RRB Nr. 1500/2022
Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter, Schreiben an das UVEK
16. November 2022Deutsch3 min
Source zh.ch
Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. November 2022
1500. Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve
Erwägungen
für den Winter (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Entwurf der Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Risiken für eine Strom- und Gasmangellage in der Schweiz im Winter 2022/2023 sind erheblich angestiegen. Der Bundesrat stärkt des- halb mit verschiedenen Massnahmen die Energieversorgungssicherheit. Im Strombereich stehen zur Absicherung gegen ausserordentliche Knapp- heitssituationen auf der Erzeugungsseite eine Wasserkraftreserve sowie die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken und Notstromgruppen im Zentrum. Am 7. September 2022 hat der Bun- desrat die Verordnung über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (WResV, SR 734.722) beschlossen und auf den 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt. Die ergänzende Reserve mit Reservekraftwerken und Notstrom- gruppen soll nun mit der vorliegenden Verordnungsrevision zusammen mit der Wasserkraftreserve in eine sogenannte Winterstromreserve inte- griert werden. Formell handelt es sich um eine Erweiterung der WResV, die bereits eine Totalrevision erfahren und neu Verordnung über die Er- richtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV) heissen soll. Die Revision muss spätestens Mitte Februar 2023 in Kraft treten können, um für den Spätwinter 2022/2023 noch eine Wir- kung entfalten zu können. Der Bundesrat hat aufgrund der Dringlichkeit beschlossen, ein abgekürztes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die von der Energiedirektorenkonferenz unter Einbezug der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz erarbeitete Stellungnahme vom 14. November 2022 zum Verordnungsentwurf kann unterstützt wer- den. Die Vorlage wird grundsätzlich begrüsst. Es wird u. a. darauf hin- gewiesen, dass das Zusammenspiel der verschiedenen verbrauchsseitigen wie erzeugungsseitigen Massnahmen im Rahmen einer Strommangel- lage zeitnah geklärt werden soll. Die Abrufreihenfolge und die Kriterien zum Abruf der einzelnen Reserven sind zu definieren. Dabei ist abzu- wägen zwischen den Interessen der Gewährleistung der Energieversor- gung, der Luftreinhaltung, des Klima- und Umweltschutzes sowie der Bezahlbarkeit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Weiter soll eine Bestimmung eingeführt werden, dass kantonale Vorgaben (z. B. be-
züglich der Abwärmenutzung oder der maximalen Laufzeiten von Not- stromaggregaten), die den Betrieb von Reservekraftwerken und/oder Notstromaggregaten behindern könnten, bei Bedarf per Bundesverord- nung befristet ausser Kraft gesetzt werden können.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an mohamed.benahmed@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf der Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir unterstützen die Stellungnahme der Energiedirektorenkonferenz vom 14. November 2022, die unter Einbezug der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz erarbeitet wurde.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli