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Entscheid

RRB Nr. 1497/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Fehraltdorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

23. September 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2009

1497. Gemeindeordnung (Fehraltorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Fehraltorf haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Mit den Änderungen wird die vorberatende Ge- meindeversammlung abgeschafft und anstelle einer Urnenwahl wählt oder ernennt neu der Gemeinderat die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten. Des Weiteren erfolgen Anpassungen an die ge- setzlichen Bestimmungen im Volksschulbereich. Mit Beginn der Amts- dauer 2010–2014 umfasst sodann die Schulpflege neu sieben (bisher neun) Mitglieder. Die Änderungen der Gemeindeordnung geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu geneh- migen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Fehral- torf am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Fehraltorf, Gemeinderatskanzlei, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf, an den Bezirksrat Pfäffikon, Hörn- listrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi