RRB Nr. 15/2010
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Dielsdorf, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
13. Januar 2010Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010
15. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Dielsdorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeinde- beschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. a) Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Dielsdorf haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Ge- meindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesent- lichen Anpassungen an die Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte. b) Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 9 Ziffer 2 GO sieht vor, dass der Urnenabstimmung einmalige Ausgaben und Zusatz- kredite bei einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 1 000 000 und für wie- derkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 500 000 zu unterbreiten sind. Der Gemeindeversammlung wird in Art. 14 Ziffer 3 GO die finanzielle Kompetenz bis Fr. 500 000 (einmalig) und Fr. 250 000 (wiederkehrend) übertragen. Mit dieser Kompetenzverteilung zwischen den beiden Orga- nen entsteht eine Regelungslücke, die, um allfällige entstehende Kon- flikte zu verhindern, zu füllen ist. Aus demokratischen Überlegungen ist die Finanzkompetenz der Bürgerinnen und Bürger an der Urne, bis zu ihrer Neufestsetzung, lückenlos an diejenige der Gemeindeversamm- lung anzuschliessen. Die Sekundarschulgemeinde Dielsdorf ist zu ver- pflichten, sobald als möglich eine Neuregelung der Finanzkompetenzen in der Gemeindeordnung vorzunehmen. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Dielsdorf am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 2 lit. b genehmigt.
II. Die Schulpflege Dielsdorf wird verpflichtet, im Sinne der Erwä- gung 2 lit. b eine Neuregelung der Finanzkompetenzen zu veranlassen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Dielsdorf, Schulverwal- tung, Postfach 204, 8157 Dielsdorf (E), den Bezirksrat Dielsdorf, Bezirks- gebäude, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi