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Entscheid

RRB Nr. 1498/2009

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

23. September 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2009

1498. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Dübendorf- Schwerzenbach haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im We- sentlichen die Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantonsverfassung und an die Volksschulgesetzgebung. Die Be- stimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Düben- dorf-Schwerzenbach am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzen- bach, Neuhausstrasse 23, 8600 Dübendorf, den Bezirksrat Uster, Amts- strasse 3, 8610 Uster, die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi