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Entscheid

RRB Nr. 150/2017

Anfrage Sonja Gehrig, Urdorf, betreffend Integration vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt, Beantwortung

15. Februar 2017Deutsch9 min

Source zh.ch

Anfrage Sonja Gehrig, Urdorf, betreffend Integration vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 388/2016

Sitzung vom 15. Februar 2017

150. Anfrage (Integration vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt) Kantonsrätin Sonja Gehrig, Urdorf, hat am 21. November 2016 folgende Anfrage eingereicht: Die Erwerbsquoten von anerkannten Flüchtlingen (Status B) und vor- läufig Aufgenommenen (Status F) ist verhältnismässig tief, die Sozialhilfe- quote entsprechend hoch und die damit verbundenen staatlichen Unter- stützungsgelder entsprechend hoch. Die prekären Erwerbssituationen für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge kommen den Staat insgesamt teuer zu stehen und sind zudem ein Zeichen einer unzureichen- den Integration. Interessiert habe ich zur Kenntnis genommen, dass das Staatssekreta- riat für Migration (SEM) und der Schweizerische Bauernverband nun im Dialog sind, Massnahmen zur Integration von vorläufig Aufgenommenen sowie anerkannten Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt zu definieren. Eine Möglichkeit, die geprüft wird, sind vermehrte Arbeitseinsätze in der Land- wirtschaft. Es macht durchaus Sinn, wenn für Hilfs- oder Saisonarbeiten in Zu- kunft vermehrt Personen mit Migrationshintergrund berücksichtigt wer- den, die auf staatliche Unterstützung (z. B. Sozialhilfe) angewiesen sind. Im Kanton Zürich wohnhafte Personen, die zur gesetzlichen wirtschaftli- chen Hilfe oder anderweitiger staatlicher Unterstützung berechtigt sind, sollten für Arbeitseinsätze in der Landwirtschaft ebenso wie temporär in der Schweiz arbeitenden Personen aus Osteuropa (z. B. Polen) oder an- deren Drittstaaten berücksichtigt werden dürfen. Mit jedem erzielten Ein- kommen, das in der Schweiz bleibt – und dies insbesondere für Personen, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind – wird der Staat finan- ziell entlastet.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwor- tung der folgenden Fragen (evtl. unter Beizug des Zürcher Bauernver- bandes):

Erwägungen

1. Welchen Handlungsspielraum hat der Kanton für eine zeitnahe Inte- gration dank vermehrter Arbeitsintegration von voraussichtlich länger- fristig in der Schweiz wohnhaften (vorläufig aufgenommenen und an- erkannten) Flüchtlingen, beispielsweise in der Landwirtschaft?

2. Welche Möglichkeiten hat der Regierungsrat, unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung, vorläufig Aufgenommene in der Landwirt- schaft zu beschäftigen? Welche Möglichkeiten hat der Regierungsrat, sie in die Verantwortung zu nehmen, an Integrations- und Beschäftigungs- programmen teilzunehmen? Braucht es dazu spezifische Rahmenbedin- gungen oder gesetzliche Anpassungen?

3. Was hat das für einen finanziellen Nutzen für den Kanton und die Ge- meinden, kurzfristig und längerfristig?

4. Gibt es Bauern im Kanton Zürich, die Interesse daran haben, solche in der Schweiz (längerfristig) wohnhafte Flüchtlinge in ihren Betrieben zu beschäftigen? Wie gross ist dieser Bedarf bei den Bauern?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Sonja Gehrig, Urdorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Vorläufig aufgenommene Personen mit Flüchtlingseigenschaft und an- erkannte Flüchtlinge haben gestützt auf Art. 61 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zu einer unselbst- ständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit. Hingegen haben vorläu- fig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaft, also Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde und bei denen die Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kei- nen gesetzlichen Anspruch. Doch können ihnen die kantonalen Behör- den gemäss Art. 85 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) eine Bewilligung erteilen, und zwar unabhängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage. Zum Schutz vor Missbrauch und zur Verhinderung von Sozialdumping werden bei allen Personen aus dem Asylbereich die Ein- haltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen geprüft (Art. 30 Abs. 1 Bst. d und l AuG sowie Art. 53 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Bezüglich der rechtlichen Anforderungen an die Zulassung von vorläufig Aufgenommenen (mit und ohne Flüchtlingseigenschaft) und anerkannten Flüchtlingen zur Er-

werbstätigkeit sind im Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2016 über die Änderung des AuG und AsylG weitere administrative Erleichterungen vorgesehen (vgl. BBl 2016, 8899). Sobald die Änderung unter Vorbehalt des Referendums, dessen Frist am 7. April 2917 abläuft, durch den Bun- desrat in Kraft gesetzt wird, entfällt z. B. das bisherige Bewilligungsver- fahren und wird durch ein Meldeverfahren ersetzt. Neben den rechtlichen Anforderungen erfordert die Beschäftigung bei- spielsweise in der Landwirtschaft die Bereitschaft der Arbeitgebenden bzw. des Landwirtschaftsbetriebes, Personen aus dem Asylbereich einzustel- len und den in der Regel anfänglich grösseren Instruktions- und Betreu- ungsaufwand auf sich zu nehmen. Auf der anderen Seite müssen die vor- läufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlinge in der Lage sein, die Anforderungen der Arbeitgebenden bzw. der Landwirtschaftsbetriebe zu erfüllen und die Anleitungen auf Deutsch zu verstehen, insbesondere auch aus Gründen der Arbeitssicherheit. Damit vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge im ersten Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden können, müssen sie in der Regel zuerst befähigt werden, den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu ge- nügen. Gestützt auf § 3a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; LS 851.1) fördern die Gemeinden die Eingliederung u.a. von vorläufig Aufgenomme- nen und anerkannten Flüchtlingen in die Gesellschaft und in die Arbeits- welt und ermöglichen ihnen grundsätzlich die Teilnahme an geeigneten Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen (§ 3a Abs. 2 SHG). Für den Erwerb von Deutschkenntnissen und zur Förderung der beruflichen In- tegration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen bezahlt der Bund den Kantonen pro Person eine einmalige Integrations- pauschale von Fr. 6000 (Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, VIntA; SR 142.205). Die Fachstelle für Integrationsfragen setzt diese Mittel nach der Strategie des Regie- rungsrates zur Verwendung der Integrationspauschalen für vorläufig Auf- genommene und anerkannte Flüchtlinge ein. Damit werden hauptsächlich zur Unterstützung der Gemeinden u. a. die Triagestelle, Abklärungen zum individuellen Integrationsförderbedarf, Basiskurse zur Sprachförderung und zur Vermittlung von Orientierungswissen zu Alltag, Bildung und Ar- beit, Begleitmassnahmen sowie Qualifizierungs- und Beschäftigungspro- gramme mit Bildungsanteil finanziert. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) haben gestützt auf das Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG; LS 837.1) die bestehende Zusammenarbeit mit den Gemeinden bei der Beratung und Vermittlung von Stellensuchenden, die gegenüber der Ar- beitslosenversicherung nicht (mehr) anspruchsberechtigt sind, auf die Ar-

beitsmarktintegration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen ausgedehnt. Damit können auch Personen aus dem Asylbe- reich, die gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht anspruchsberech- tigt sind, vom Vermittlungs- und Beratungsangebot der RAV profitieren. Eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung durch die RAV setzt jedoch voraus, dass der Aufbau von Grundlagen der Arbeitsmarktfähigkeit und ansatz- weiser Deutschkenntnisse (Niveau A2) erfolgt ist, bevor die Gemeinden diese Personen den RAV zuweisen. Gestützt auf das EG AVIG können auch Bildungs- und Beschäftigungsprogramme besucht werden. Den Be- darf legen die RAV und die Sozialdienste gemeinsam fest. Die Finanzie- rung erfolgt je zur Hälfte durch die Gemeinden und den Kanton. Vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge, die im ersten Arbeitsmarkt bereits gearbeitet haben und die Bedingungen der An- spruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung erfüllen, werden gleich wie die anderen Stellensuchenden von den RAV beraten und vermittelt. Zurzeit sind 150 vorläufig Aufgenommene bei den RAV als Stellensuchende gemeldet. Über die Anzahl stellensuchender aner- kannter Flüchtlinge liegen keine Angaben vor, weil sie sich bei den RAV statistisch von den anderen Ausländerinnen und Ausländern mit Auf- enthaltsbewilligung B nicht unterscheiden. Vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge, die Sozialhilfe beziehen, können von Bundesrechts wegen und auch gestützt auf das kan- tonale Sozialhilferecht verpflichtet werden, an Integrationsmassnahmen wie Ausbildungs- und Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen oder eine zugewiesene zumutbare Arbeit anzutreten (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 6 Abs. 1 VIntA). Kommen sie ihrer Verpflichtung ohne entschuld- baren Grund nicht nach, können die Sozialhilfeleistungen eingeschränkt werden (Art. 83 Abs. 1 AsylG und Art. 6 Abs. 2 VIntA sowie §§ 21 und 24 f. SHG). Die gesetzlichen Grundlagen zur Verpflichtung und zur Einschrän- kung von Sozialhilfeleistungen sind somit bereits vorhanden. Ein zusätz- licher Gesetzgebungsbedarf besteht nicht. Zu Fragen 3 und 4: Je mehr und je rascher vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden können, desto grösser ist die Entlastung der Sozialhilfe und entsprechend gross ist der finanzielle Nutzen. Dementsprechend werden im Kanton Zürich grosse Anstrengungen unternommen, um vorläufig Aufgenommene und aner- kannte Flüchtlinge möglichst zeitnah in den Arbeitsmarkt zu integrieren. In arbeitsintensiven Branchen der Landwirtschaft wie dem Gemüse- und Obstanbau sowie der Weinproduktion müssen viele Arbeiten von Hand verrichtet werden. Wegen der starken körperlichen Belastung und

der verhältnismässig tiefen Löhne gestaltet sich in diesen Branchen die Suche nach Arbeitskräften im Schweizer Arbeitsmarkt schwierig. Des- halb werden in der Schweiz jährlich zwischen 25 000 und 35 000 ausländi- sche Arbeitskräfte – vorwiegend aus Osteuropa – eingesetzt, um vor allem die saisonal bedingten Arbeitsspitzen in den arbeitsintensiven Branchen der Landwirtschaft zu bewältigen. Entsprechend naheliegend ist es, vor- läufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge als Arbeitskräfte auch in der Landwirtschaft einzusetzen. Im Rahmen eines Pilotprojektes ermöglichen es der Schweizerische Bauernverband (SBV) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) zwischen Frühjahr 2015 und Frühjahr 2018 jährlich 15 vorläufig Aufge- nommenen und anerkannten Flüchtlingen, während drei bis zwölf Mona- ten in einem Landwirtschaftsbetrieb zu arbeiten. Im ersten Monat bezah- len die Arbeitgebenden einen Bruttolohn von Fr. 2300 und in den Fol- gemonaten den Mindestlohn, der in den meisten Kantonen Fr. 3210 be- trägt. Für den erhöhten Aufwand erhalten die Betriebe monatlich Fr. 200 als Entschädigung. Das Projekt wird von der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften begleitet und ausgewertet. Mit diesem Projekt können wichtige Erfahrungen und Informationen über die Ar- beitsintegration im Bereich der Landwirtschaft gesammelt und ausge- wertet werden, die in der Folge auch den kantonalen Integrationsbehör- den zur Verfügung stehen. Nach dem ersten Projektjahr hat sich gezeigt, dass Arbeitseinsätze in der Landwirtschaft zu einem rascheren Einstieg in den Arbeitsmarkt und somit auch zu einer besseren Integration der vorläufig Aufgenommenen und der anerkannten Flüchtlinge beitragen. Die Landwirtschaftsbetriebe haben den Vorteil, dass sie Arbeitskräfte aus der Umgebung, im Idealfall auch für verlängerte oder wiederholte Einsätze über mehrere Jahre rekrutieren können. Doch dürfen die Erwar- tungen nicht zu hoch gesteckt werden, und es wäre nicht realistisch zu erwarten, dass sämtliche der 25 000 bis 35 000 Arbeitskräfte, die schweiz- weit jährlich aus dem Ausland in der Landwirtschaft beschäftigt werden, durch vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge ersetzt wer- den können. Im Verlauf des erwähnten Projekts hat sich gezeigt, dass es teilweise schwierig ist, Landwirtschaftsbetriebe zu finden, die bereit sind, vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge im Rahmen des Projekts zu beschäftigen. Dies hat u. a. damit zu tun, dass Landwirtschaftsbetriebe oft gute Beziehungen zu ausländischen Arbeitskräften aufgebaut haben, die als Teams sehr gut eingespielt sind und sich zum Teil auch selber or- ganisieren. Im Kanton Zürich haben sich einige Betriebe für das Projekt interessiert, doch – soweit bekannt – ist es bis heute noch zu keinen Ver-

mittlungen gekommen. Es wäre sehr zu begrüssen, wenn bei einer posi- tiven Auswertung des Pilotprojektes das Interesse der Landwirtschafts- betriebe im Kanton Zürich an der Beschäftigung von Personen aus dem Asylbereich zunehmen und das Projekt entsprechend Verbreitung fin- den würde.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi