RRB Nr. 1507/2021
Gemeindewesen, Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
15. Dezember 2021Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2021
1507. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die To- talrevision der Gemeindeordnung (GO) der Schulgemeinde Unteres Raf- zerfeld (SUR) beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde- gesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Unte- res Rafzerfeld aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Die Gemeindeordnung sieht vor, dass in der Schulgemeinde eine Leitung Bildung eingerichtet werden könne (Art. 28 GO), die durch die Schulpflege bestimmt, ernennt oder angestellt werde (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 GO). Gemäss § 43 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (VSG; LS 412.100) kann die Gemeindeordnung für Gemeinden mit mindestens drei Schulen eine Leitung Bildung vorsehen. In § 77 VSG ist eine Schule definiert als eine von der Schulpflege bezeichnete Organisationseinheit mit einer Schul- leitung. Angewendet auf § 43 Abs. 1 VSG heisst dies, dass mindestens drei Organisationseinheiten mit einer Schulleitung bestehen müssen, damit eine Leitung Bildung eingerichtet werden kann. Laut den Angaben des Volksschulamtes, wie auch der Webseite der Schulgemeinde, verfügt die SUR nur über zwei Schulleitungen bzw. Schuleinheiten. Die SUR erfüllt damit die Voraussetzungen für die Leitung Bildung nicht. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 28 GO sind deshalb von der Genehmigung auszunehmen.
b) Gemäss Art. 33 GO hat die Rechnungsprüfungskommission (RPK) fünf Mitglieder. Als RPK amten zwei Mitglieder der RPK Wil und alter- nierend ein Mitglied oder zwei Mitglieder der RPK Hüntwangen und Wasterkingen. Art. 33 GO legt bezüglich der alternierenden Zahl der zu stellenden RPK-Mitglieder nicht fest, welche RPK zuerst ein Mitglied und welche zwei Mitglieder stellen soll. In Anlehnung an die Reihenfolge der Aufzählung in Art. 33 und 40 GO ist Art. 33 GO so auszulegen, dass zuerst die RPK Hüntwangen zwei Mitglieder stellt und die RPK Waster- kingen ein Mitglied. c) In Abweichung von Art. 33 GO legt die Übergangsregelung in Art. 40 GO Folgendes fest: «Als Rechnungsprüfungskommission für die Schul- gemeinde Schule Unteres Rafzerfeld amtet in der Amtsperiode 2022– 2026 die RPK Hüntwangen, in den folgenden Amtsperioden die RPK Wasterkingen und danach die RPK Wil (Amtsperiode 2026–2030).» Aus den Abstimmungsunterlagen mit den Erläuterungen der Schulpflege Unteres Rafzerfeld zur Genehmigung der Totalrevision Gemeindeord- nung (Beleuchtender Bericht) geht hervor, dass die SUR beabsichtigt, eine ständige Rechnungsprüfungskommission aus Delegierten der Rech- nungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden zu bilden, wie in Art. 33 GO geregelt. Dieser Absicht widerspricht die Übergangsre- gelung in Art. 40 GO. Art. 40 GO ist deshalb von der Genehmigung aus- zunehmen. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. e) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzei- tig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die teilweise Nichtgenehmigung und nicht vorbehaltslose Genehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Unteres Rafzer- feld am 26. September 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 28 und Art. 40 der Gemeindeordnung werden von der Genehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Schulpflege Unteres Rafzerfeld, Schützenhaus- strasse 16, 8196 Wil, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bü- lach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli