das den mittelfristigen Ausgleich der Erfolgsrechnung gefährden könnte. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 22 Keine «Deckelung» bei den Beratungen (Leistungsgruppe Nr. 7502) Antrag von Carmen Marty Fässler (Adliswil) Anstieg bei P22/P23/P24/P25 analog zum Schülerwachstum L11/ L12/ L14, Betrag in Franken 2022 2023 2024 2025 +500 000 +500 000 +500 000 +500 000 –81,3 Mio. –79,9 Mio. –81,5 Mio. –81,5 Mio.

Stellungnahme des Regierungsrates Aufgrund der coronabedingten neuen Beratungsbedürfnisse wurden die Schülerinnen und Schüler bezüglich der Berufswahl in den biz eng betreut. Dieser Zusatzaufwand konnte dank neuer digitaler Instrumente ausgeglichen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage auch bei steigenden Schülerzahlen am Übergang von der Sekundarstufe 1 in die beruf‌liche Grundbildung mit der fortschreitenden Digitalisierung aufgefangen werden kann. Auf berufswahl.zh.ch steht den Jugendlichen ein umfassendes digitales Informationsportal zur Berufswahl zur Verfü- gung. Die Angebote an den Mittelschulen befinden sich mit den steigen- den Schülerzahlen, den neuen Mittelschulstandorten und neuen digitalen Formaten in einer Veränderungsphase. Aufgrund dieser Entwicklungen ist eine allgemeine und systematische Bedarfserhebung für die Studien- beratung vorgesehen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

9. Baudirektion Nr. 23 W4: Fristgerecht erledigte Baubewilligungsverfahren (Leistungsgruppe Nr. 8000) Antrag von Monica Sanesi (Zürich) Der Prozentsatz der fristgerecht erledigten Baubewilligungsverfahren soll in den nächsten Jahren kontinuierlich um mind. 1% verbessert werden. P22 P23 P24 P25 80% 81% 82% 83%.

Stellungnahme des Regierungsrates Von 2016 bis 2019 erhöhte sich die Anzahl bearbeiteter Baugesuche von 3212 auf 4399. Die starke Zunahme führte im gleichen Zeitraum zur Verschlechterung der fristgerecht erledigten Baubewilligungsverfah- ren von 81% auf 62%. Durch die eingeleiteten Massnahmen (Effizienz- steigerungen) konnte die Fristeinhaltung 2020 wieder auf 78% erhöht werden. Eine kontinuierliche Verbesserung dieses Wertes von jährlich 1% ist jedoch nicht planbar. Die Anzahl zu bearbeitender Baugesuche ist von der kantonalen Verwaltung nicht beeinflussbar. Das Bauen in der dicht bebauten Agglomeration wird immer komplexer und die Re- gelungsdichte durch Anforderungen der Gesellschaft immer grösser. Selbst das gleichbleibende KEF-Ziel von 80% fristgerecht erledigter Bau- bewilligungsverfahren kann nur durch kontinuierliche Effizienzsteige- rung gehalten werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Nr. 24 Neuer Leistungsindikator Abrechnung von Bauvorhaben (Leistungsgruppe Nr. 8100) Antrag von Andrew Katumba (Zürich) Einführung eines neuen Leistungsindikators für eine zeitnahe Bau- abrechnung von Bauvorhaben. Stellungnahme des Regierungsrates Eine zeitnahe Bauabrechnung ist im Interesse des Regierungsrates. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung dieser KEF-Erklärung einverstanden. Nr. 25 W12: Umweltmanagement – Anteil Bauprojekte im Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) und Minergie (P/A/Eco) (Leistungsgruppe Nr. 8100) Antrag von Monica Sanesi (Zürich) Der Prozentsatz der Bauprojekte, die dem Standard Nachhaltiges Bauen entsprechen, soll in den nächsten Jahren kontinuierlich um 3% steigen, statt bei 60% zu stagnieren. P22 P23 P24 P25 60% 63% 66% 69%

Stellungnahme des Regierungsrates Die vorgeschlagene, kontinuierliche Steigerung soll angestrebt wer- den. Es gilt lediglich, den Antrag zu präzisieren, denn im bestehenden Indikator W12 wird der Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) und Minergie (P/A/ECO) ausgewiesen. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung dieser KEF-Erklärung einverstanden. Nr. 26 Neuer Wirkungsindikator Schwachstellen Velowegnetz (Leistungsgruppe Nr. 8400) Antrag von Thomas Wirth (Hombrechtikon) Neuer Indikator W7 Anzahl Schwachstellen im Velowegnetz. P22 P23 P24 P25 1200 1100 1000 950

Stellungnahme des Regierungsrates Die Notwendigkeit der Behebung der Schwachstellen ist unbestritten. Daher wurde im KEF 2022–2025 das Investitionsvolumen für Radweg- bauten um 5 Mio. Franken vergrössert. Ausserdem werden die Baupro- jekte stärker auf die Bedürfnisse der Velofahrenden geprüft. Das Tief-

bauamt ist in enger Abstimmung mit dem Amt für Mobilität daran, einen Indikator zu diesem Anliegen zu erarbeiten. Dabei ist wichtig, dass die- ser auf die bestehenden Indikatoren beider Ämter sowie auf die Klima- strategie abgestimmt ist und auch die gewünschte Wirkung erzielen kann. Dieser neue Indikator wird nach Möglichkeit in den KEF 2023–2026 auf- genommen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 27 Personalplafonierung beim AWEL (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Personalplafonierung auf 235 Stellen den Planjahren P22–P25. Ab- gänge werden bis zur Zielgrüsse des Amtes von maximal 235 Stellen (Beschäftigungsumfang) nicht ersetzt. Stellungnahme des Regierungsrates Bei dieser KEF-Erklärung handelt es sich nicht nur um eine Plafonie- rung der Stellenanzahl, sondern faktisch um einen Abbau von rund acht Vollzeitstellen verglichen zum Budgetentwurf 2022. Allein 2022 wird das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) umfangreiche neue zusätzliche Aufgaben übernehmen (ZKB-Dividende «WasserErLeben», Umsetzung Gegenvorschlag Natur-Initiative, Fil Bleu). Dies ist ohne zusätzliche personelle Mittel nicht möglich. Für die Beurteilung der personellen Mittel des AWEL muss die Ent- wicklungen der vergangenen 17 Jahre bzw. seit dem Sanierungspro- gramm 04 in die Betrachtung einbezogen werden. Aufgrund von neuem Bundesrecht hat das AWEL in sämtlichen Bereichen (Abfallwirtschaft, Gewässerschutz, Strahlung usw.) seit damals eine bedeutende Anzahl an neuen Aufgaben übernommen. Trotz dieser starken Zunahme von Auf- gaben und des zu bewältigenden Arbeitsvolumens verzeichnete das AWEL seit 2004 lediglich einen Zuwachs von sechs unbefristeten und zwei be- fristeten Stellen. Der Rest der zusätzlichen Arbeitslast musste durch Prio- ritätensetzung, interne Reorganisationen, Effizienz und Effektivität auf- gefangen werden. Zudem hat auch die Bautätigkeit im Kanton in den letz- ten Jahren stark zugenommen. Die Anzahl eingehender und zu bearbei- tenden Baugesuche stieg um gut 55% (von 2833 im Jahr 2009 auf 4389 im Jahr 2020). Dies zeigt deutlich auf, dass das AWEL sich bereits heute auf das We- sentliche konzentriert und ein Stellenabbau die Erfüllung der Aufgaben im Umwelt- und Energiebereich teilweise verunmöglichen würde. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Nr. 28 Arbeitsplatzfläche pro Person (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag von Domenik Ledergerber (Herrliberg) W6 Durchschnittlicher Flächenbedarf/Arbeitsplatz auf 100% Pensum aufgerechnet, im Bürobereich übrige Zentralverwaltung, in m². Stellungnahme des Regierungsrates Die Berechnung der Flächenwerte erfolgt nach dem geltenden Flächen- standard gemäss RRB Nr. 1384/2005. Demgemäss haben Teilzeitange- stellte mit einem Pensum ab 50% Anspruch auf einen Arbeitsplatz. Die Aktualisierung des Flächenstandards Büro ist in Arbeit und soll bis Ende 2022 abgeschlossen und zur Einführung bereit sein. Neben dem reinen m²-Flächenwert sollen auch die Elemente flexibler Arbeitsweisen, insbesondere der Aspekt der Teilzeitarbeit, im Flächenstandard berück- sichtigt werden. Heute ist die Arbeitsplatzteilung bei Mitarbeitenden mit einem Pen- sum über 50% aufgrund der vorhandenen technischen Arbeitsmittel und der Raumstrukturen nur eingeschränkt möglich (z. B. Tischtelefon statt Voice over IP). Eine Verdichtung durch Wegnahme der heute von Teilzeitmitarbei- tenden genutzten Arbeitsplätzen ohne grössere Rochaden und Umbau- ten würde zudem kaum einen Nutzen bringen (z. B. Verminderung von externen Mietflächen), sondern den Leerstand einzelner, verstreuter Büros bewirken. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 29 Arbeitsplatzfläche pro Person (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag von Peter Schick (Zürich) W5 Durchschnittlicher Flächenbedarf/Arbeitsplatz auf 100% Pensum aufgerechnet, im Bürobereich übrige Zentralverwaltung, in m². Stellungnahme des Regierungsrates Siehe Stellungnahme zur KEF-Erklärung Nr. 28. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Nr. 30 Bewirtschaftete Fläche pro Mitarbeitenden (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag von Walter Honegger (Wald) B2 Durchschnittlich von einer/einem Mitarbeitenden bewirtschaftete Fläche, in m². P22 P23 P24 P25 Alt 6700 6835 6790 7105 Neu 7200 7200 7200 7200

Stellungnahme des Regierungsrates Die bewirtschaftete Fläche ist nicht gesunken, sondern die Vorhersage wurde an die Realität angepasst. In den vergangenen Jahren war man noch davon ausgegangen, dass wesentlich mehr Fläche durch den Be- treiber Immobilienamt Facility Service (Betreiber FS) bewirtschaftet werden soll, als nun tatsächlich der Fall ist. Dies bedeutet nicht, dass der Betreiber FS weniger Fläche bewirtschaftet als in vorherigen Jahren, sondern, dass die Vorhersage jetzt realitätsnaher ist. Dies konnte durch die laufende Bereinigung der Immobiliendaten erreicht werden. Bei- spielsweise wurde die Fläche des Polizei- und Justizzentrums noch dem Betreiber FS zugerechnet. Inzwischen ist klar, dass das Polizei- und Justizzentrum durch den Betreiber Kantonspolizei bewirtschaftet wird. Die Planwerte der Indikatoren L2 und B2 wurden im KEF 2022–2025 entsprechend angepasst. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen. Nr. 31 Neuer Leistungsindikator Abrechnung von Bauvorhaben (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag von Andrew Katumba (Zürich) Einführung eines neuen Leistungsindikators für eine zeitnahe Kredit- abrechnung von Bauvorhaben. Stellungnahme des Regierungsrates Eine zeitnahe Kreditabrechnung von Bauvorhaben ist im Interesse des Regierungsrates. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung dieser KEF-Erklärung einverstanden.

Nr. 32 W5: Durchschnittlicher Flächenbedarf/Arbeitsplatz im Bürobereich engere Zentralverwaltung (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag von Monica Sanesi (Zürich) Der durchschnittliche Flächenbedarf der engeren Zentralverwaltung soll in den nächsten Jahren kontinuierlich gesenkt werden und ambitio- niert angegangen werden. P22 P23 P24 P25 16,6 m² 16,5 m² 16,4 m² 16,3 m²

Stellungnahme des Regierungsrates Die geltenden Vorgaben für den maximalen Flächenverbrauch pro Arbeitsplatz (AP) in der engeren Zentralverwaltung (eZV) sind gemäss RRB Nr. 1384/2005 bei 17 m 2/AP festgelegt. Dies umfasst auch alle zur Arbeitserledigung notwendigen Räume wie Sitzungszimmer, Schalter- räume, Bürotechnikräume, Pausenräume, Tagesarchive usw. Die Verdichtung in der eZV ist aufgrund der bestehenden Raumstruk- turen begrenzt. Bei grösseren Umzügen wird das Potenzial aber durch- aus genutzt. Dies widerspiegelt sich in der Flächenentwicklung seit Ein- führung des Flächenstandards im Jahr 2005 bis 2020 (Flächenverkleine- rung pro AP um 5,7 m 2 [–25%]). Zentrale Ziele der geplanten und dring- lichen Erneuerung und Gesamtinstandsetzung der eZV sind sodann die Flächenoptimierung und das Ermöglichen von zeitgemässen Arbeits- formen. Die Aktualisierung des Flächenstandards Büro ist zurzeit in Arbeit und soll bis Ende 2022 abgeschlossen sein. Der neue Flächenstan- dard wird nach der Erneuerung und Gesamtinstandsetzung der eZV für diese angewendet werden. Im Sinne einer zwischenzeitlichen Optimierung im Bestand kann der Zielwert gegenüber dem bereits erreichten Rechnungswert 2020 von 16,6 m 2/AP ab dem Jahr 2023 bis 2025 um weitere 0,1 m²/AP pro Jahr gesenkt werden. Allerdings soll dieses Ziel vornehmlich durch Verdich- tung (z. B. bei Personalwachstum, Nutzungsänderungen) und somit mög- lichst ohne grössere Umbauten bis zur Gesamtinstandsetzung der eZV erreicht werden. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung dieser KEF-Erklärung einverstanden.

Nr. 33 Stellenkürzung (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Beat Huber (Buchs) KEF 2023 Kürzung von 150 000 Franken. Stellungnahme des Regierungsrates Die Stelle wird in der Fachstelle Naturschutz für die Umsetzung der Natur-Initiative benötigt. Der Kantonsrat hat am 14. Dezember 2020 den Gegenvorschlag zur Natur-Initiative (Vorlage 5582b) beschlossen, damit die Biodiversität künftig verstärkt gefördert werden kann. Im Bericht des Regierungsrates war ausgewiesen, dass die Erhöhung der Einlage in den Natur- und Heimatschutzfonds auch eine angemessene Erhöhung des Personalbestands in den beteiligten Ämtern bedingt. Unter Berücksich- tigung einer wesentlichen Effizienzsteigerung wurde der Stellenbedarf auf eine Vollzeitstelle pro 2 Mio. Franken beziffert, was dem Minimum entspricht, um noch wirkungsvoll arbeiten zu können. Mit der vorgenom- menen Vergrösserung des Beschäftigungsumfangs bzw. des Personal- budgets um 3,2 zusätzliche Stellen im Jahr 2023 hat der Regierungsrat diesen Auftrag des Kantonsrates entsprechend umgesetzt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, diese KEF-Erklä- rung nicht zu überweisen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden beauftragt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion betreffenden Anträgen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Beratung der KEF-Erklärungen im Kan- tonsrat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli